Statuten

"Integrations-, und Transgenderberatung Meidling"

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen "Integrations-, und Transgenderberatung Meidling".

(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich und die Europäische Union.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt, im Sinne der österreichischen Rechtsordnung bzw. aller auf Art. 13 EGV beruhender Rechtsakte der Europäischen Union, die Durchsetzung der Rechte von Personen, die von Diskriminierung und Problemen mit der Integration und transGenderLebenweisen betroffen sind.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO.

§ 3 Ideelle Mittel

Der Erlangung des Satzungszweckes dienen folgende ideelle Mittel:

a) Durchführung und/oder Finanzierung und Organisation sowie sonstige Unterstützung von richtungsweisenden Verfahren zu Durchsetzung der Rechte von MigrantenInnen und Transgenderpersonen. Dies erfolgt unter Einhaltung der maßgebenden rechtlichen Vorschriften über die Vertretung in Verfahren.

b) Öffentlichkeitsarbeit und Medienkampagnen

c) Themenspezifische Veranstaltungen, Unternehmungen und Publikationen

d) Herstellung von Informationsmaterial


§ 4 Materielle Mittel

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

b) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse

c) Förderungen und Subventionen

d) Sponsoring

e) Veranstaltungen, Publikationen, Schulungen

§ 5 Mittelverwendung

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als den eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen erhalten, der nach dem Wert der Leistung der Einlagen zu berechnen ist. Es darf keine Person durch dem Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene Organisationen, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die sonstige Beiträge zur Erreichung des Vereinszecks beisteuern.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle juristische Personen werden, die sich schwerpunktmäßig mit der Bekämpfung oder Erforschung von Diskriminierung oder der Herstellung der Gleichberechtigung befassen. Einzelpersonen (natürliche Personen) können als fördernde oder als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

 (3) Vor Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die GründerInnen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.


§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu, die klar zu legen haben, in welcher Art und durch welche natürliche Person(en), sie ihr aktives und passives Wahlrecht, gemäß ihrer eigenen Satzung auszuüben beabsichtigen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Der Mitgliedsbeitrag für das begonnene Kalenderjahr wird trotz Austrittes fällig.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen eine solche Entscheidung steht dem betroffenen Mitglied die Berufung an die Generalversammlung offen.

§ 10 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die RechnungsprüferInnen, der Generalsekretär/die Generalsekretärin und das Schiedsgericht.

§ 11 Die Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung findet alle 2 Jahre innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der RechnungsprüferInnen binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse ‑ ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung ‑ können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer VertreterInnen (Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 20 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident/die Präsidentin, in dessen/deren Verhinderung sein/e bzw. ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so entscheidet das Los unter den anwesenden Vorstandsmitgliedern über den Vorsitz.

§ 12 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses

b) Beschlussfassung über den Voranschlag

c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der RechnungsprüferInnen

d) Entlastung des Vorstands

e) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder

f) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft

g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 13 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei bis sechs Mitgliedern, und zwar jedenfalls aus dem Präsidenten/der Präsidentin, dem Schriftführer/der Schriftführerin und dem Kassier/der Kassierin sowie allenfalls jeweils einem/einer StellvertreterIn.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

(3) Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

(4) Der Vorstand wird vom Präsident/von der Präsidentin, in dessen/deren Verhinderung von dessen/deren Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert und keinE StellvertreterIn bestellt, so geht diese Funktion auf den/die SchriftführerIn über, ist auch dieseR verhindert, so darf jedes andere Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist die betreffende Frage einer umgehend einzuberufenden außerordentlichen Generalversammlung vorzulegen.

(7) Den Vorsitz führt der Präsident/die Präsidentin, bei Verhinderung sein/e bzw. ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert und keinE StellvertreterIn bestellt, obliegt der Vorsitz einem anderen anwesenden Vorstandsmitglied.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin wirksam.

§ 14 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses

b) Vorbereitung der Generalversammlung

c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung

d) Verwaltung des Vereinsvermögens

e) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern

f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

g) Beschluss einer Geschäftsordnung, in der die Vertretungsbefugnisse der Vereinsorgane und die Willensbildung für die laufenden Geschäfte geregelt werden. Sofern diese Statuten nichts anderes verlangen, genügt dafür die einfache Stimmenmehrheit.

§15 Aufgaben der FunktionärInnen

(1) Der Präsident/Die Präsidentin ist der/die höchste Vereinsfunktionär/in. Ihm/Ihr obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/Sie kann diese Vertretungsbefugnis in Einzelfällen auch schriftlich an andere Personen übertragen. Er/Sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen, diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(2) Der/Die Schriftführer/in hat den Präsidenten/die Präsidentin bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/Ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(3) Der Kassier/die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten/von der Präsidentin zu unterfertigen. In welchen Fällen die Unterschrift eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich ist, regelt diese Geschäftsordnung. Diese ist vom Vorstand einstimmig zu beschließen.

(5) Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten/der Präsidentin seine/ihre StellvertreterIn, sofern es eine solche nicht gibt der / die KassierIn.

§ 16 Die RechnungsprüferInnen

(1) Die zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(2) Den RechnungsprüferInnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

§ 17 GeneralsekretärIn

Der Generalsekretär/Die Generalsekretärin hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins gemäß den Weisungen des Vorstands verantwortlich. Er/Sie ist für die laufenden Geschäfte allein zeichnungsberechtigt.

§18 Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus VertreterInnen von drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichterln schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 7 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten SchiedsrichterInnen binnen weiterer 7 Tage eine dritte Person zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 19 Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch ‑ sofern Vereinsvermögen vorhanden ist ‑ über die Liquidation zu beschließen. Sie hat einen Liquidator zu berufen und einen Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens zu fassen.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen vom Empfänger für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 BAO zu verwenden.