WEHRGESETZ 2001
und
VERORDNUNGEN
25. Juli 2006
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VORWORT
Die Abteilung Eigenlegislative (ELeg) des Bundesministeriums für Landesverteidigung gibt
„Wehrrechtliche Textausgaben" über die für die militärische Landesverteidigung relevanten Gesetze
und Verordnungen heraus. Diese Textausgaben ermöglichen die Information über den aktuellen
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INHALTSVERZEICHNIS
Wehrgesetz 2001 1
Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission; Geschäftsordnung 40
Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung
über die Dienstgrade 46
Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung
über das militärische Hoheitszeichen 47
Entschließung des Bundespräsidenten über die Beförderung von Offizieren 49
Verordnung der Bundesregierung
über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer 50
Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung
über die Stellungskommissionen 71
Soldatenvertreter-Wahlordnung 2000 73
Wehrgesetz 2001 - WG 2001
BGBl. I Nr. 146
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 103/2002, 137/2003, 151/2004, 58/2005
und 116/2006
(herausgegeben am 21.12.2001; in Kraft seit 22.12.2001)
Inhaltsverzeichnis
1. Hauptstück
Allgemeines
§ 1. Wehrsystem
§ 2. Aufgaben des Bundesheeres
§ 3. Ausübung der Befehlsgewalt (BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1 Z 1, ab 1.7.2005)
§ 4. Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission (BGBl. I Nr. 116/2006, Art. 1 Z 1, ab
25.7.2006)
§ 5. Verleihung von Kommandostellen
§ 6. Dienstgrade und Beförderung
§ 7. Bestimmung grundsätzlicher militärischer Angelegenheiten
§ 8. Sprachliche Gleichbehandlung
2. Hauptstück
Ergänzung und Wehrdienst
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen und Ergänzungswesen
§ 9. Aufnahmebedingungen
§ 10. Dauer der Wehrpflicht
§ 11. Pflichten der Wehrpflichtigen
§ 12. Ergänzungsbereiche
§ 13. Ergänzungsbehörden
§ 14. Mitwirkung an der Ergänzung
2. Abschnitt
Organisation und Aufgaben der Stellungskommissionen
§ 15. Stellungskommissionen
§ 16. Zusammensetzung der Stellungskommissionen
§ 17. Aufgaben der Stellungskommissionen
3. Abschnitt
Stellung
§ 18. Stellungspflicht
4. Abschnitt
Präsenzdienstleistung
§ 19. Präsenzdienstarten
§ 20. Grundwehrdienst (BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1 Z 1a, ab 1.1.2008)
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 lautet die Überschrift zu § 20 nach wie vor:
§ 20. Grundwehrdienst und Truppenübungen
§ 21. Milizübungen und vorbereitende Milizausbildung (BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1 Z 1b, ab 1.1.2008)
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 lautet die Überschrift zu § 21 nach wie vor:
§ 21. Kaderübungen und vorbereitende Kaderausbildung
§ 22. Freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste
§ 23. Wehrdienst als Zeitsoldat
§ 24. Einberufung zum Präsenzdienst
§ 25. Ausschluss von der Einberufung
§ 26. Befreiung und Aufschub
§ 26a. Mitteilungs- und Nachweispflichten (BGBl. I Nr. 103/2002, Art. 1 Z 1, ab 1.12.2002)
§ 27. Dienstzeit
§ 28. Entlassung und Aufschub der Entlassung aus dem Präsenzdienst
§ 29. Heranziehung zum Einsatz- und Aufschubpräsenzdienst
§ 30. Vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit
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5. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über den Miliz- und Reservestand
§ 31. Übergang zwischen dem Milizstand und dem Reservestand
§ 32. Pflichten und Befugnisse im Milizstand
§ 32a. Milizbeauftragter (BGBl. I Nr. 116/2006, Art. 1 Z 1a, ab 25.7.2006)
§ 33. Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen
§ 34. Benützung von Heeresgut im Milizstand
§ 35. Berechtigung zum Tragen der Uniform
§ 36. Verbot parteipolitischer Betätigung
6. Abschnitt
Besondere militärische Dienstleistungen
(BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1 Z 2, ab 1.7.2005)
§ 37. Ausbildungsdienst (BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1 Z 2, ab 1.7.2005)
§ 38. Nähere Bestimmungen für den Ausbildungsdienst (BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1 Z 2, ab 1.7.2005)
§ 38a. Sonderbestimmungen für Frauen (BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1 Z 2, ab 1.7.2005)
§ 38b. Sonderbestimmungen für Wehrpflichtige (BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1 Z 2, ab 1.7.2005)
§ 39. Miliztätigkeiten von Frauen (BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1 Z 2, ab 1.7.2005)
§ 40. Zuständigkeit (BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1 Z 2, ab 1.7.2005)
3. Hauptstück
Pflichten und Rechte der Soldaten
§ 41. Allgemeines
§ 42. Ausbildung
§ 43. Staatsbürgerliche Rechte
§ 44. Soldatenvertreter
§ 45. Dienstfreistellung
§ 46. Geltung bestimmter Vorschriften
4. Hauptstück
Strafbestimmungen
§ 47. Nötigung zur Teilnahme an politischen Vereinigungen
§ 48. Umgehung der Wehrpflicht
§ 48a. Missbräuchliche Verwendung des militärischen Hoheitszeichens (BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1 Z 3,
ab 1.7.2005)
§ 49. Verletzung der Stellungspflicht
§ 50. Verletzung der Meldepflicht, unerlaubtes Verlassen des Bundesgebietes
§ 51. Verletzung der Mitteilungspflicht
§ 52. Verletzung der Verwahrungspflicht für Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände
§ 53. Unbefugtes Tragen der Uniform
§ 54. Allgemeines
5. Hauptstück
Sonder- und Schlussbestimmungen
§ 55. Behördenzuständigkeit
§ 56. Kundmachungen
§ 57. Handlungsfähigkeit von Minderjährigen
§ 58. Abgabenfreiheit
§ 59. Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 60. In- und Außer-Kraft-Treten
§ 61. Übergangsbestimmungen
§ 62. entfällt (BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1 Z 4, ab 1.7.2005)
§ 63. Berufliche Bildung im Wehrdienst als Zeitsoldat
§ 64. Soldatenvertretung für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr
§ 65. entfällt (BGBl. I Nr. 137/2003, Art. 1 Z 1, ab 1.1.2004)
§ 66. Vollziehung
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1. Hauptstück
Allgemeines
Wehrsystem
§ 1. (1) Das Bundesheer als die bewaffnete Macht der Republik Österreich ist nach den Grundsätzen
eines Milizsystems einzurichten. Die Organisation des Bundesheeres hat den militärischen Erfordernissen
für die Erfüllung seiner Einsatzaufgaben zu entsprechen. Die ständig erforderlichen
Organisationseinrichtungen (Friedensorganisation) haben den Bedürfnissen des für die Einsatzaufgaben
notwendigen Organisationsrahmens (Einsatzorganisation) zu dienen. Die Einsatzorganisation hat
überwiegend Truppen zu umfassen, die zu Übungszwecken oder zum Zwecke eines Einsatzes
zusammentreten.
(2) Das Bundesheer wird auf Grund der allgemeinen Wehrpflicht gebildet und ergänzt. Die
Wehrpflichtigen gehören für die Dauer ihrer Wehrpflicht dem Präsenzstand oder dem Milizstand oder
dem Reservestand an. Die Friedensorganisation umfasst nur Soldaten, die Einsatzorganisation Soldaten,
Wehrpflichtige im Milizstand und Frauen, die Ausbildungsdienst geleistet haben. (BGBl. I Nr. 58/2005,
Art. 1 Z 4a, ab 1.7.2005)
(3) Dem Präsenzstand gehören an
1. Personen, die zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst einberufen sind, vom Beginn des
Tages, für den sie einberufen worden sind, bis zum Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen
werden, und
2. Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören als
a) Militärpersonen des Dienststandes,
b) Berufsoffiziere des Dienststandes,
c) Beamte und Vertragsbedienstete, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen
werden, für die Dauer dieser Heranziehung und
d) Vertragsbedienstete des Bundes mit Sondervertrag nach § 36 des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, für eine militärische Verwendung
im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung (Militär-VB).
Diese Personen sind Soldaten und leisten Wehrdienst. Durch die Heranziehung von Personen zum
Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst wird kein Dienstverhältnis zum Bund begründet. (BGBl. I
Nr. 137/2003, Art. 1 Z 1a, ab 1.12.2003; BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1 Z 5, ab 1.7.2005)
(4) Dem Milizstand gehören Wehrpflichtige außerhalb des Präsenzstandes an, die den
Grundwehrdienst vollständig geleistet haben und nicht in den Reservestand versetzt oder übergetreten
sind (Wehrpflichtige des Milizstandes).
(5) Dem Reservestand gehören Wehrpflichtige an, die weder dem Präsenzstand noch dem Milizstand
angehören (Wehrpflichtige des Reservestandes).
(6) Der Heeresverwaltung gehören jene im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für
Landesverteidigung Dienst versehenden Bundesbediensteten außerhalb des Präsenzstandes an, die
1. den Zwecken des Bundesheeres dienen und
2. nicht in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung Dienst versehen.
Der im Zusammenhang mit § 1 Abs. 3 Z 2 lit. c relevante § 11 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl.
Nr. 305/1990, lautete bis zu seiner Aufhebung mit 31. Dezember 2000:
Heranziehung von Beamten und Vertragsbediensteten zur Ausübung einer Unteroffiziersverwendung
§ 11. (1) Personen, die dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung als
Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen E bis C, als Beamte in handwerklicher
Verwendung, als Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen e bis c oder als Vertragsbedienstete des
Entlohnungsschemas II angehören und Chargen oder Unteroffiziere des Milizstandes sind, können, wenn
militärische Rücksichten es erfordern, nach Maßgabe ihrer Dienstfähigkeit vom Bundesminister für
Landesverteidigung zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden. (BGBl.
Nr. 342/1988, Art. I Z 11, ab 1.7.1988)
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen nur mit ihrer Zustimmung zur Ausübung einer
Unteroffiziersfunktion herangezogen werden.
(3) die Heranziehung zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion endet, sofern sie nicht früher vom
Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem zur Ausübung einer
Unteroffiziersfunktion Herangezogenen aufgehoben worden ist oder nicht früher eine der im Abs. 1
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genannten Voraussetzungen für die Heranziehung weggefallen ist, mit Ablauf des Jahres, in dem der zur
Ausübung einer Unteroffiziersfunktion Herangezogene das 65. Lebensjahr vollendet hat. Die
Heranziehung zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion endet überdies auf Grund der Zurückziehung
der Zustimmung (Abs. 2) durch den zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion Herangezogenen, sofern
dieser das 45. Lebensjahr vollendet hat.
(4) Im Falle der Zurückziehung der Zustimmung gemäß Abs. 3 endet die Heranziehung zur
Ausübung einer Unteroffiziersfunktion mit Ablauf einer Frist von sechs Monaten, gerechnet ab dem
Zeitpunkt der Zurückziehung der Zustimmung.
(5) Beamte und Vertragsbedienstete, die am Tage vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 185/1966 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, gelten, sofern sie ihre
Zustimmung hiezu erteilen, als nach Abs. 1 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen.
Aufgaben des Bundesheeres
§ 2. (1) Dem Bundesheer obliegen
a) die militärische Landesverteidigung,
b) auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus der Schutz der
verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit und der demokratischen
Freiheiten der Einwohner sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren
überhaupt,
c) die Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges
und
d) die Hilfeleistung im Ausland bei Maßnahmen der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe und
der Katastrophenhilfe sowie der Such- und Rettungsdienste (Auslandseinsatz).
Die Aufgaben nach den lit. b und c (Assistenzeinsätze) sind, sofern hiefür nicht ein selbständiges
militärisches Einschreiten zulässig ist, nur insoweit wahrzunehmen, als die gesetzmäßige zivile Gewalt
die Mitwirkung des Bundesheeres in Anspruch nimmt. Die Aufgabe nach lit. d ist nur insoweit
wahrzunehmen, als die jeweils zuständigen Organe die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres
in das Ausland beschließen.
(2) Die militärische Landesverteidigung hat die Erfüllung der Aufgaben der umfassenden
Landesverteidigung nach Art. 9a Abs. 1 B-VG mit militärischen Mitteln sicherzustellen. Im Rahmen der
militärischen Landesverteidigung sind durchzuführen
1. die allgemeine Einsatzvorbereitung,
2. die unmittelbare Vorbereitung eines Einsatzes und
3. alle militärisch notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung des Einsatzzweckes in einem Einsatz
nach Abs. 1 lit. a sowie die Abschlussmaßnahmen nach Beendigung eines solchen Einsatzes.
(3) Die allgemeine Einsatzvorbereitung dient der Sicherstellung der ständigen Einsatzbereitschaft
des Bundesheeres. Sie umfasst die Schaffung aller, insbesondere personellen und materiellen
Voraussetzungen, die für eine unverzügliche und wirksame Durchführung eines Einsatzes erforderlich
sind. Dazu gehört auch die gesamte militärische Ausbildung. (BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1 Z 6, ab
1.7.2005)
(4) Die unmittelbare Vorbereitung eines Einsatzes dient der Verstärkung und Erhöhung der
Einsatzbereitschaft des Bundesheeres durch die hiefür erforderlichen militärischen Maßnahmen, sofern
insbesondere auf Grund der ständigen Beobachtung der militärischen und damit im Zusammenhang
stehenden sicherheitspolitischen Lage der Eintritt von Gefahren für die Unabhängigkeit nach außen oder
für die Unverletzlichkeit oder Einheit des Bundesgebietes vorherzusehen ist.
(5) Zur Heranziehung des Bundesheeres zu Assistenzeinsätzen sind alle Behörden und Organe des
Bundes, der Länder und Gemeinden innerhalb ihres jeweiligen Wirkungsbereiches berechtigt, sofern sie
eine ihnen zukommende Aufgabe nach Abs. 1 lit. b oder c nur unter Mitwirkung des Bundesheeres
erfüllen können. Ist jedoch für einen Assistenzeinsatz nach Abs. 1 lit. b eine Heranziehung von mehr als
100 Soldaten erforderlich, so obliegt sie
1. der Bundesregierung oder,
2. sofern die Heranziehung zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wiedergutzumachenden,
unmittelbar drohenden Schadens für die Allgemeinheit unverzüglich erforderlich ist, dem
Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung.
Im Falle der Z 2 hat der Bundesminister für Inneres der Bundesregierung über eine solche Heranziehung
unverzüglich zu berichten.
(6) Anlässlich jeder Anforderung des Bundesheeres zu einem Assistenzeinsatz sind anzugeben
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1. Zweck, voraussichtlicher Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen Einsatzes und
2. jene Umstände, weshalb die zugrunde liegende Aufgabe nur unter Mitwirkung des Bundesheeres
erfüllt werden kann.
Ausübung der Befehlsgewalt
§ 3. Der Bundesminister für Landesverteidigung übt die Befehlsgewalt über die Dienststellen des
Bundesheeres grundsätzlich durch deren Kommandanten und Leiter aus.
(BGBl. I Nr. 137/2003, Art. 1 Z 2, ab 1.1.2004)
Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission
§ 4. (1) (Verfassungsbestimmung) Beim Bundesminister für Landesverteidigung ist eine
Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten (Parlamentarische Bundesheer-
Beschwerdekommission) eingerichtet. Der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission
gehören drei einander nach Abs. 10 in der Amtsführung abwechselnde Vorsitzende sowie sechs weitere
Mitglieder an. Die Vorsitzenden werden vom Nationalrat nach Abs. 9 bestellt, die übrigen Mitglieder
entsenden die politischen Parteien im Verhältnis ihrer Mandatsstärke im Hauptausschuss des
Nationalrates. Die politischen Parteien haben weiters für jedes Mitglied und jeden von ihnen
vorgeschlagenen Vorsitzenden ein Ersatzmitglied zu nominieren. Bei der Berechnung der Zahl der von
den politischen Parteien zu bestellenden Mitglieder sind die von ihnen vorgeschlagenen Vorsitzenden zu
berücksichtigen. Die Vorsitzenden bilden gemeinsam das Präsidium der Parlamentarischen Bundesheer-
Beschwerdekommission. Jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene politische Partei hat
Anspruch, in der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission vertreten zu sein. Die
Funktionsperiode der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission beträgt sechs Jahre.
(2) Die Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission ist beschlussfähig, wenn mindestens
zwei Vorsitzende und drei weitere Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der
Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission sind als beratende Organe der Chef
des Generalstabes und ein vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bestimmender hiefür
geeigneter Ressortangehöriger beigegeben.
(4) Die Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission hat unmittelbar oder mittelbar
eingebrachte Beschwerden von Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterziehen oder sich
freiwillig zum Ausbildungsdienst gemeldet haben, von Stellungspflichtigen, von Soldaten sowie von
Wehrpflichtigen des Milizstandes und Wehrpflichtigen des Reservestandes, die Präsenzdienst geleistet
haben, sowie von Personen, die Ausbildungsdienst geleistet haben, entgegenzunehmen, und - es sei denn,
die Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission erkennt die Geringfügigkeit des behaupteten
Beschwerdegrundes - zu prüfen und über ihre Erledigung Empfehlungen zu beschließen. Dies gilt auch
für Beschwerden, die durch Soldatenvertreter eingebracht werden. Sofern diese nur für einen einzelnen
Soldaten eingebracht werden, bedarf es der Zustimmung des Betroffenen. Das Recht zur Einbringung
einer Beschwerde erlischt ein Jahr nach Kenntnis des Beschwerdegrundes durch den Beschwerdeführer,
jedenfalls aber zwei Jahre nach Wegfall des Beschwerdegrundes. Darüber hinaus ist die Parlamentarische
Bundesheer-Beschwerdekommission berechtigt, von ihr vermutete Mängel und Übelstände im
militärischen Dienstbereich von Amts wegen zu prüfen. Die Parlamentarische Bundesheer-
Beschwerdekommission kann die für ihre Tätigkeit erforderlichen Erhebungen nötigenfalls an Ort und
Stelle durchführen und von den zuständigen Organen alle einschlägigen Auskünfte einholen.
(5) Die Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission verfasst jährlich bis zum 1. März
einen Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Empfehlungen im abgelaufenen Jahr. Diese Berichte sind vom
Bundesminister für Landesverteidigung zusammen mit einer Stellungnahme zu den Empfehlungen der
Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission alle zwei Jahre dem Nationalrat vorzulegen.
(6) Den Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Parlamentarischen Bundesheer-
Beschwerdekommission sind die notwendigen Aufwendungen, die ihnen aus ihrer Tätigkeit in der
Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission erwachsen, einschließlich der notwendigen
Fahrtkosten zu ersetzen. Diese Aufwendungen sind nach den Bestimmungen der
Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, für Beamte der Allgemeinen Verwaltung in der
Dienstklasse VIII abzugelten. Dem amtsführenden Vorsitzenden gebührt überdies für seine Tätigkeit in
der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission eine Entschädigung im Ausmaß von 20 vH
des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung in der höchsten
Gehaltsstufe der Dienstklasse IX, den anderen Vorsitzenden gebührt diese Entschädigung im Ausmaß von
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10 vH des bezeichneten Gehaltes. Den Vorsitzenden gebührt diese Entschädigung nicht, wenn sie
Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder Mitglieder der Bundes- oder einer
Landesregierung sind.
(7) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat der
Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission das notwendige Personal zur Verfügung zu
stellen und den erforderlichen Sachaufwand zu tragen. Das zur Verfügung gestellte Personal ist bei
Tätigkeiten in Angelegenheiten der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission
ausschließlich an Weisungen des amtsführenden Vorsitzenden gebunden.
(8) Die Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission hat sich eine Geschäftsordnung zu
geben, die mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen ist.
(9) (Verfassungsbestimmung) Die Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheer-
Beschwerdekommission werden vom Nationalrat auf Grund eines Gesamtvorschlages des
Hauptausschusses gewählt. Bei der Erstellung des Gesamtvorschlages hat jede der drei mandatsstärksten
Parteien des Nationalrates das Recht, je ein Mitglied namhaft zu machen. Bei Mandatsgleichheit gibt die
Zahl der bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen den Ausschlag. Im Falle des vorzeitigen
Ausscheidens eines Vorsitzenden hat jene im Nationalrat vertretene Partei, die das ausgeschiedene
Mitglied vorgeschlagen hat, ein neues Mitglied namhaft zu machen. Auf Grund dieses Vorschlages
erfolgt die Ergänzungswahl durch den Nationalrat für den Rest der Funktionsperiode.
(10) Die Vorsitzenden wechseln einander in der Amtsführung jeweils nach zwei Jahren in der
Reihenfolge der Mandatsstärke der sie namhaft machenden politischen Partei ab. Bei Mandatsgleichheit
gibt die Zahl der bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen den Ausschlag. Der jeweils
amtsführende Vorsitzende der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission führt deren
Geschäfte, die übrigen Vorsitzenden nehmen in der genannten Reihenfolge die Funktionen
stellvertretender Vorsitzender wahr.
(BGBl. I Nr. 116/2006, Art. 1 Z 1b, ab 25.7.2006)
Verleihung von Kommandostellen
§ 5. Zu bestellen sind
1. die Bataillonskommandanten, die diesen gleichgestellten Kommandanten sowie alle
höhergestellten Kommandanten vom Bundesminister für Landesverteidigung und
2. die Einheitskommandanten, die diesen Gleichgestellten sowie die Kommandanten von
Teileinheiten und die diesen Gleichgestellten vom Bataillonskommandanten oder von dem
diesem Gleichgestellten. (BGBl. I Nr. 103/2002, Art. 1 Z 3, ab 1.12.2002)
Dienstgrade und Beförderung
§ 6. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat für Personen, die Wehrdienst leisten oder
geleistet haben, Dienstgrade mit Verordnung festzusetzen. Dabei sind folgende Dienstgradgruppen
vorzusehen
1. Personen ohne Chargengrad,
2. Chargen,
3. Unteroffiziere und
4. Offiziere.
(BGBl. I Nr. 137/2003, Art. 1 Z 3, ab 1.1.2004)
(2) Im Reservestand dürfen Wehrpflichtige ihren Dienstgrad nur mit dem Zusatz „des
Reservestandes" („dRes") führen. Der zuletzt geführte Dienstgrad darf mit dem Zusatz „außer Dienst"
(„aD") weiter geführt werden
1. von Männern nach Beendigung der Wehrpflicht und
2. von Frauen außerhalb des Präsenzstandes nach Beendigung einer Wehrdienstleistung.
(3) Die Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beförderung) ist nach Absolvierung von
Wehrdienstleistungen in der für die Ausbildung jeweils erforderlichen Dauer und nach erfolgreicher
Absolvierung der für die Ausbildung allenfalls erforderlichen Prüfungen zulässig.
(4) Eine Beförderung obliegt
1. zu Chargen den Kommandanten von Truppenkörpern,
2. zu Unteroffizieren dem Bundesminister für Landesverteidigung und
3. zu Offizieren dem Bundespräsidenten.
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Die Beförderungsbefugnis kommt diesen Organen auch innerhalb der jeweiligen Dienstgradgruppe zu.
Der Bundespräsident kann seine Befugnis für bestimmte Kategorien von Offizieren dem Bundesminister
für Landesverteidigung übertragen.
(5) Eine Beförderung ist auch zulässig, wenn die zu befördernde Person nicht dem Präsenzstand
angehört. Eine Beförderung gilt unabhängig von ihrem Zeitpunkt sowohl im Präsenzstand als auch
außerhalb dieses Standes.
Bestimmung grundsätzlicher militärischer Angelegenheiten
§ 7. (1) Die Bundesregierung ist zuständig zur Bestimmung grundsätzlicher Angelegenheiten
1. der Heeresorganisation, soweit sie nicht im § 1 festgelegt sind,
2. der Bewaffnung,
3. der Garnisonierung und
4. der Benennung der Truppen.
Im Übrigen ist in diesen Angelegenheiten sowie für die Adjustierung der Truppen der Bundesminister für
Landesverteidigung zuständig.
(2) Die Garnisonierung hat sich nach den Erfordernissen der militärischen Landesverteidigung zu
richten.
(3) Die allgemeinen Dienstvorschriften hat die Bundesregierung durch Verordnung zu erlassen.
Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
(4) Das militärische Hoheitszeichen dient der Kennzeichnung militärischer Sachgüter. Es darf auch
von Personen und Dienststellen, die mit der Vollziehung militärischer Angelegenheiten betraut sind, in
Ausübung dienstlicher Funktionen geführt werden. Darüber hinaus darf der Bundesminister für
Landesverteidigung das Führen dieses Hoheitszeichens erlauben, wenn und solange es militärische
Interessen erfordern. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten mit Bedingungen und Auflagen
verbunden werden. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Gestaltung des militärischen
Hoheitszeichens durch Verordnung näher zu bestimmen. (BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1 Z 7, ab 1.7.2005)
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 8. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies
inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
2. Hauptstück
Ergänzung und Wehrdienst
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen und Ergänzungswesen
Aufnahmebedingungen
§ 9. (1) In das Bundesheer dürfen nur österreichische Staatsbürger einberufen werden, die das
18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im
Bundesheer in Betracht kommende Verwendung besitzen.
(2) Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, und im Übrigen die Aufnahmebedingungen
nach Abs. 1 erfüllen, können auf Grund freiwilliger Meldung vorzeitig Präsenz- oder Ausbildungsdienst
leisten.
Dauer der Wehrpflicht
§ 10. Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet
und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. Für Offiziere, Unteroffiziere
sowie Spezialkräfte auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der
Fremdsprachen endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.
Pflichten der Wehrpflichtigen
§ 11. (1) Die Wehrpflicht umfasst
1. die Stellungspflicht,
2. die Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes,
3. die Pflichten des Milizstandes und
4. die Melde- und Bewilligungspflichten nach den Abs. 4 bis 6.
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(BGBl. I Nr. 137/2003, Art. 1 Z 4, ab 1.1.2004)
(2) Wehrpflichtige haben jederzeit über alle ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im
Bundesheer oder ihrer Funktion im Milizstand bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren
Geheimhaltung dienstliche Interessen erfordern, gegen jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten
eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, Stillschweigen zu bewahren. Eine
Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als der Wehrpflichtige für einen bestimmten Fall seiner
Verschwiegenheitspflicht enthoben wurde. Diese Verschwiegenheitspflicht bleibt auch nach Erlöschen
der Wehrpflicht bestehen. (BGBl. I Nr. 103/2002, Art. 1 Z 4, ab 1.12.2002; BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1
Z 8, ab 1.7.2005)
(3) entfällt (BGBl. I Nr. 103/2002, Art. 1 Z 5, ab 1.12.2002)
(4) Wehrpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben
dies unverzüglich dem Militärkommando zu melden. Überdies haben Wehrpflichtige, die sich für länger
als sechs Monate im Ausland aufhalten, ihren jeweiligen Wohnsitz im Ausland unverzüglich der für
diesen Ort zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu melden. Diese Vertretungsbehörde hat
derartige Meldungen dem Militärkommando Wien zu übermitteln. Die Rückverlegung des Aufenthaltes
in das Inland ist vom Wehrpflichtigen binnen drei Wochen dem Militärkommando zu melden. Diese
Meldepflichten bestehen nicht für Wehrpflichtige,
1. deren dauernde Untauglichkeit festgestellt worden ist oder
2. die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben und dem Reservestand angehören.
(BGBl. I Nr. 103/2002, Art. 1 Z 3 und 6, ab 1.12.2002)
(5) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann nach Maßgabe wichtiger militärischer
Interessen durch Verordnung anordnen, dass Wehrpflichtige mit vollständig geleistetem Grundwehrdienst
zum Verlassen des Bundesgebietes einer Bewilligung bedürfen. Diese Bewilligung ist den
Wehrpflichtigen auf ihren Antrag unter Bedachtnahme auf diese militärischen Interessen zu erteilen.
(6) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, sind innerhalb von sechs
Monaten nach der Entlassung aus diesem Präsenzdienst verpflichtet, jede Änderung ihres
Hauptwohnsitzes unverzüglich dem Militärkommando zu melden. In diesem Zeitraum bedürfen diese
Wehrpflichtigen, sofern eine Verordnung nach Abs. 5 nicht anderes bestimmt, überdies zum Verlassen
des Bundesgebietes in der Dauer von mehr als drei Tagen einer Bewilligung. Diese Bewilligung gilt als
erteilt, wenn dieses Verlassen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des schriftlichen Antrages
untersagt wird. Eine Untersagung ist nur aus militärischen Interessen zulässig. Wehrpflichtige, die
ihren Hauptwohnsitz unmittelbar vor Antritt des Grundwehrdienstes und zum Zeitpunkt der Entlassung
aus diesem Präsenzdienst im Ausland hatten, bedürfen keiner solchen Bewilligung für die Rückkehr zu
diesem Wohnsitz während der Dauer der Beibehaltung dieses Wohnsitzes. (BGBl. I Nr. 103/2002, Art. 1
Z 3, ab 1.12.2002)
Ergänzungsbereiche
§ 12. Für die Erfassung, Stellung und Einberufung der Wehrpflichtigen (Ergänzung) ist das
Bundesgebiet in Ergänzungsbereiche einzuteilen. Die Ergänzungsbereiche haben sich mit den Gebieten
der Länder zu decken.
Ergänzungsbehörden
§ 13. (1) Innerhalb jedes Ergänzungsbereiches ist ein Militärkommando einzurichten, das jedenfalls
für die Ergänzung zuständig ist. Im Interesse der Wehrpflichtigen können durch Verordnung des
Bundesministers für Landesverteidigung nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und militärischen
Erfordernissen Außenstellen des Militärkommandos errichtet werden.
(2) Vor der Bestellung des Militärkommandanten ist der Landesregierung des betroffenen Landes
Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
Mitwirkung an der Ergänzung
§ 14. (1) Auf Verlangen des Militärkommandos, im Falle der Z 4 auch der Stellungskommission,
haben Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, im Falle der Z 1, 3 und 4 auch Bundespolizeibehörden,
an der Ergänzung mitzuwirken
1. durch die Erstellung von Unterlagen (Erfassungsblätter) über Vor- und Familiennamen,
Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnsitz oder Aufenthaltsort von Wehrpflichtigen sowie durch
die Übermittlung dieser Erfassungsblätter an das Militärkommando,
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2. bei der Kundmachung der allgemeinen Aufforderung zur Stellung und der Zustellung der
besonderen Aufforderung zur Stellung,
3. durch die Vorführung von Stellungspflichtigen,
4. durch die Feststellung der Identität von Wehrpflichtigen,
5. bei der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst und der
Zustellung von Einberufungsbefehlen zu diesem Präsenzdienst, jeweils einschließlich der hiefür
notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen, und
6. bei der Ermittlung des für ein Verfahren über eine Befreiung oder einen Aufschub maßgebenden
Sachverhaltes.
In den Fällen der Z 3 und 4 haben die Organe der Bundespolizei als Organe der
Bezirksverwaltungsbehörden mitzuwirken. (BGBl. I Nr. 103/2002, Art. 1 Z 3 und 7, ab 1.12.2002;
BGBl. I Nr. 151/2004, Art. 5 Abs. 1, ab 1.7.2005)
(2) Gemeinden, in denen die Stellung durchgeführt wird, haben, soweit hiefür nicht Einrichtungen
des Bundesheeres zur Verfügung stehen, die erforderlichen Räumlichkeiten samt der notwendigen
Beheizung und Beleuchtung sowie dem notwendigen Inventar kostenlos beizustellen.
(3) Die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger haben dem Militärkommando auf dessen Verlangen zum Zwecke der
Ergänzung Auskünfte aus den bei ihnen gespeicherten Versicherungsdaten von Wehrpflichtigen, die das
50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu erteilen, insoweit
1. diese Daten zur Ermittlung einer Abgabestelle nach § 4 des Zustellgesetzes (ZustG),
BGBl. Nr. 200/1982, erforderlich sind und
2. das Militärkommando eine solche Abgabestelle nicht auf andere Weise ermitteln konnte.
(BGBl. I Nr. 103/2002, Art. 1 Z 3, ab 1.12.2002; BGBl. I Nr. 116/2006, Art. 1 Z 1c, ab 25.7.2006)
2. Abschnitt
Organisation und Aufgaben der Stellungskommissionen
Stellungskommissionen
§ 15. Die Militärkommanden haben sich zur Feststellung der Eignung der Wehrpflichtigen zum
Wehrdienst der Stellungskommissionen zu bedienen. Durch Verordnung des Bundesministers für
Landesverteidigung ist nach den militärischen Erfordernissen unter Berücksichtigung der örtlichen
Gegebenheiten und der Bevölkerungsdichte zu bestimmen,
1. in welchen Ergänzungsbereichen Stellungskommissionen zu bilden sind und
2. welcher Stellungskommissionen sich die Militärkommanden für ihren Ergänzungsbereich oder
für Teile ihres Ergänzungsbereiches zu bedienen haben.
Zusammensetzung der Stellungskommissionen
§ 16. (1) Die Stellungskommission hat zu bestehen aus
1. einem Offizier als Vorsitzenden und
2. einem Arzt und einem Bediensteten mit dem abgeschlossenen Hochschulstudium der
Psychologie als weiteren Mitgliedern.
Die Mitglieder sind vom Militärkommandanten zu bestellen. Die Mitglieder der Stellungskommission
müssen über eine entsprechende dienstliche Erfahrung im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums
für Landesverteidigung verfügen. (BGBl. I Nr. 103/2002, Art. 1 Z 3, ab 1.12.2002)
(2) Für jedes Mitglied der Stellungskommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der
Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle in die Stellungskommission einzutreten hat. Das
Ersatzmitglied hat die für seine Verwendung als Mitglied der Stellungskommission vorgesehenen
Voraussetzungen zu erfüllen.
Aufgaben der Stellungskommissionen
§ 17. (1) Den Stellungskommissionen obliegt, soweit ihnen nicht in anderen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes oder in anderen Rechtsvorschriften weitere Aufgaben übertragen sind, die Feststellung
der Eignung der Stellungspflichtigen und der Personen, die sich freiwillig der Stellung unterziehen, zum
Wehrdienst. Hiebei haben die Stellungskommissionen auch Wünsche der angeführten Personen
hinsichtlich der Zuteilung zu Waffen- und Truppengattungen und zu Truppenkörpern entgegenzunehmen
sowie Erhebungen über die Ausbildung und besonderen Fachkenntnisse dieser Personen anzustellen.
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(2) Die Stellungskommissionen haben die Eignung der Personen nach Abs. 1 zum Wehrdienst auf
Grund der zur Feststellung dieser Eignung durchgeführten ärztlichen und psychologischen
Untersuchungen mit einem der folgenden Beschlüsse festzustellen: „Tauglich", „Vorübergehend
untauglich", „Untauglich". Erscheint für diese Feststellung eine fachärztliche Untersuchung erforderlich,
so sind die Personen nach Abs. 1 von den Stellungskommissionen einer solchen Untersuchung
zuzuführen. Zu den Beschlüssen der Stellungskommission bedarf es der Anwesenheit aller Mitglieder
oder der nach § 16 Abs. 2 an ihre Stelle tretenden Ersatzmitglieder und der Mehrheit der Stimmen. Ein
auf „Tauglich" lautender Beschluss bedarf jedoch der Zustimmung des Arztes.
(3) Stellungspflichtige, deren vorübergehende Untauglichkeit festgestellt wurde, sind nach Ablauf
der von der Stellungskommission für die voraussichtliche Dauer ihrer vorübergehenden Untauglichkeit
festgesetzten Frist vom Militärkommando aufzufordern, sich zu dem in der Aufforderung bestimmten
Zeitpunkt einer neuen Stellung zu unterziehen. (BGBl. I Nr. 103/2002, Art. 1 Z 3, ab 1.12.2002)
(4) Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterzogen haben und deren vorübergehende
Untauglichkeit festgestellt wurde, sind nach Ablauf der von der Stellungskommission für die
voraussichtliche Dauer ihrer vorübergehenden Untauglichkeit festgesetzten Frist vom Militärkommando
aufzufordern, sich zu dem in der Aufforderung bestimmten Zeitpunkt einer neuen Stellung zu
unterziehen, sofern die Wehrpflichtigen ihres Geburtsjahrganges innerhalb der erwähnten Frist zur
Stellung aufgefordert wurden. (BGBl. I Nr. 103/2002, Art. 1 Z 3, ab 1.12.2002)
(5) Wurde bei Stellungspflichtigen oder Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterzogen
haben, von der Stellungskommission bereits dreimal vorübergehende Untauglichkeit festgestellt, so kann
das Militärkommando aus besonders rücksichtswürdigen Interessen der genannten Personen von weiteren
Aufforderungen zu einer neuen Stellung von Amts wegen absehen, sofern militärische Rücksichten nicht
entgegenstehen. (BGBl. I Nr. 103/2002, Art. 1 Z 7, ab 1.12.2002)
(6) Gegen die Beschlüsse der Stellungskommission nach Abs. 2 ist kein ordentliches Rechtsmittel
zulässig. Die Stellungskommissionen haben den Personen nach Abs. 1 über diese Beschlüsse eine
Bescheinigung auszustellen.
(7) Die einzelnen Ergebnisse der Untersuchungen zur Feststellung der Eignung der Personen nach
Abs. 1 zum Wehrdienst dürfen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur
1. mit ausdrücklicher Zustimmung des Untersuchten an sonstige Einrichtungen oder Personen
außerhalb des Vollziehungsbereiches des Bundesministers für Landesverteidigung für Zwecke
der gesundheitlichen Betreuung des Untersuchten und
2. auf Wunsch des Untersuchten diesem
weitergegeben werden. Die nach Z 1 weitergegebenen Untersuchungsergebnisse dürfen nur zu den
genannten Zwecken verwendet werden. Diese Bestimmungen gelten auch für alle Ergebnisse
medizinischer und psychologischer Untersuchungen, denen Wehrpflichtige während des Präsenzdienstes
durch militärische Dienststellen oder auf deren Veranlassung unterzogen werden. (BGBl. I Nr. 103/2002,
Art. 1 Z 8, ab 1.12.2002; BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1 Z 9, ab 1.7.2005)
3. Abschnitt
Stellung
Stellungspflicht
§ 18. (1) Wehrpflichtige sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, sich auf
Grund einer allgemeinen, in ortsüblicher Weise kundzumachenden oder einer besonderen Aufforderung
zur Feststellung ihrer geistigen und körperlichen Eignung zum Wehrdienst Stellungskommissionen zu
stellen, sich hiebei den erforderlichen ärztlichen und psychologischen Untersuchungen zu unterziehen, die
zur Durchführung der Aufgaben der Stellungskommissionen notwendigen Auskünfte zu erteilen, sowie
die zu diesem Zwecke angeforderten Unterlagen vorzulegen; sie sind ferner verpflichtet, auf besondere
Anordnung der Stellungskommissionen die ihnen aus militärischen Erfordernissen zugewiesene
Unterkunft in Anspruch zu nehmen (Stellungspflicht). In der Aufforderung sind der Zeitpunkt des
Beginnes und die Dauer der Stellung sowie der Ort, an dem diese stattfindet, bekannt zu geben. Die
Gesamtdauer der Stellung darf einschließlich der zur An- und Rückreise notwendigen Zeit vier Tage nicht
überschreiten. Auskünfte, die der Vorbereitung der Stellung dienen, können schon vor deren Beginn von
den Stellungspflichtigen eingeholt werden. Bei Personen, die eine dauernde schwere körperliche oder
geistige Behinderung aufweisen, kann auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses über diese Behinderung
vom persönlichen Erscheinen vor der Stellungskommission Abstand genommen werden. In diesen Fällen
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kann die Stellungskommission den Beschluss nach § 17 Abs. 2 allein auf Grund des amtsärztlichen
Zeugnisses fassen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Stellungspflichtigen haben im Rahmen der ärztlichen
Untersuchung auch eine Blutabnahme zum Zwecke der Blutuntersuchung zu dulden.
(3) Von der Stellungspflicht sind, sofern sie einer gesetzlich anerkannten Kirche oder
Religionsgesellschaft angehören, befreit
1. ausgeweihte Priester,
2. Personen, die auf Grund absolvierter theologischer Studien im Seelsorgedienst oder in einem
geistlichen Lehramt tätig sind,
3. Ordenspersonen, die die ewigen Gelübde abgelegt haben, und
4. Studierende der Theologie, die sich auf ein geistliches Amt vorbereiten.
(4) Die Wehrpflichtigen sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr zur Stellung heranzuziehen, in dem
sie das 18. Lebensjahr vollenden.
(5) Der Stellungspflichtige hat sich bei der nach seinem Hauptwohnsitz zuständigen
Stellungskommission zu stellen. Das Militärkommando hat den Stellungspflichtigen einem anderen
Militärkommando zur Stellung zuzuweisen, sofern das Stellungsverfahren durch eine solche Zuweisung
wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, oder der Stellungspflichtige die Zuweisung beantragt und
dieser Zuweisung militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen. (BGBl. I Nr. 103/2002, Art. 1 Z 7, ab
1.12.2002)
(6) Stellungspflichtige und Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterziehen, sind verpflichtet,
während des Stellungsverfahrens die zur Durchführung der Stellung und zur Aufrechterhaltung der Ruhe
und Ordnung in der militärischen Unterkunft erforderlichen Weisungen der mit der Durchführung der
Stellung betrauten und besonders gekennzeichneten Angehörigen des Bundesheeres und der
Heeresverwaltung, insbesondere der Mitglieder der Stellungskommission, pünktlich und genau zu
befolgen.
(7) Wehrpflichtige, die ihrer Stellungspflicht trotz Aufforderung nicht nachkommen, sind einer
Nachstellung zu unterziehen. Sie können, wenn der begründete Verdacht besteht, dass ihre Heranziehung
zum Wehrdienst durch eine strafbare Handlung oder Unterlassung vereitelt wurde, jedenfalls zur Stellung
vorgeführt werden.
(8) Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission festgestellt wurde,
sind auf ihren Antrag neuerlich einer Stellung zu unterziehen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
eine Änderung der Eignung zu erwarten ist. Gelangen diese Anhaltspunkte dem Militärkommando auf
andere Weise als durch einen Antrag zur Kenntnis, so hat diese Behörde die Wehrpflichtigen von Amts
wegen neuerlich einer Stellung zu unterziehen. Der Antrag ist beim Militärkommando schriftlich
einzubringen. Eine Antragstellung ist nicht zulässig ab Beginn des Tages
1. der Erlassung des Einberufungsbefehles oder
2. der Kundmachung der allgemeinen Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst
bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst. Wird die Entlassung aus diesem Präsenzdienst vorläufig
aufgeschoben, so ist eine Antragstellung bis zur Beendigung des Aufschubpräsenzdienstes nicht zulässig.
In allen Fällen einer neuerlichen Stellung bleibt bis zu deren rechtskräftigem Abschluss die zuletzt
getroffene Eignungsfeststellung aufrecht. (BGBl. I Nr. 103/2002, Art. 1 Z 3 und 9, ab 1.12.2002)
(9) Wehrpflichtige, die dem stellungspflichtigen Geburtsjahrgang noch nicht angehören oder die von
der Stellungspflicht befreit sind, können sich freiwillig der Stellung unterziehen. Diese Wehrpflichtigen
sind vom Militärkommando zur Stellung zuzulassen, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen.
(BGBl. I Nr. 103/2002, Art. 1 Z 3, ab 1.12.2002)
4. Abschnitt
Präsenzdienstleistung
Präsenzdienstarten
§ 19. (1) Der Präsenzdienst ist zu leisten als
1. Grundwehrdienst oder
2. entfällt
3. Milizübungen oder
4. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
5. Wehrdienst als Zeitsoldat oder
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6. Präsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach § 24 Abs. 3 im Falle eines Einsatzes nach § 2
Abs. 1 lit. a bis c (Einsatzpräsenzdienst) oder
7. außerordentliche Übungen oder
8. Präsenzdienst im Falle eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung nach § 28 Abs. 2
(Aufschubpräsenzdienst) oder
9. Präsenzdienst im Auslandseinsatz (Auslandseinsatzpräsenzdienst).
(BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1 Z 9a, ab 1.1.2008)
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 lauten die Z 1 bis 9 nach wie vor:
1. Grundwehrdienst oder
2. Truppenübungen oder
3. Kaderübungen oder
4. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
5. Wehrdienst als Zeitsoldat oder
6. Präsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach § 24 Abs. 3 im Falle eines Einsatzes nach § 2
Abs. 1 lit. a bis c (Einsatzpräsenzdienst) oder
7. außerordentliche Übungen oder
8. Präsenzdienst im Falle eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung nach § 28 Abs. 2
(Aufschubpräsenzdienst) oder
9. Präsenzdienst im Auslandseinsatz (Auslandseinsatzpräsenzdienst).
(2) Die Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes wird, sofern gesetzlich nicht anderes
bestimmt ist, durch die Leistung eines anderen Präsenzdienstes nicht berührt.
Grundwehrdienst
§ 20. Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an
dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des
Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht
entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer
jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs
Monate.
(BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1 Z 9b, ab 1.1.2008)
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 lautet § 20 nach wie vor:
Grundwehrdienst und Truppenübungen
§ 20. (1) Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt,
an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des
Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht
entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer
jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs
Monate. Sofern militärische Interessen es erfordern, können Wehrpflichtige zur Leistung des Grundwehrdienstes
in einer den jeweiligen militärischen Erfordernissen entsprechenden Dauer von mehr als sechs
Monaten, höchstens jedoch in der Dauer von acht Monaten herangezogen werden. Die Dauer einer
solchen Heranziehung ist anlässlich der Einberufung oder während des Grundwehrdienstes zu verfügen.
(2) Truppenübungen sind Waffenübungen, die von den Wehrpflichtigen zur Erhaltung des
Ausbildungsstandes und zur Unterweisung in Einsatzaufgaben zu leisten sind. Zur Leistung von
Truppenübungen sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet, die mindestens sechs, jedoch weniger als acht
Monate Grundwehrdienst geleistet haben. Die Dauer der einzelnen Truppenübungen ist nach den
jeweiligen militärischen Erfordernissen festzulegen und soll in der Regel im Kalenderjahr 15 Tage nicht
überschreiten. Die Gesamtdauer aller Truppenübungen, zu denen ein Wehrpflichtiger herangezogen
wird, darf 60 Tage nicht überschreiten. Bei Wehrpflichtigen, die einen längeren als sechsmonatigen
Grundwehrdienst geleistet haben, ist die über den sechsten Monat hinausgehende Dienstzeit in die
Gesamtdauer der Truppenübungen einzurechnen. Die Wehrpflichtigen sollen zu Truppenübungen in der
Regel nur herangezogen werden
1. bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres oder,
2. sofern sie aus besonders rücksichtswürdigen persönlichen Interessen oder aus öffentlichen
Interessen erst nach Ablauf des ihrer Stellung folgenden Kalenderjahres zum Grundwehrdienst
herangezogen oder aus diesem vorzeitig entlassen wurden, auch über das 30. Lebensjahr hinaus
bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der vollständigen Leistung des Grundwehrdienstes.
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Sofern ein Wehrpflichtiger die Truppenübungen bis zu den Zeitpunkten nach den Z 1 und 2 noch nicht
vollständig geleistet hat, darf er zu einem solchen Präsenzdienst bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres
einberufen werden, im Falle der Z 2 bis zum Ablauf von 15 Jahren nach der vollständigen Leistung des
Grundwehrdienstes. Ein Wehrpflichtiger, der Kaderübungen zu leisten hat, darf zur Leistung von
Truppenübungen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres einberufen werden.
Milizübungen und vorbereitende Milizausbildung
§ 21. (1) Milizübungen sind auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung sowie nach
den jeweiligen militärischen Erfordernissen zu leistende Waffenübungen. Sie haben der Heranbildung
von Wehrpflichtigen für eine Funktion in der Einsatzorganisation sowie der Erhaltung und Vertiefung der
erworbenen Befähigungen zu dienen. Die Gesamtdauer der Milizübungen beträgt
1. für Offiziersfunktionen 150 Tage,
2. für Unteroffiziersfunktionen 120 Tage und
3. für die übrigen Funktionen 30 Tage.
Nach Leistung von Milizübungen in der jeweiligen Gesamtdauer können weitere Milizübungen auf
Grund freiwilliger Meldung nochmals insgesamt bis zum doppelten Ausmaß der jeweiligen Gesamtdauer
geleistet werden. Zu Milizübungen dürfen unselbständig Erwerbstätige ohne Zustimmung ihres
Arbeitgebers jeweils nur für insgesamt höchstens 30 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren
herangezogen werden, sofern nicht aus zwingenden militärischen Erfordernissen eine längere
Heranziehung erforderlich ist.
(2) Eine freiwillige Meldung zu Milizübungen ist unwiderruflich. Wehrpflichtige, die sich freiwillig
zur Leistung von Milizübungen gemeldet haben, sind von der Absicht, sie zu Milizübungen
heranzuziehen, vom Militärkommando zu verständigen
1. innerhalb eines Jahres nach ihrer Entlassung aus dem Grundwehrdienst oder,
2. sofern die freiwillige Meldung erst nach der Entlassung aus dem Grundwehrdienst abgegeben
wurde, innerhalb eines Jahres nach Abgabe der freiwilligen Meldung.
(3) Wehrpflichtige, die sich nicht freiwillig zur Leistung von Milizübungen gemeldet haben, jedoch
eine vorbereitende Milizausbildung während des Grundwehrdienstes erfolgreich geleistet haben, dürfen
zur Leistung von Milizübungen verpflichtet werden, sofern die notwendigen Funktionen nicht
ausreichend mit solchen Wehrpflichtigen besetzt werden können, die Milizübungen auf Grund
freiwilliger Meldung zu leisten haben. Die Wehrpflichtigen sind hiebei binnen zwei Jahren nach ihrer
Entlassung aus dem Grundwehrdienst mit Auswahlbescheid nach den jeweiligen militärischen
Bedürfnissen und unter Bedachtnahme auf ihre persönlichen Verhältnisse auszuwählen. Eine solche
Verpflichtung darf nur bis zu höchstens 12 vH der Wehrpflichtigen betreffen, die in dem jeweiligen
Kalenderjahr den Grundwehrdienst geleistet haben. Dabei sind auf diesen Prozentsatz jene
Wehrpflichtigen anzurechnen, die sich freiwillig zur Leistung von Milizübungen gemeldet haben. Im
Falle einer Berufung gegen den Auswahlbescheid ist vor einer abweisenden Entscheidung auf Verlangen
des Wehrpflichtigen eine Stellungnahme der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission
einzuholen. Auf Grund eines rechtskräftigen Auswahlbescheides dürfen die Wehrpflichtigen bis zur
Vollendung des 50. Lebensjahres zu Milizübungen herangezogen werden. (BGBl. I Nr. 116/2006, Art. 1
Z 1d, ab 25.7.2006)
(4) Wehrpflichtige, die auf Grund ihrer Eignung und des voraussichtlichen militärischen Bedarfes
für die Heranbildung zu einer Funktion in der Einsatzorganisation in Betracht kommen, sind vom
Einheitskommandanten oder dem diesem gleichgestellten Kommandanten während des
Grundwehrdienstes zu einer vorbereitenden Milizausbildung einzuteilen. Wehrpflichtige, die sich
freiwillig zur Leistung von Milizübungen gemeldet haben, sind dabei im Falle ihrer Eignung
vorzugsweise zu berücksichtigen.
(BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1 Z 9c, ab 1.1.2008)
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 lautet § 21 nach wie vor:
Kaderübungen und vorbereitende Kaderausbildung
§ 21. (1) Kaderübungen sind auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung sowie nach
den jeweiligen militärischen Erfordernissen zu leistende Waffenübungen. Sie haben der Heranbildung
von Wehrpflichtigen für Kaderfunktionen sowie der Erhaltung und Vertiefung der erworbenen Befähigungen
zu dienen. Kaderfunktionen sind Kommandanten- und Fachfunktionen. Die Gesamtdauer der Kaderübungen
beträgt
1. für Offiziersfunktionen 90 Tage und
2. für die übrigen Kaderfunktionen 60 Tage.
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Nach Leistung von Kaderübungen in der jeweiligen Gesamtdauer können weitere Kaderübungen auf
Grund freiwilliger Meldung nochmals insgesamt bis zum doppelten Ausmaß der jeweiligen Gesamtdauer
geleistet werden. Zu Kaderübungen dürfen unselbständig Erwerbstätige ohne Zustimmung ihres
Arbeitgebers jeweils nur für insgesamt höchstens 30 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren herangezogen
werden, sofern nicht aus zwingenden militärischen Erfordernissen eine längere Heranziehung
erforderlich ist.
(2) Eine freiwillige Meldung zu Kaderübungen ist unwiderruflich. Wehrpflichtige, die sich freiwillig
zur Leistung von Kaderübungen gemeldet haben, sind von der Absicht, sie zu Kaderübungen
heranzuziehen, vom Militärkommando zu verständigen
1. innerhalb eines Jahres nach ihrer Entlassung aus dem Grundwehrdienst oder,
2. sofern die freiwillige Meldung erst nach der Entlassung aus dem Grundwehrdienst abgegeben
wurde, innerhalb eines Jahres nach Abgabe der freiwilligen Meldung.
(BGBl. I Nr. 103/2002, Art. 1 Z 3, ab 1.12.2002)
(3) Wehrpflichtige, die sich nicht freiwillig zur Leistung von Kaderübungen gemeldet haben, jedoch
eine vorbereitende Kaderausbildung während des Grundwehrdienstes erfolgreich geleistet haben, dürfen
zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet werden, sofern die notwendigen Kaderfunktionen nicht
ausreichend mit solchen Wehrpflichtigen besetzt werden können, die Kaderübungen auf Grund
freiwilliger Meldung zu leisten haben. Die Wehrpflichtigen sind hiebei binnen zwei Jahren nach ihrer
Entlassung aus dem Grundwehrdienst mit Auswahlbescheid nach den jeweiligen militärischen Bedürfnissen
und unter Bedachtnahme auf ihre persönlichen Verhältnisse auszuwählen. Eine solche
Verpflichtung darf nur bis zu höchstens 12 vH der Wehrpflichtigen desselben Geburtsjahrganges
betreffen. Dabei sind auf diesen Prozentsatz jene Wehrpflichtigen anzurechnen, die sich freiwillig zur
Leistung von Kaderübungen gemeldet haben. Im Falle einer Berufung gegen den Auswahlbescheid ist vor
einer abweisenden Entscheidung auf Verlangen des Wehrpflichtigen eine Stellungnahme der
Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission einzuholen. Auf Grund eines rechtskräftigen
Auswahlbescheides dürfen die Wehrpflichtigen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres zu
Kaderübungen herangezogen werden. (BGBl. I Nr. 116/2006, Art. 1 Z 6a, ab 25.7.2006)
(4) Wehrpflichtige, die auf Grund ihrer Eignung und des voraussichtlichen militärischen Bedarfes
für die Heranbildung zu einer Kaderfunktion in Betracht kommen, sind vom Einheitskommandanten oder
dem diesem gleichgestellten Kommandanten während des Grundwehrdienstes zu einer vorbereitenden
Kaderausbildung einzuteilen. Wehrpflichtige, die sich freiwillig zur Leistung von Kaderübungen gemeldet
haben, sind dabei im Falle ihrer Eignung vorzugsweise zu berücksichtigen. (BGBl. I Nr. 103/2002, Art. 1
Z 3, ab 1.12.2002)
Freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste
§ 22. (1) Auf Grund freiwilliger Meldung können Wehrpflichtige freiwillige Waffenübungen oder
Funktionsdienste leisten. Freiwillige Waffenübungen dienen Ausbildungszwecken. Funktionsdienste
dienen der Besorgung sonstiger militärischer Aufgaben im Interesse einer raschen, sparsamen,
wirtschaftlichen und zweckmäßigen Aufgabenerfüllung.
(2) Wehrpflichtige, die unselbständig erwerbstätig sind, dürfen zu freiwilligen Waffenübungen und
Funktionsdiensten ohne Zustimmung ihres Arbeitgebers insgesamt nur für höchstens 30 Tage innerhalb
von zwei Kalenderjahren einberufen werden, sofern nicht aus zwingenden militärischen Erfordernissen
eine längere Heranziehung erforderlich ist.
(3) Die freiwillige Meldung kann vom Wehrpflichtigen ohne Angabe von Gründen zurückgezogen
werden. Diese Zurückziehung ist beim Militärkommando einzubringen und wird wirksam, wenn sie
spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstag vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit ihrem
rechtzeitigen Einlangen wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Wehrpflichtigen
unwirksam. (BGBl. I Nr. 103/2002, Art. 1 Z 3, ab 1.12.2002)
Wehrdienst als Zeitsoldat
§ 23. (1) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, können auf Grund
freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zum Wehrdienst als Zeitsoldat in
der Gesamtdauer von höchstens sechs Monaten herangezogen werden. Eine weitere Heranziehung für
insgesamt höchstens vier Monate ist nur aus zwingenden militärischen Interessen zulässig. (BGBl. I
Nr. 58/2005, Art. 1 Z 10, ab 1.7.2005)
(2) Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat ist vom Wehrpflichtigen schriftlich unter
Angabe des Verpflichtungszeitraumes beim Militärkommando einzubringen. Sie bedarf der Annahme.
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Dabei ist auch die Eignung des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst als Zeitsoldat zu prüfen. (BGBl. I
Nr. 103/2002, Art. 1 Z 3, ab 1.12.2002)
(3) Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat kann vom Wehrpflichtigen schriftlich
ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim Militärkommando
einzubringen. Sie wird wirksam, wenn sie spätestens bis zur Rechtskraft der Annahme eingelangt ist. Mit
ihrem rechtzeitigen Einlangen tritt ein bereits erlassener Annahmebescheid außer Kraft. (BGBl. I
Nr. 103/2002, Art. 1 Z 3, ab 1.12.2002)
Einberufung zum Präsenzdienst
§ 24. (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit
Einberufungsbefehl einzuberufen. Gegen den Einberufungsbefehl ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen
1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und
2. spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu
a) Milizübungen und
b) freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten.
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 lautet die Z 2 nach wie vor:
2. spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu
a) Truppenübungen,
b) Kaderübungen und
c) freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten.
Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger
Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Z 1
und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der
Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden.
Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden. Die
Einberufung kann, sofern es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine
Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung erfolgen. In dieser Bekanntmachung sind
Ort und Zeitpunkt, an dem der Präsenzdienst anzutreten ist, zu bestimmen. Hinsichtlich jener
Wehrpflichtigen, denen zur Vorbereitung einer Einberufung ein Schein ausgefolgt wurde, in dem der Ort
des Antrittes dieses Präsenzdienstes angeführt ist (Bereitstellungsschein), genügt als Ortsangabe der
Hinweis auf den im Bereitstellungsschein angeführten Ort. (BGBl. I Nr. 103/2002, Art. 1 Z 10, ab
1.12.2002; BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1 Z 10a, ab 1.1.2008)
(2) Wehrpflichtige, die zum Präsenzdienst einberufen werden, sind den einzelnen Truppenkörpern
zuzuweisen
1. nach Eignung und Bedarf für eine militärische Verwendung und,
2. soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, unter Bedachtnahme auf
a) den Beruf und die sonst nachgewiesenen Fachkenntnisse,
b) den Wohnsitz und
c) ihre Wünsche hinsichtlich Garnisonierung, Waffengattung und Einberufungstermin.
(3) Die Heranziehung von Wehrpflichtigen des Miliz- und des Reservestandes zum
Einsatzpräsenzdienst verfügt bis zu einer Gesamtzahl von 5 000 Wehrpflichtigen nach den Vorschriften
des § 29 und innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung der Bundesminister für
Landesverteidigung, darüber hinaus der Bundespräsident. Hält der Bundesminister für
Landesverteidigung eine solche Verfügung für erforderlich, so hat er dem Bundespräsidenten und der
Bundesregierung hierüber unverzüglich zu berichten. Sofern eine solche Heranziehung ausschließlich
Wehrpflichtige betrifft, die der Meldepflicht nach § 11 Abs. 6 unterliegen, verfügt sie jedenfalls der
Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten
Ermächtigung.
(4) Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann der Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb
der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung die Heranziehung von Wehrpflichtigen zu
außerordentlichen Übungen als vorsorgliche Maßnahme zur Verstärkung der Verteidigungsbereitschaft
verfügen.
Ausschluss von der Einberufung
§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen
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1. Wehrpflichtige, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die Strafaufschub oder
Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung,
2. Wehrpflichtige, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten
werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung,
3. Wehrpflichtige, die
a) die Voraussetzungen für die Befreiung von der Stellungspflicht nach § 18 Abs. 3 erfüllen
oder
b) nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen von der Leistung eines Wehrdienstes
befreit sind,
sofern sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben, und
4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in
einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn
jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer
zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich
ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.
Wird die Stellung nach Z 4 zu einem späteren Termin als jenem begonnen, zu dem der Wehrpflichtige
erstmals aufgefordert wurde, so ist der Beginn des Kalenderjahres maßgeblich, in dem dieser erstmalige
Stellungstermin lag. Der Ausschluss nach Z 4 gilt, sofern die Wehrpflichtigen einer Einberufung nicht
ausdrücklich zugestimmt haben, bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung, längstens jedoch
bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr
vollenden. (BGBl. I Nr. 103/2002, Art. 1 Z 11, ab 1.12.2002)
(2) (Verfassungsbestimmung) Über den Ausschluss nach Abs. 1 hinaus sind Wehrpflichtige, die im
Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes,
BGBl. Nr. 574/1983, geleistet haben und denen dies von dem für Angelegenheiten der Entwicklungshilfe
zuständigen Bundesminister bestätigt wird, von der Einberufung zum Präsenzdienst ausgeschlossen, sofern
sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Eine Einberufung solcher Wehrpflichtiger
zum Einsatzpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen sowie der vorläufige Aufschub ihrer Entlassung
aus einem Präsenzdienst ist auch ohne ihre Zustimmung zulässig.
(3) Hinsichtlich einer Zurückziehung der Zustimmung von Wehrpflichtigen nach Abs. 1 Z 3 und 4
sowie Abs. 2 gilt § 22 Abs. 3. (BGBl. I Nr. 103/2002, Art. 1 Z 12, ab 1.12.2002)
Befreiung und Aufschub
§ 26. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht
entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche
Interessen erfordern, und
2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder
familiäre Interessen erfordern.
Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische
Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des
Entwicklungshelfergesetzes. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2
während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für
Landesverteidigung zu verfügen.
(2) Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und
darüber hinaus
1. hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission
und
2. während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der
Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist.
Bescheide nach Abs. 1 Z 1 sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit
handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des
Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.
(3) Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt
des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn
1. sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum
Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und
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2. sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnen Schul- oder Hochschulausbildung oder
sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden.
Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der
jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes
Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.
(4) Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein
Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser
Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam.
(BGBl. I Nr. 103/2002, Art. 1 Z 13, ab 1.12.2002)
Mitteilungs- und Nachweispflichten
§ 26a. (1) Wehrpflichtige, denen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, haben den
Wegfall der hiefür maßgeblichen Voraussetzungen, sofern für eine Befreiung nicht ausschließlich
militärische Rücksichten maßgeblich waren, unverzüglich der zur Entscheidung in erster Instanz
zuständigen Behörde mitzuteilen. Erfolgte eine Befreiung nach § 26 Abs. 1 Z 1 wegen einer beruflichen
Tätigkeit, so ist zu dieser Mitteilung der Auftraggeber nach § 26 Abs. 2 verpflichtet. Der Wehrpflichtige
hat in diesem Fall lediglich die Beendigung einer solchen Tätigkeit mitzuteilen.
(2) Wehrpflichtige, denen eine Befreiung gewährt wurde, haben, sofern die Befreiung nicht vorher
endet oder für die Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgebend waren, innerhalb
eines Monates nach Ablauf
1. jedes fünften Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach § 26 Abs. 1 Z 1 und
2. jedes dritten Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach § 26 Abs. 1 Z 2
der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörde das weitere Vorliegen der für die Befreiung
maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Erfolgte eine Befreiung nach § 26 Abs. 1 Z 1 wegen einer
beruflichen Tätigkeit, so obliegt dieser Nachweis dem Auftraggeber nach § 26 Abs. 2. Wird ein solcher
Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach Ablauf dieser Monatsfrist außer
Kraft.
(3) Hinsichtlich eines Aufschubes gilt Abs. 2 mit folgenden Maßgaben:
1. Der Nachweis ist innerhalb eines Monates nach Ablauf jedes zweiten Jahres zu erbringen.
2. Nachzuweisen ist der angemessene Fortschritt der für den Aufschub maßgeblichen
Berufsvorbereitung.
(4) Hinsichtlich eines Ausschlusses von der Einberufung nach § 25 Abs. 1 Z 4 gelten die Abs. 1 und
2 mit folgenden Maßgaben:
1. Der Wegfall der Voraussetzungen ist dem Militärkommando mitzuteilen.
2. Der Nachweis ist innerhalb eines Monates nach Ablauf jedes zweiten Jahres nach Feststellung
der Tauglichkeit nach § 25 Abs. 1 Z 4 zu erbringen.
3. Nachzuweisen ist der angemessene Fortschritt der für den Ausschluss maßgeblichen
Berufsvorbereitung.
4. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, so erlischt der Ausschlussgrund.
(BGBl. I Nr. 103/2002, Art. 1 Z 13, ab 1.12.2002)
Dienstzeit
§ 27. (1) Die Dienstzeit der zur Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes Einberufenen
beginnt mit dem Tag, für den sie einberufen sind. Sie endet mit Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen
werden.
(2) In die Dienstzeit sind nicht einzurechnen
1. die Zeit einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit, beginnend mit dem diesem Entweichen
oder Fernbleiben folgenden Tag bis zum Ablauf des Tages, an dem sich der Soldat selbst stellt
oder aufgegriffen wird,
2. die Zeit, während der sich ein Soldat dem Dienst entzogen hat durch
a) listige Umtriebe oder
b) die Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles oder
c) die Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit oder
d) grobe Täuschung,
3. die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung, mit Ausnahme der Zeit eines
Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167,
4. die Zeit, während der ein Wehrpflichtiger aus sonstigen Gründen verhindert war, eine
Milizübung anzutreten,
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Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 lautet die Z 4 nach wie vor:
4. die Zeit, während der ein Wehrpflichtiger aus sonstigen Gründen verhindert war, eine
Truppenübung oder eine Kaderübung anzutreten,
5. die Zeit einer Dienstenthebung, mit Ausnahme einer vorläufigen Dienstenthebung, nach dem
Heeresdisziplinargesetz 2002 und
6. im Ausbildungsdienst die Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979
(MSchG), BGBl. Nr. 221.
(BGBl. I Nr. 137/2003, Art. 1 Z 5 und 6, ab 1.1.2004; BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1 Z 10b, ab 1.1.2008)
Entlassung und Aufschub der Entlassung aus dem Präsenzdienst
§ 28. (1) Wehrpflichtige sind nach jeder Beendigung eines Präsenzdienstes aus diesem zu entlassen.
Der Zeitpunkt der Entlassung ist, sofern er nicht
1. durch das Gesetz angeordnet wird oder
2. anlässlich der Einberufung oder während des Präsenzdienstes durch die Behörde bestimmt
wurde,
nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Entlassungsbefehl festzusetzen. Gegen den Entlassungsbefehl
ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Der Zeitpunkt der Entlassung kann, sofern es
militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für
Landesverteidigung festgesetzt werden. (BGBl. I Nr. 103/2002, Art. 1 Z 7, ab 1.12.2002)
(2) Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann die Entlassung von Wehrpflichtigen vorläufig
aufgeschoben werden bei der Beendigung
1. des Grundwehrdienstes oder
2. eines Wehrdienstes als Zeitsoldat oder
3. einer Milizübung oder
4. einer freiwilligen Waffenübung oder eines Funktionsdienstes.
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 lauten die Z 1 bis 5 nach wie vor:
1. des Grundwehrdienstes oder
2. einer Truppenübung oder
3. eines Wehrdienstes als Zeitsoldat oder
4. einer Kaderübung oder
5. einer freiwilligen Waffenübung oder eines Funktionsdienstes.
Die Verfügung des vorläufigen Aufschubes der Entlassung obliegt bis zu einer Gesamtzahl von 5 000
Wehrpflichtigen nach den Vorschriften des § 29 und innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten
Ermächtigung dem Bundesminister für Landesverteidigung, darüber hinaus dem Bundespräsidenten. Hält
der Bundesminister für Landesverteidigung eine solche Verfügung für erforderlich, so hat er dem
Bundespräsidenten und der Bundesregierung hierüber unverzüglich zu berichten. Mit In-Kraft-Treten
dieser Verfügung gelten diese Wehrpflichtigen als zum Aufschubpräsenzdienst einberufen. (BGBl. I
Nr. 58/2005, Art. 1 Z 10c, ab 1.1.2008)
(3) Wehrpflichtige sind vorzeitig aus dem Präsenzdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen Antritt
herausstellt, dass eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung nach § 25 Abs. 1 oder 2 zum
Einberufungstermin gegeben war. (BGBl. I Nr. 103/2002, Art. 1 Z 14, ab 1.12.2002)
(4) Wehrpflichtige gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen, an
dem ein Bescheid über eine Befreiung oder einen Aufschub erlassen wird, sofern in diesem Bescheid kein
anderer Zeitpunkt bestimmt ist. (BGBl. I Nr. 103/2002, Art. 1 Z 15, ab 1.12.2002)
(5) Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Präsenzdienst nach Wegfall
des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die neuerliche Einberufung ist nur zulässig für die restliche
Dauer jenes Präsenzdienstes, aus dem der Wehrpflichtige vorzeitig entlassen wurde, und unter
Bedachtnahme auf die für die Einberufung zum jeweiligen Präsenzdienst maßgebliche Altersgrenze.
Wehrpflichtige, die aus einer freiwilligen Waffenübung oder einem Funktionsdienst oder aus dem
Wehrdienst als Zeitsoldat vorzeitig entlassen wurden, dürfen nach Wegfall des Entlassungsgrundes nur
mit ihrer Zustimmung für die restliche Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes einberufen werden. (BGBl. I
Nr. 58/2005, Art. 1 Z 10d, ab 1.1.2008)
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 lautet Abs. 5 nach wie vor:
(5) Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Präsenzdienst nach Wegfall
des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die neuerliche Einberufung ist nur zulässig für die restliche
Dauer jenes Präsenzdienstes, aus dem der Wehrpflichtige vorzeitig entlassen wurde, und unter Bedacht-
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nahme auf die für die Einberufung zum jeweiligen Präsenzdienst maßgebliche Altersgrenze.
Wehrpflichtige, die aus dem Grundwehrdienst vorzeitig entlassen wurden, dürfen nach den jeweiligen
militärischen Interessen einberufen werden
1. zur Leistung dieses Präsenzdienstes in seiner restlichen Dauer oder,
2. sofern sie nach Ablauf des sechsten Monates entlassen wurden, zu Truppenübungen in der noch
offenen Dauer dieses Präsenzdienstes.
Im Falle der Z 2 treten Wehrpflichtige nach der Entlassung aus der ersten Truppenübung unmittelbar in
den Milizstand über. Wehrpflichtige, die aus einer freiwilligen Waffenübung oder einem Funktionsdienst
oder aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat vorzeitig entlassen wurden, dürfen nach Wegfall des
Entlassungsgrundes nur mit ihrer Zustimmung für die restliche Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes
einberufen werden.
(6) Zeitsoldaten und Personen im Ausbildungsdienst, die in ein Dienstverhältnis als Militärperson
aufgenommen werden, gelten mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Wirksamkeit der Ernennung als
Militärperson vorangeht, als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen. (BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1
Z 11, ab 1.7.2005)
Heranziehung zum Einsatz- und Aufschubpräsenzdienst
§ 29. Die Gesamtzahl der Wehrpflichtigen, die auf Grund einer Verfügung des Bundesministers für
Landesverteidigung den Einsatzpräsenzdienst und den Aufschubpräsenzdienst leisten, darf zu keiner Zeit
5 000 übersteigen. In diese Zahl sind Wehrpflichtige, die der Meldepflicht nach § 11 Abs. 6 unterliegen
und vom Bundesminister für Landesverteidigung zum Einsatzpräsenzdienst herangezogen werden, nicht
einzurechnen.
Vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit
§ 30. (1) Wird die Dienstunfähigkeit eines Soldaten, der Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistet,
vom Militärarzt festgestellt, so gilt der Soldat als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen. Die
Schwangerschaft einer Frau gilt nicht als Entlassungsgrund. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit wird
wirksam
1. mit Ablauf des Tages ihrer Bestätigung durch den Militärarzt beim Militärkommando oder
2. bei Milizübungen sowie freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die jeweils nicht
länger als 20 Tage dauern, mit Ablauf des Tages der Feststellung.
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 lautet die Z 2 nach wie vor:
2. bei Truppenübungen, Kaderübungen sowie freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten,
die jeweils nicht länger als 20 Tage dauern, mit Ablauf des Tages der Feststellung.
Abweichend von Z 1 obliegt die Bestätigung der Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Soldaten im
Ausbildungsdienst und einer Frau, die eine freiwillige Waffenübung oder einen Funktionsdienst leistet,
sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, dem Militärarzt beim Heerespersonalamt. (BGBl. I Nr. 103/2002, Art. 1
Z 3, ab 1.12.2002; BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1 Z 11a, ab 1.1.2008; BGBl. I Nr. 116/2006, Art. 1 Z 2, ab
25.7.2006)
(2) Eine Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Soldat auf Grund einer Gesundheitsschädigung weder
zu einer militärischen Ausbildung noch zu einer anderen Dienstleistung im jeweiligen Wehrdienst nach
Abs. 1 herangezogen werden kann und die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 24 Tagen, sofern
aber der Wehrdienst früher endet, bis zu diesem Zeitpunkt, nicht zu erwarten ist.
(3) Die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit wird nur mit Zustimmung des betroffenen
Soldaten wirksam, wenn
1. die Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung nach Abs. 4 zurückzuführen ist oder
2. die Gesundheitsschädigung, welche die Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in einem
ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung nach Abs. 1 steht.
Stimmt der Soldat der vorzeitigen Entlassung nicht zu, so gilt er erst nach Ablauf eines Jahres ab
Wirksamkeit der Feststellung der Dienstunfähigkeit als aus dem Wehrdienst entlassen, sofern er seine
Dienstfähigkeit nicht vorher wiedererlangt oder der Wehrdienst nicht vorher endet.
(4) Als Gesundheitsschädigungen im Sinne des Abs. 3 Z 1 gelten solche, die der Soldat erlitten hat
1. infolge des Wehrdienstes einschließlich einer allfälligen beruflichen Bildung oder
2. auf dem Weg zum Antritt des Wehrdienstes oder
3. im Falle einer Dienstfreistellung auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung zum Ort
des bewilligten Aufenthaltes oder auf dem Rückweg oder
4. bei einem Ausgang auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der
militärischen Dienstleistung oder
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5. auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung oder dem Ort der militärischen
Dienstleistung und einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung von Geldleistungen nach dem
Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31, oder
6. auf einem Weg nach Z 2 bis 5 im Rahmen einer Fahrtgemeinschaft.
Solche Gesundheitsschädigungen müssen zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis
oder die der Wehrdienstleistung eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen sein. Bei
Gesundheitsschädigungen, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit verbunden sind, genügt ein ursächlicher
Anteil dieses Ereignisses oder dieser Verhältnisse. Sofern die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen
Beweismitteln auf Grund besonderer Umstände zum Nachweis der Ursächlichkeit ausgeschlossen ist,
reicht die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel
aus.
(5) Einer Zustimmung des Soldaten zur vorzeitigen Entlassung nach Abs. 3 bedarf es nicht, wenn
zumindest mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Gesundheitsschädigung
1. vom Soldaten herbeigeführt wurde
a) vorsätzlich oder
b) durch eine gerichtlich strafbare, mit Vorsatz begangene und mit mehr als einjähriger
Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder
c) infolge der Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit durch den Missbrauch von Alkohol
oder eines Suchtmittels
oder
2. in den Fällen des Abs. 4 Z 2 bis 6 auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Soldaten
zurückzuführen ist.
5. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über den Miliz- und Reservestand
Übergang zwischen dem Milizstand und dem Reservestand
§ 31. (1) Wehrpflichtige des Milizstandes sind mangels Eignung oder mangels Bedarfes für eine
Verwendung in der Einsatzorganisation von Amts wegen durch Bescheid in den Reservestand zu
versetzen. Bei Wehrpflichtigen, die einen Präsenzdienst leisten, kann diese Versetzung mit der Entlassung
aus dem Präsenzdienst verfügt werden.
(2) Wehrpflichtige des Milizstandes treten unmittelbar in den Reservestand über
1. vier Jahre nach dem letzten Tag ihrer Heranziehbarkeit zu Milizübungen oder
2. sechs Jahre nach ihrer Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst, sofern sie zu
diesem Zeitpunkt nicht zur Leistung von Milizübungen herangezogen werden dürfen, oder
3. jedenfalls acht Jahre nach Beendigung ihrer letzten Wehrdienstleistung oder
4. mit der Feststellung ihrer Untauglichkeit zum Wehrdienst durch Beschluss der
Stellungskommission.
Die Heranziehbarkeit zu Milizübungen wird in den Fällen der Z 1 und 2 durch eine Befreiung von der
Präsenzdienstpflicht nicht berührt. (BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1 Z 11b, ab 1.1.2008)
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 lautet Abs. 2 nach wie vor:
(2) Wehrpflichtige des Milizstandes treten unmittelbar in den Reservestand über
1. vier Jahre nach dem letzten Tag ihrer Heranziehbarkeit zu Kaderübungen auf Grund einer vor
diesem Tag abgegebenen freiwilligen Meldung oder einer bescheidmäßigen oder gesetzlichen
Verpflichtung oder zu Truppenübungen oder
2. sechs Jahre nach ihrer Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst in der
Dauer von acht Monaten, sofern sie zu diesem Zeitpunkt nicht zur Leistung von Kaderübungen
herangezogen werden dürfen, oder
3. jedenfalls acht Jahre nach Beendigung ihrer letzten Wehrdienstleistung oder
4. mit der Feststellung ihrer Untauglichkeit zum Wehrdienst durch Beschluss der
Stellungskommission.
Die Heranziehbarkeit zu Truppenübungen oder Kaderübungen wird in den Fällen der Z 1 und 2 durch
eine Befreiung von der Präsenzdienstpflicht nicht berührt. (BGBl. I Nr. 103/2002, Art. 1 Z 16, ab
1.12.2002; BGBl. I Nr. 116/2006, Art. 1 Z 3, ab 25.7.2006)
(3) Militärpersonen und Berufsoffiziere werden unmittelbar zu Wehrpflichtigen des Milizstandes mit
1. einer Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe oder
2. einer Beendigung des Dienstverhältnisses.
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(4) Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand vor Beendigung ihrer Wehrpflicht treten unmittelbar
in den Reservestand über
1. Militärpersonen und Berufsoffiziere und
2. Beamte, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind.
(5) Wehrpflichtige des Reservestandes können in den Fällen eines Einsatzes des Bundesheeres nach
§ 2 Abs. 1 lit. a bis c sowie zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes von Amts wegen
nach Maßgabe des Bedarfes und ihrer Eignung für eine Verwendung in der Einsatzorganisation durch
Bescheid in den Milizstand versetzt werden. In anderen Fällen bedarf eine Versetzung in den Milizstand
der Zustimmung des betroffenen Wehrpflichtigen.
Pflichten und Befugnisse im Milizstand
§ 32. (1) Soldaten und Wehrpflichtige des Milizstandes, die jeweils mit einer
Kommandantenfunktion betraut sind, dürfen den ihnen in der Einsatzorganisation unterstellten
Wehrpflichtigen des Milizstandes die notwendigen Anordnungen in Angelegenheiten einer Übungs- oder
Einsatzvorbereitung im Rahmen der hiefür geltenden Vorschriften erteilen. Die Anordnungen sind in
dieser Übung oder in diesem Einsatz als Befehle des militärischen Vorgesetzten im Sinne des § 2 Z 5 des
Militärstrafgesetzes (MilStG), BGBl. Nr. 344/1970, auszuführen. Diese Anordnungen können aber nach
Maßgabe ihres Inhaltes und Zweckes freiwillig auch bereits im Milizstand ausgeführt werden. In diesem
Falle hat der Empfänger der Anordnung vor ihrer Ausführung dem für die Mobilmachung verantwortlichen
Kommando Zeit, Ort und voraussichtliche Dauer des Vollzuges zu melden. (BGBl. I
Nr. 103/2002, Art. 1 Z 3 und 17, ab 1.12.2002)
(2) Wehrpflichtige des Milizstandes, die mit einer Kaderfunktion betraut sind, dürfen in
Angelegenheiten einer Übungs- oder Einsatzvorbereitung im Rahmen der hiefür geltenden Vorschriften
jenen Soldaten Anordnungen erteilen, die ihnen für diese Aufgaben durch einen Befehl des für die
Mobilmachung verantwortlichen Kommandos unterstellt sind. Die Anordnungen sind auf Grund dieses
Befehles auszuführen.
(3) Wehrpflichtige des Milizstandes sind befugt, an der Planung, Vorbereitung und Durchführung
militärischer Maßnahmen in Angelegenheiten einer Übungs- oder Einsatzvorbereitung, der
Abschlussmaßnahmen nach einer Übung oder einem Einsatz sowie der militärischen Fortbildung
freiwillig mitzuwirken (Freiwillige Milizarbeit). Die Maßnahmen der Freiwilligen Milizarbeit sind durch
das für die Mobilmachung verantwortliche Kommando schriftlich festzulegen. Dabei sind insbesondere
zu bestimmen
1. Zeit und Ort,
2. Inhalt,
3. voraussichtliche Dauer,
4. der verantwortliche Leiter und
5. der zugelassene Teilnehmerkreis.
Wehrpflichtige des Milizstandes haben ihre Teilnahme an solchen militärischen Maßnahmen durch
Unterschrift zu bestätigen. Der verantwortliche Leiter ist berechtigt, die zur Durchführung der
Maßnahmen und zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit erforderlichen Weisungen an die
Teilnehmer für die Dauer ihrer Anwesenheit zu erteilen. Die Teilnehmer sind verpflichtet, diese
Weisungen pünktlich und genau zu befolgen.
(4) Wehrpflichtige des Milizstandes sind in Angelegenheiten der im Abs. 3 genannten Art über eine
Freiwillige Milizarbeit hinaus befugt, bei dem für die Mobilmachung verantwortlichen Kommando
Vorschläge zu erstatten und Informationen einzuholen.
(5) Wehrpflichtigen des Milizstandes, die mit der Funktion des Kommandanten eines
Truppenkörpers oder einer gleichgestellten Kommandantenfunktion betraut sind, obliegt die Beförderung
der ihnen unterstellten Wehrpflichtigen des Milizstandes sowie die Bestellung der ihnen untergeordneten
Kommandanten.
(6) Soweit der Befehlsbereich eines Wehrpflichtigen des Milizstandes, der mit der Funktion eines
Einheitskommandanten oder einer gleichgestellten oder einer höheren Kommandantenfunktion betraut ist,
berührt wird, ist er in allen Personalangelegenheiten der ihm in der Einsatzorganisation unterstellten
Wehrpflichtigen sowie in allen Angelegenheiten der im Abs. 3 genannten Art durch das für die
Mobilmachung verantwortliche Kommando zu informieren und befugt, Vorschläge zu erstatten.
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(7) Wehrpflichtige des Milizstandes werden bei der Erteilung und Ausführung von Anordnungen
nach Abs. 1, in Ausführung einer Freiwilligen Milizarbeit sowie bei einer Tätigkeit nach den Abs. 2 und 4
bis 6 als Organe des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten tätig.
Milizbeauftragter
§ 32a. (1) Zur Wahrung und Förderung der Interessen der mit einer Funktion in der
Einsatzorganisation des Bundesheeres betrauten Wehrpflichtigen des Milizstandes und Frauen, die
Ausbildungsdienst geleistet haben, hat der Bundesminister für Landesverteidigung einen
Milizbeauftragten für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Der
Milizbeauftragte soll besondere Kenntnisse und Erfahrungen über die Einsatzorganisation des
Bundesheeres aufweisen oder über sonstige ausreichende einschlägige Berufserfahrung im Bereich der
öffentlichen Verwaltung verfügen.
(2) Dem Milizbeauftragten sind die notwendigen Aufwendungen, die ihm aus seiner Tätigkeit
nachweislich erwachsen, einschließlich der notwendigen Fahrtkosten, zu ersetzen und die notwendige
Infrastruktur zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Milizbeauftragte hat insbesondere das Recht an Planungsvorhaben betreffend die
Angelegenheiten des Milizsystems mitzuwirken und den Bundesminister für Landesverteidigung in
diesen Fragen zu beraten.
(BGBl. I Nr. 116/2006, Art. 1 Z 3a, ab 25.7.2006)
Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen
§ 33. (1) Wehrpflichtigen des Milizstandes können nach Maßgabe militärischer Erfordernisse
Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie entsprechende Ersatzgegenstände zur persönlichen
Verwahrung übergeben oder übersandt werden
1. bei der Entlassung aus einem Präsenzdienst oder
2. auf Anordnung des Militärkommandos an dem Ort und zu dem Zeitpunkt, die in dieser
Anordnung genannt sind.
Der Bund hat die aus der Übergabe oder Übersendung dieser Gegenstände erwachsenden notwendigen
Kosten zu tragen. Die Wehrpflichtigen sind verpflichtet, diese Gegenstände an einem Wohnsitz im Inland
bis zum Zeitpunkt ihrer Rückgabe mit der jeweils gebotenen Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Die
Kosten für die Erhaltung der Gegenstände sind von den Wehrpflichtigen zu tragen. (BGBl. I
Nr. 103/2002, Art. 1 Z 3, ab 1.12.2002)
(2) Werden Wehrpflichtige des Milizstandes zum Präsenzdienst einberufen, so haben sie den
Präsenzdienst mit den Gegenständen nach Abs. 1 anzutreten. Die Gegenstände sind während des
Präsenzdienstes durch die zuständige militärische Dienststelle zu kontrollieren.
(3) Wenn außerhalb einer Präsenzdienstleistung Gegenstände nach Abs. 1
1. verloren gehen oder
2. derartig beschädigt werden, dass dies ihre Unbrauchbarkeit zur Folge hat,
ist dies von den Wehrpflichtigen des Milizstandes unverzüglich der militärischen Dienststelle zu melden,
die die Gegenstände übergeben hat. Trifft die Wehrpflichtigen ein Verschulden am Verlust oder an der
Beschädigung der Gegenstände, so haben sie nach Maßgabe des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl.
Nr. 181/1967, die aus einer Übergabe oder Übersendung von Ersatzgegenständen erwachsenden
notwendigen Kosten zu tragen.
(4) Die Rückstellung von Gegenständen nach Abs. 1 kann jederzeit vom Militärkommando
angeordnet werden durch besondere Aufforderung oder, sofern militärische Rücksichten es erfordern,
durch allgemeine Bekanntmachung. In der Anordnung sind Ort und Zeitpunkt der Rückstellung zu
bestimmen. Überdies haben die Wehrpflichtigen diese Gegenstände unverzüglich der dem jeweiligen
Verwahrungsort nächstgelegenen militärischen Dienststelle zurückzustellen im Falle
1. des Erlöschens der Wehrpflicht oder
2. der Versetzung oder des Übertrittes in den Reservestand oder
3. der endgültigen Aufgabe des inländischen Wohnsitzes.
(BGBl. I Nr. 103/2002, Art. 1 Z 3, ab 1.12.2002)
(5) Im Falle des Todes eines Wehrpflichtigen des Milizstandes sind die Gegenstände nach Abs. 1 der
dem Verwahrungsort der Gegenstände nächstgelegenen militärischen Dienststelle unverzüglich
zurückzustellen. Diese Rückstellungspflicht trifft
1. die Rechtsnachfolger,
2. alle Personen, die mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, und
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3. die Inhaber der Gegenstände.
(6) Wehrpflichtige des Milizstandes und Personen nach Abs. 5 werden bei der Übernahme, der
Verwahrung und der Rückstellung der Gegenstände nach Abs. 1 als Organe des Bundes in Vollziehung
militärischer Angelegenheiten tätig.
Benützung von Heeresgut im Milizstand
§ 34. (1) Wehrpflichtige des Milizstandes dürfen die ihnen nach § 33 übergebenen Bekleidungs- und
Ausrüstungsgegenstände zur Ausführung der ihnen nach § 32 Abs. 1 erteilten Anordnungen sowie zur
Ausführung einer Freiwilligen Milizarbeit im notwendigen Umfang und in der notwendigen Dauer
benützen. Wenn militärische Rücksichten es erfordern, kann den Wehrpflichtigen des Milizstandes für
diese Zwecke darüber hinaus sonstiges Heeresgut, insbesondere auch dienstliche Unterlagen, im
notwendigen Umfang und für die notwendige Dauer durch das für die Mobilmachung verantwortliche
Kommando zur Verfügung gestellt werden.
(2) Das nach Abs. 1 zur Verfügung gestellte Heeresgut ist von den Wehrpflichtigen des Milizstandes
mit Sorgfalt zu behandeln und gegen einen Zugriff Unbefugter ausreichend zu sichern. Im Übrigen gilt
für das den Wehrpflichtigen des Milizstandes zur Verfügung gestellte Heeresgut § 33.
Berechtigung zum Tragen der Uniform
§ 35. (1) Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die einen Dienstgrad nach § 6 führen,
sind berechtigt, die ihrem jeweiligen Dienstgrad und ihrer jeweiligen Waffengattung entsprechende
Uniform zu tragen bei
1. Veranstaltungen der Gebietskörperschaften,
2. sonstigen Veranstaltungen, an denen Abordnungen des Bundesheeres teilnehmen, und
3. besonderen familiären Feierlichkeiten.
(2) Über die Fälle des Abs. 1 hinaus dürfen Personen, die Wehrdienst geleistet haben, die Uniform
mit Zustimmung des Militärkommandos in allen Fällen tragen, in denen dies im militärischen Interesse
gelegen ist.
(BGBl. I Nr. 103/2002, Art. 1 Z 18, ab 1.12.2002)
Verbot parteipolitischer Betätigung
§ 36. § 43 über staatsbürgerliche Rechte gilt
1. bei der Erteilung und Ausführung von Anordnungen nach § 32 Abs. 1,
2. in Ausführung einer Freiwilligen Milizarbeit,
3. bei einer Tätigkeit im Milizstand nach § 32 Abs. 2 und 4 bis 6,
4. bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen und
5. bei der Benützung von Heeresgut im Milizstand.
6. Abschnitt
Besondere militärische Dienstleistungen
(BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1 Z 12, ab 1.7.2005)
Ausbildungsdienst
§ 37. (1) Frauen und Wehrpflichtige können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen
militärischen Erfordernissen einen Ausbildungsdienst in der Dauer von insgesamt zwölf Monaten leisten.
Nach Maßgabe zwingender militärischer Interessen darf eine Verlängerung des Ausbildungsdienstes mit
schriftlicher Zustimmung der Betroffenen um bis zu sechs Monate verfügt werden. Eine freiwillige
Meldung zum Ausbildungsdienst ist beim Heerespersonalamt einzubringen und bedarf der Annahme
(Annahmebescheid). Dabei ist auch die Eignung der Betroffenen zum Ausbildungsdienst zu prüfen
(Eignungsprüfung).
(2) Die freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst kann schriftlich ohne Angabe von Gründen
zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist beim Heerespersonalamt einzubringen. Sie wird wirksam,
wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstag vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit
ihrem rechtzeitigen Einlangen tritt ein Einberufungsbefehl zu diesem Wehrdienst außer Kraft.
(3) Personen im Ausbildungsdienst können ihren Austritt aus diesem Wehrdienst schriftlich ohne
Angabe von Gründen bei jener militärischen Dienststelle erklären, der sie angehören oder sonst zur
Dienstleistung zugewiesen sind. Die Austrittserklärung wird, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt
ist, mit Ablauf des Kalendermonates wirksam, in dem sie abgegeben wurde. Die Erklärung kann
spätestens bis zu ihrem Wirksamwerden bei der genannten Dienststelle schriftlich widerrufen werden. Mit
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Wirksamkeit einer Austrittserklärung gelten Personen im Ausbildungsdienst als vorzeitig aus diesem
Wehrdienst entlassen.
(BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1 Z 12, ab 1.7.2005)
Nähere Bestimmungen für den Ausbildungsdienst
§ 38. (1) Frauen und Wehrpflichtige sind zum Ausbildungsdienst nach den jeweiligen militärischen
Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Gegen den Einberufungsbefehl ist ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Auf den Ausbildungsdienst sind anzuwenden
1. § 24 Abs. 2 über die Zuweisung zu den Truppenkörpern und
2. § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 über den Ausschluss von der Einberufung.
(2) Alle Ergebnisse medizinischer und psychologischer Untersuchungen, denen Frauen und
Wehrpflichtige vor oder während des Ausbildungsdienstes durch militärische Dienststellen oder auf deren
Veranlassung unterzogen werden, dürfen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur weitergegeben
werden an die Untersuchten selbst sowie mit deren ausdrücklicher Zustimmung an sonstige Einrichtungen
oder Personen außerhalb des Bundesheeres und der Heeresverwaltung ausschließlich für Zwecke der
gesundheitlichen Betreuung der Untersuchten.
(3) Frauen und Wehrpflichtige können während des Ausbildungsdienstes eine vorbereitende
Milizausbildung absolvieren.
(4) Frauen und Wehrpflichtige sind von der Leistung des Ausbildungsdienstes von Amts wegen zu
befreien, wenn und solange es militärische Rücksichten erfordern. Hinsichtlich dieser Befreiung ist § 26
Abs. 4 über die Unwirksamkeit einer Einberufung anzuwenden.
(5) Frauen und Wehrpflichtige sind nach jeder Beendigung des Ausbildungsdienstes aus diesem zu
entlassen. Dabei ist § 28 Abs. 1 über die Entlassung anzuwenden. Sie sind vorzeitig aus dem
Ausbildungsdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen Antritt herausstellt, dass eine die Einberufung
ausschließende Voraussetzung nach § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 zum Einberufungstermin gegeben war. Frauen
und Wehrpflichtige gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen, an
dem ein Bescheid über eine Befreiung nach Abs. 4 erlassen wird, sofern in diesem Bescheid kein anderer
Zeitpunkt bestimmt ist. Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum
Ausbildungsdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die neuerliche Einberufung ist
nur zulässig
1. für die restliche Dauer des Ausbildungsdienstes und
2. mit Zustimmung der Betroffenen.
(BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1 Z 12, ab 1.7.2005)
Sonderbestimmungen für Frauen
§ 38a. (1) Bei Frauen ist im Rahmen der Eignungsprüfung auch die körperliche und geistige
Eignung der Betroffenen zum Wehrdienst zu prüfen.
(2) Frauen dürfen zum Ausbildungsdienst herangezogen werden bis
1. zur Vollendung des 50. Lebensjahres oder
2. zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, sofern sie Offiziere oder
Unteroffiziere oder Spezialkräfte auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des
Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen sind.
(3) Auf Frauen im Ausbildungsdienst sind die §§ 3 bis 9 MSchG betreffend den Schutz werdender
und stillender Mütter mit den für weibliche Bundesbedienstete geltenden Abweichungen anzuwenden.
Wurde der Ausbildungsdienst wegen einer bevorstehenden oder erfolgten Geburt eines eigenen Kindes
vorzeitig beendet, so kann sich die Frau binnen drei Jahren nach der Geburt oder der vorzeitigen
Beendigung der Schwangerschaft zur Fortsetzung dieses Wehrdienstes beim Heerespersonalamt freiwillig
melden. In diesem Fall ist sie binnen sechs Monaten nach Einlangen dieser Meldung für die restliche
Dauer dieses Wehrdienstes einzuberufen. § 37 Abs. 2 über die Zurückziehung einer freiwilligen Meldung
ist anzuwenden.
(4) Frauen, die Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, haben jederzeit über alle ihnen auf
Grund ihrer dienstlichen Verwendung im Bundesheer bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren
Geheimhaltung dienstliche Interessen erfordern, Stillschweigen gegen jedermann zu bewahren, dem sie
über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind. Eine
Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als die Frau für einen bestimmten Fall ihrer
Verschwiegenheitspflicht enthoben wurde.
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(5) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat bis Ende März jeden zweiten Jahres dem
Nationalrat über die militärischen Dienstleistungen von Frauen zu berichten.
(BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1 Z 12, ab 1.7.2005)
Sonderbestimmungen für Wehrpflichtige
§ 38b. (1) Bei Wehrpflichtigen, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission noch
nicht festgestellt wurde, ist im Rahmen der Eignungsprüfung auch die körperliche und geistige Eignung
der Betroffenen zum Wehrdienst zu prüfen. Der rechtskräftige Annahmebescheid gilt als Beschluss der
Stellungskommission nach § 17 Abs. 2 mit der Feststellung „Tauglich". Wurde kein Annahmebescheid
erlassen, so kann die Stellungskommission im Stellungsverfahren von einem persönlichen Erscheinen des
Betroffenen Abstand nehmen und den Beschluss nach § 17 Abs. 2 allein auf Grund der übermittelten
Untersuchungsergebnisse fassen. In allen Fällen einer Eignungsprüfung für Wehrpflichtige sind die
Untersuchungsergebnisse der Stellungskommission zu übermitteln.
(2) Der Einberufungsbefehl zum Ausbildungsdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach
erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Diese
Frist darf mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden. Mit Antritt des
Ausbildungsdienstes wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung zum Grundwehrdienst für den
Betroffenen unwirksam. Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten und zum Ausbildungsdienst
einberufen werden, gelten mit Ablauf des dem Einberufungstermin zum Ausbildungsdienst
vorangehenden Tages als vorzeitig aus dem Grundwehrdienst entlassen. Im Falle einer solchen
Entlassung ist die Zeit des geleisteten Grundwehrdienstes auf die Dauer des Ausbildungsdienstes
anzurechnen.
(3) Die Dauer des Ausbildungsdienstes ist auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. Der
Ausbildungsdienst gilt, sofern er mindestens sechs Monate gedauert hat, als vollständig geleisteter
Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten.
(4) Wehrpflichtige, die vor Ablauf des sechsten Monates auf Grund einer Austrittserklärung
vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen wurden, gelten mit Beginn des dem Entlassungszeitpunkt
folgenden Tages als zum Grundwehrdienst in der noch offenen Dauer dieses Präsenzdienstes einberufen.
(5) Wurde der Ausbildungsdienst wegen einer erfolgten Geburt eines eigenen Kindes vorzeitig
beendet, so kann sich der Wehrpflichtige binnen drei Jahren nach der Geburt zur Fortsetzung dieses
Wehrdienstes beim Heerespersonalamt freiwillig melden. In diesem Fall ist er binnen sechs Monaten
nach Einlangen dieser Meldung für die restliche Dauer dieses Wehrdienstes einzuberufen. § 37 Abs. 2
über die Zurückziehung einer freiwilligen Meldung ist anzuwenden. Dies gilt nur, sofern er zum
Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung insgesamt mindestens sechs Monate Grundwehr- oder
Ausbildungsdienst geleistet hat.
(6) Auf den Ausbildungsdienst sind anzuwenden
1. § 21 Abs. 3 und 4 über die Verpflichtung zur Leistung von Milizübungen und die Einteilung zu
einer vorbereitenden Milizausbildung sowie
2. § 28 Abs. 2 über die vorläufige Aufschiebung der Entlassung.
(7) Abweichend von § 37 Abs. 3 wird eine während einer Heranziehung zu einem Einsatz nach § 2
Abs. 1 lit. a bis c oder der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes abgegebene
Austrittserklärung erst mit Ablauf des Kalendermonates wirksam, der der Beendigung der Heranziehung
des Betroffenen zum jeweiligen Einsatz folgt, sofern der Ausbildungsdienst nicht vorher endet.
(8) Auf Wehrpflichtige, die Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, sind, sofern nicht
ausdrücklich anderes bestimmt ist, jene bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die für Frauen
hinsichtlich dieses Wehrdienstes gelten.
(BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1 Z 12, ab 1.7.2005)
Miliztätigkeiten von Frauen
§ 39. (1) Frauen können freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten. Auf diese
Wehrdienste sind anzuwenden
1. § 24 Abs. 1 und 2 über die Einberufung,
2. § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 über den Ausschluss von der Einberufung,
3. § 28 Abs. 1, 3 und 5 über die Entlassung,
4. § 30 über die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit und
5. § 37 Abs. 3, § 38 Abs. 2, 4 und 5 vierter Satz sowie § 38a Abs. 4 über den Ausbildungsdienst.
(BGBl. I Nr. 116/2006, Art. 1 Z 4, ab 25.7.2006)
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(2) Auf Frauen, die freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten, sind die §§ 4, 4a und 6
bis 9 MSchG betreffend den Schutz werdender und stillender Mütter mit den für weibliche
Bundesbedienstete geltenden Abweichungen anzuwenden. Während eines Beschäftigungsverbotes nach
dem Mutterschutzgesetz 1979 ist die Heranziehung zu freiwilligen Waffenübungen und
Funktionsdiensten nicht zulässig. Mit Ablauf des dem Beginn eines Beschäftigungsverbotes
vorangehenden Tages gelten Frauen als vorzeitig aus einem solchen Wehrdienst entlassen.
(3) Auf Frauen sind anzuwenden
1. § 32 Abs. 3, 4 und 7 über die Freiwillige Milizarbeit, das Vorschlags- und Informationsrecht im
Milizstand sowie die Stellung als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer
Angelegenheiten und
2. § 35 über die Berechtigung zum Tragen der Uniform.
Bei der Ausübung von Miliztätigkeiten nach Z 1 ist § 43 über staatsbürgerliche Rechte anzuwenden.
(4) Das für die Mobilmachung verantwortliche Kommando kann Frauen für Miliztätigkeiten nach
Abs. 3 Z 1 nach Maßgabe militärischer Rücksichten im notwendigen Umfang und für die notwendige
Dauer zur Verfügung stellen
1. Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und
2. sonstiges Heeresgut, insbesondere auch dienstliche Unterlagen.
Dabei ist § 34 Abs. 2 über die Verwahrung dieser Gegenstände anzuwenden.
(5) Zu Miliztätigkeiten sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, Frauen, die zum
Ausbildungsdienst heranziehbar sind, berechtigt.
(6) Auf Frauen, die Miliztätigkeiten nach den Abs. 3 und 4 ausüben, sind, sofern nicht ausdrücklich
anderes bestimmt ist, jene bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die für Wehrpflichtige des
Milizstandes bei vergleichbaren Tätigkeiten gelten.
(BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1 Z 12, ab 1.7.2005)
Zuständigkeit
§ 40. Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz hinsichtlich
1. des Ausbildungsdienstes und
2. der Miliztätigkeiten von Frauen
obliegt in erster Instanz dem Heerespersonalamt. (BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1 Z 12, ab 1.7.2005)
3. Hauptstück
Pflichten und Rechte der Soldaten
Allgemeines
§ 41. (1) Der Dienst im Bundesheer gebietet den Soldaten, alles zu tun, was den Aufgaben des
Bundesheeres förderlich ist, und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Bundesheeres abträglich sein
könnte.
(2) Mit dem Tage des Dienstantrittes sind die Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst zum
Dienst in allen Teilen des Bundesheeres verpflichtet. Sie dürfen nur im Rahmen ihrer Dienstfähigkeit
verwendet werden. Eine Heranziehung von Soldaten zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c ist
während jeder Wehrdienstleistung zulässig. Eine unmittelbare Teilnahme von Soldaten, die das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an Feindseligkeiten im Rahmen eines Einsatzes ist nicht
zulässig.
(3) Die Soldaten haben alle von einem Vorgesetzten an sie gerichtete Anordnungen zu einem
bestimmten Verhalten (Befehle), soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
(BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1 Z 13, ab 1.7.2005)
(4) Allen Soldaten steht das Recht zu, Wünsche vorzubringen, Vorstellungen zu erheben und über
erlittenes Unrecht Beschwerde zu führen. Beschwerden über Befehle, deren sofortige Ausführung
aufgetragen wurde, sind erst nach deren Vollzug gestattet.
(5) Gelangt einem Soldaten, der mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem
Heeresdisziplinargesetz 2002 betraut ist, der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich
strafbaren Handlung zur Kenntnis, die den gesetzmäßigen Wirkungsbereich dieses Soldaten betrifft, so
hat dieser Soldat die Strafanzeige an eine Staatsanwaltschaft auch dann zu erstatten, wenn durch diese
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Handlung der Verdacht einer Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 nicht begründet
wird. Diese Anzeigepflicht besteht nicht,
1. wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines
persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder
2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die gerichtliche
Strafbarkeit der Tat binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen wird.
(BGBl. I Nr. 137/2003, Art. 1 Z 6, ab 1.1.2004)
(6) Wird eine Belehrung oder Ermahnung eines Vorgesetzten schriftlich erteilt, so ist sie dem
betroffenen Soldaten nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Eine derartige Maßnahme darf zu keinen
dienstlichen Nachteilen mehr führen
1. drei Jahre nach dieser Kenntnisnahme oder,
2. sofern die jeweilige Wehrdienstleistung früher endet, mit Beendigung dieser Wehrdienstleistung.
(7) Nach erstmaligem Antritt des Wehrdienstes hat jeder Soldat ein Treuegelöbnis zu leisten. Das
Treuegelöbnis lautet: „Ich gelobe, mein Vaterland, die Republik Österreich, und sein Volk zu schützen
und mit der Waffe zu verteidigen. Ich gelobe, den Gesetzen und den gesetzmäßigen Behörden Treue und
Gehorsam zu leisten, alle Befehle meiner Vorgesetzten pünktlich und genau zu befolgen und mit allen
meinen Kräften der Republik Österreich und dem österreichischen Volke zu dienen."
(8) Soldaten dürfen zur Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Ausland nach § 1
Z 1 lit. d des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von
Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, nur auf Grund freiwilliger
Meldung entsendet werden. Dies gilt für Soldaten, die Grundwehrdienst oder den Ausbildungsdienst
in den ersten sechs Monaten dieses Wehrdienstes leisten, auch für im Ausland stattfindende Übungen und
Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der militärischen Landesverteidigung. Sämtliche derartige
Meldungen von Soldaten im Präsenz- oder Ausbildungsdienst sind schriftlich beim Heerespersonalamt
einzubringen. Eine solche freiwillige Meldung kann ohne Angabe von Gründen schriftlich zurückgezogen
werden. Diese Zurückziehung ist beim Heerespersonalamt einzubringen und wird wirksam, wenn sie
spätestens bis zum Ablauf des der Entsendung in das Ausland vorangehenden Tages eingelangt ist.
(BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1 Z 13a, ab 1.1.2008)
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 lautet Abs. 8 nach wie vor:
(8) Soldaten dürfen zur Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Ausland nach § 1
Z 1 lit. d des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von
Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, nur auf Grund freiwilliger
Meldung entsendet werden. Dies gilt für Soldaten, die Grundwehrdienst oder Truppenübungen oder
den Ausbildungsdienst in den ersten sechs Monaten dieses Wehrdienstes leisten, auch für im Ausland
stattfindende Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der militärischen Landesverteidigung.
Sämtliche derartige Meldungen von Soldaten im Präsenz- oder Ausbildungsdienst sind schriftlich beim
Heerespersonalamt einzubringen. Eine solche freiwillige Meldung kann ohne Angabe von Gründen
schriftlich zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim Heerespersonalamt einzubringen und
wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des der Entsendung in das Ausland vorangehenden
Tages eingelangt ist. (BGBl. I Nr. 116/2006, Art. 1 Z 5, ab 25.7.2006)
Ausbildung
§ 42. (1) Die militärische Ausbildung hat der Vermittlung der für die Erfüllung von Aufgaben des
Bundesheeres notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten zu dienen. In diesem Rahmen ist
den Soldaten auch die Kenntnis ihrer staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten zu vermitteln, insbesondere
jener aus dem Völkerrecht abgeleiteten.
(2) Im Bundesheer ist der österreichische Vaterlands- und Staatsgedanke zu pflegen. Die Soldaten
sind anzuleiten, das persönliche Interesse dem Wohle des Ganzen unterzuordnen, über den Rechten des
Einzelnen die Pflichten gegenüber der Gesamtheit nicht zu vergessen und alles Trennende zwischen den
Staatsbürgern zurückzustellen.
Staatsbürgerliche Rechte
§ 43. (1) Das Bundesheer ist von jeder parteipolitischen Betätigung und Verwendung fern zu halten.
(2) Während des Dienstes und innerhalb des militärischen Dienstbereiches ist jede nach außen in
Erscheinung tretende parteipolitische Betätigung, wie die Werbung für Ziele und Zwecke einer
politischen Partei oder einer Wahlpartei, die Abhaltung von Versammlungen oder Kundgebungen in
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militärischen oder vom Bundesheer belegten Gebäuden und Räumen einschließlich der Kasernenhöfe und
militärischen Anlagen, verboten. Von dem Verbot wird insbesondere die persönliche Information über
politisches Tagesgeschehen aus allgemein zugänglichen Nachrichtenquellen nicht berührt.
(3) Soldaten dürfen sich an öffentlichen Versammlungen, Umzügen und Demonstrationen in
Uniform nicht beteiligen.
(4) Eine religiöse Betätigung darf jedoch nicht geschmälert werden.
Soldatenvertreter
§ 44. (1) Soldaten, die den Grundwehrdienst oder den Ausbildungsdienst oder einen Wehrdienst als
Zeitsoldat leisten, haben in jeder Einheit oder gleichwertigen Organisationseinrichtung aus ihrem Kreis
einen gemeinsamen Soldatenvertreter und dessen Ersatzmänner zu wählen und zum jeweiligen
Kommandanten der Einheit oder dem diesem Gleichgestellten zu entsenden. Der Vertretungsbereich der
Soldatenvertreter erstreckt sich jeweils auf jene Soldaten, die dem Befehlsbereich des Kommandanten
angehören, zu dem sie entsendet sind.
(2) Die Wahlen sind auf der Grundlage des unmittelbaren, gleichen, geheimen und persönlichen
Wahlrechtes durchzuführen. Wird die Abhaltung einer Wahl durch die örtlichen oder organisatorischen
Verhältnisse beträchtlich erschwert, so hat der Kommandant des Truppenkörpers die Stimmabgabe auf
dem Postwege anzuordnen. Von der Wahl ausgeschlossen sind Soldaten, die vom Wahlrecht zum
Nationalrat nach § 22 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), BGBl. Nr. 471, ausgeschlossen sind.
Das Wahlergebnis ist von dem Kommandanten, zu dem die Gewählten entsendet werden, in seinem
Befehlsbereich auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.
(3) Die Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner sind nach den Einberufungsterminen jener
Soldaten zu wählen, die den Grundwehrdienst leisten. Hat sich die Zahl der Wahlberechtigten um mehr
als die Hälfte geändert, so ist auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten eine neue
Wahl durchzuführen. Verlangt mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten die Abberufung eines Soldatenvertreters
oder eines Ersatzmannes, so ist darüber abzustimmen. Für diese Abstimmung gilt Abs. 2. Ein
Antrag auf Durchführung einer neuen Wahl oder auf Abberufung ist bei dem Kommandanten
einzubringen, zu dem die Soldatenvertreter entsendet sind.
(4) Die Funktion der Soldatenvertreter beginnt mit der Kundmachung des Wahlergebnisses. Ihre
Funktion erlischt mit
1. der Kundmachung der Wahl eines neuen Soldatenvertreters oder
2. dem Verzicht auf diese Funktion oder
3. der Abberufung oder
4. der Versetzung in einen anderen Vertretungsbereich oder
5. dem nachträglichen Eintritt eines Wahlausschließungsgrundes.
Erlischt die Funktion eines Soldatenvertreters aus einem in den Z 2 bis 5 genannten Grund, so tritt sein jeweiliger
Ersatzmann in diese Funktion ein.
(5) Die Soldatenvertreter haben die Interessen der von ihnen vertretenen Soldaten, soweit sie den
militärischen Dienstbetrieb betreffen, zu wahren und zu fördern. Sie haben insbesondere das Recht,
mitzuwirken
1. bei der Verabreichung der Besoldung und Bekleidung,
2. in Angelegenheiten der Unterbringung und Verpflegung,
3. in Angelegenheiten der Dienstfreistellung,
4. beim Vorbringen von Wünschen und Beschwerden,
5. im Disziplinarverfahren und
6. an Betreuungsmaßnahmen, die den Soldaten zur Freizeitgestaltung dienen.
(6) Die Soldatenvertreter haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Erfordernisse eines
geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen. Soweit
militärische Interessen nicht entgegenstehen, sind den Soldatenvertretern die für die Wahrnehmung ihrer
Aufgaben notwendigen Informationen zu erteilen und die hiezu notwendige freie Zeit zu gewähren. Sie
sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die Soldatenvertreter dürfen nur
mit Zustimmung des Bundesministers für Landesverteidigung versetzt werden. Sie dürfen wegen einer
Tätigkeit in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden.
(7) Es bleibt den Soldaten unbenommen, Wünsche und Beschwerden auch ohne Beiziehung eines
Soldatenvertreters vorzubringen. In diesem Fall hat sich der Soldatenvertreter jeder Mitwirkung zu
enthalten, solange der Antragsteller oder Beschwerdeführer seine Beiziehung nicht verlangt.
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(8) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen
betreffend die Durchführung der Wahl der Soldatenvertreter einschließlich ihrer Ersatzmänner und die
Abstimmung über deren Abberufung zu erlassen.
Dienstfreistellung
§ 45. (1) Personen, die
1. den Wehrdienst als Zeitsoldat oder
2. den Aufschubpräsenzdienst oder
3. den Ausbildungsdienst
leisten, haben Anspruch auf Dienstfreistellung. Die Dienstfreistellung beträgt 30 Werktage für je ein Jahr
eines solchen Wehrdienstes. Für Bruchteile dieses Zeitraumes gebührt die Dienstfreistellung anteilmäßig.
Dabei gelten Bruchteile von Werktagen als volle Werktage. Wird ein solcher Wehrdienst unmittelbar im
Anschluss an einen anderen Wehrdienst geleistet, so sind auch die Zeiten dieses anderen Wehrdienstes
sowie allenfalls diesem ununterbrochen vorangehende weitere Wehrdienstleistungen für die Bemessung
der Dienstfreistellung heranzuziehen. Die Zeiten eines Wehrdienstes, für die bereits eine
Dienstfreistellung gewährt wurde, sind bei einer solchen Heranziehung jedoch nicht zu berücksichtigen.
(2) Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Einheitskommandanten oder einem
diesem gleichgestellten Kommandanten nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen. Dabei ist auf
die persönlichen Verhältnisse des Soldaten angemessen Rücksicht zu nehmen. Sofern die Gesamtdauer
der für die Bemessung der Dienstfreistellung heranzuziehenden Wehrdienstleistungen zwölf Monate nicht
übersteigt, ist die Dienstfreistellung unmittelbar vor der Entlassung aus dem Wehrdienst zu gewähren.
Aus wichtigen Gründen kann aber in diesen Fällen die Dienstfreistellung teilweise oder zur Gänze zu
einem früheren Zeitpunkt gewährt werden. Eine Dienstfreistellung für Personen im Ausbildungsdienst
darf frühestens ab Beginn des siebenten Monates dieses Wehrdienstes in Anspruch genommen werden.
(BGBl. I Nr. 116/2006, Art. 1 Z 6, ab 25.7.2006)
(3) Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst kann als Anerkennung für besondere dienstliche
Leistungen eine Dienstfreistellung vom Kommandanten des Truppenkörpers auf Vorschlag des
Kommandanten nach Abs. 2 und nach Anhörung des für sie zuständigen Soldatenvertreters gewährt
werden. Diese Dienstfreistellung darf im einzelnen Fall unter Bedachtnahme auf die jeweiligen militärischen
Erfordernisse bis zu drei Werktage umfassen. Die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen darf
innerhalb von sechs Monaten des jeweiligen Wehrdienstes sechs Werktage nicht übersteigen. Sofern
besondere dienstliche Leistungen eine höhere Anerkennung verdienen, kann der Bundesminister für
Landesverteidigung anstelle von oder zusätzlich zu solchen Dienstfreistellungen ebenfalls
Dienstfreistellungen bis zu drei Werktagen gewähren. Der Zeitpunkt aller Dienstfreistellungen für
besondere Leistungen ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen.
(4) Neben den Dienstfreistellungen nach Abs. 1 und 3 ist Soldaten im Präsenz- und
Ausbildungsdienst in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen,
eine Dienstfreistellung im notwendigen Ausmaß zu gewähren, soweit militärische Erfordernisse
nicht entgegenstehen. Die Dauer einer solchen Dienstfreistellung darf für jeden Anlassfall zwei Wochen
nicht übersteigen. Die Gewährung einer solchen Dienstfreistellung obliegt
1. bis zur Dauer einer Woche dem Einheitskommandanten und
2. darüber hinaus dem Kommandanten des Truppenkörpers.
Geltung bestimmter Vorschriften
§ 46. (1) Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten
die wehrrechtlichen Vorschriften nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes
bestimmt ist.
(2) Hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen der ihnen unterstellten Beamten, die nicht
Soldaten sind, haben
1. Personen, die mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem
Heeresdisziplinargesetz 2002 betraut sind, die Stellung der Dienstbehörde nach dem Beamten-
Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und
2. Personen, die mit der Funktion eines Einheitskommandanten nach dem
Heeresdisziplinargesetz 2002 betraut sind, das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von
Disziplinarverfügungen.
Das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen steht den Organen nach Z 1 nur
insoweit zu, als das Organ nach Z 2 an dieser Erlassung verhindert ist. Im Übrigen bleiben die
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Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 über das Disziplinarrecht unberührt. (BGBl. I
Nr. 103/2002, Art. 1 Z 22, ab 1.12.2002; BGBl. I Nr. 137/2003, Art. 1 Z 6, ab 1.1.2004)
4. Hauptstück
Strafbestimmungen
Nötigung zur Teilnahme an politischen Vereinigungen
§ 47. Wer einen Soldaten durch Gewalt oder Drohung oder Einschüchterung oder Verletzung an der
Ehre zu nötigen sucht, einer politischen Vereinigung beizutreten oder aus einer solchen auszutreten, ist,
wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Umgehung der Wehrpflicht
§ 48. (1) Wer sich listiger Umtriebe bedient, um sich oder einen anderen der Erfüllung der
Wehrpflicht ganz oder teilweise zu entziehen, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit
strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn die Tat einen Tatbestand nach dem
Militärstrafgesetz bildet.
Missbräuchliche Verwendung des militärischen Hoheitszeichens
§ 48a. Wer das militärische Hoheitszeichen entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 4 führt oder
sonst missbräuchlich oder herabwürdigend verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit
Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.
(BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1 Z 14, ab 1.7.2005)
Verletzung der Stellungspflicht
§ 49. (1) Wer der Stellungspflicht nach § 18 Abs. 1 nicht nachkommt, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 7 000 € zu bestrafen.
(2) Wer gegen die Pflicht zur Befolgung von Weisungen nach § 18 Abs. 6 verstößt, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.
Verletzung der Meldepflicht, unerlaubtes Verlassen des Bundesgebietes
§ 50. (1) Wer eine Meldung nach § 11 Abs. 4 unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen. (BGBl. I Nr. 103/2002, Art. 1 Z 23, ab 1.12.2002)
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner ein Wehrpflichtiger des Miliz- oder des
Reservestandes, der den auf Grund des § 11 Abs. 5 erlassenen Verordnungen oder den Pflichten nach
§ 11 Abs. 6 zuwiderhandelt. Er ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 1 400 € zu bestrafen.
Verletzung der Mitteilungspflicht
§ 51. Wer die Mitteilung nach § 26a Abs. 1 oder 4 unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.
(BGBl. I Nr. 103/2002, Art. 1 Z 24, ab 1.12.2002)
Verletzung der Verwahrungspflicht für Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände
§ 52. Wer dem § 33 oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder im
Einzelfall ergangenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit
Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.
Unbefugtes Tragen der Uniform
§ 53. Wer dem § 35 über das Tragen der Uniform zuwiderhandelt, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.
Allgemeines
§ 54. (1) In den Fällen der §§ 48a bis 53 obliegt die Zuständigkeit zur Durchführung der
Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen
Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde jedoch dieser Behörde.
(2) In den Fällen der §§ 48a bis 53 liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn die Tat einen
gerichtlich strafbaren Tatbestand bildet.
(BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1 Z 15, ab 1.7.2005)
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5. Hauptstück
Sonder- und Schlussbestimmungen
Behördenzuständigkeit
§ 55. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern
nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,
1. in erster Instanz dem Militärkommando und
2. in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung.
(BGBl. I Nr. 103/2002, Art. 1 Z 3, ab 1.12.2002)
(2) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung
der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.
(3) Als Matrikelnummer nach den Vorschriften des humanitären Völkerrechts ist die
Sozialversicherungsnummer zu verwenden. (BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1 Z 15a, ab 1.7.2005)
Kundmachungen
§ 56. Eine
1. Verfügung eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a (Einsatzverfügung) und eine
Verfügung der Beendigung eines solchen Einsatzes,
2. allgemeine Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst,
3. Verfügung einer Heranziehung zum Einsatzpräsenzdienst,
4. Verfügung einer Heranziehung zu außerordentlichen Übungen,
5. allgemeine Bekanntmachung einer Entlassung aus dem Präsenzdienst,
6. Verfügung eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung aus dem Präsenzdienst und
7. allgemeine Bekanntmachung einer Rückstellung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen
ist nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise, insbesondere durch
Rundfunk oder andere akustische Mittel oder durch das Amtsblatt zur Wiener Zeitung, kundzumachen.
Die Verfügungen und allgemeinen Bekanntmachungen treten mit der Kundmachung in Kraft.
Handlungsfähigkeit von Minderjährigen
§ 57. Die Handlungsfähigkeit einer Person in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist durch ihre
Minderjährigkeit nicht beschränkt. Dies gilt nicht für eine freiwillige Meldung zur vorzeitigen Leistung
des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes vor Vollendung des 18. Lebensjahres.
Abgabenfreiheit
§ 58. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind
von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.
Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 59. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung
zu verstehen.
In- und Außer-Kraft-Treten
§ 60. (1) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung
dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden
Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem
In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.
(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 3, § 5, § 11 Abs. 2, 4 und 6, § 14 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, § 17
Abs. 3 bis 5 und 7, § 18 Abs. 5, 8 und 9, § 21 Abs. 2 und 4, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 2 und 3, § 24 Abs. 1,
§ 25 Abs. 1 und 3, die §§ 26 und 26a, jeweils samt Überschrift, § 28 Abs. 1, 3 und 4, § 30 Abs. 1, § 31
Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1 und 4, § 35, § 37 Abs. 1, 2 und 4, § 38 Abs. 3 bis 5, § 39 Abs. 5, § 40,
§ 46 Abs. 2, § 50 Abs. 1, § 51, § 55 Abs. 1, § 61 Abs. 7, 13, 14 und 19 bis 23, § 63 Abs. 7, § 65 Abs. 1
sowie § 66, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002, treten mit 1. Dezember
2002 in Kraft.
(2a) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 samt Überschrift, § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 27 Abs. 2, § 41 Abs. 5,
§ 46 Abs. 2 sowie § 62 Abs. 1, 3 bis 8, 10 und 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 137/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. (BGBl. I Nr. 137/2003, Art. 1 Z 7)
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(2b) § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003, tritt mit 1. Dezember 2003
in Kraft. (BGBl. I Nr. 137/2003, Art. 1 Z 7)
(2c) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschriften zu § 3, zum 6. Abschnitt des
2. Hauptstückes und zu den §§ 37 bis 40, zu § 48a sowie zu § 62, § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 3, § 7 Abs. 4,
§ 11 Abs. 2, § 17 Abs. 7, § 23 Abs. 1, § 28 Abs. 6, der 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes und die §§ 37 bis
40, jeweils samt Überschrift, § 41 Abs. 3, § 48a samt Überschrift, § 54, § 55 Abs. 3 sowie § 61 Abs. 24,
28, 29 und 30, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Juli 2005 in
Kraft. (BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1 Z 16)
(2d) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschriften zu § 20 und § 21, § 19 Abs. 1, die §§ 20
und 21, jeweils samt Überschrift, § 24 Abs. 1, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 5, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2,
§ 41 Abs. 8 sowie § 61 Abs. 2, 3 und 25 bis 27, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 58/2005, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. (BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1 Z 16)
(3) § 61 Abs. 18 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(4) § 11 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 30. November 2002 außer Kraft.
(5) Mit Ablauf des 30. November 2002 tritt die Verordnung BGBl. Nr. 294/1994 außer Kraft.
(6) § 65 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft. (BGBl. I
Nr. 137/2003, Art. 1 Z 8)
(7) Mit Ablauf des 30. Juni 2005 treten § 61 Abs. 13 und § 62 samt Überschrift außer Kraft. (BGBl. I
Nr. 58/2005, Art. 1 Z 17)
(8) Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 tritt § 61 Abs. 1 außer Kraft. (BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1
Z 17)
(BGBl. I Nr. 103/2002, Art. 1 Z 25)
Übergangsbestimmungen
§ 61. (1) entfällt (BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1 Z 18, ab 1.1.2008)
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 lautet Abs. 1 nach wie vor:
(1) Wehrpflichtige, die
1. vor dem 1. Jänner 1971 zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes oder
2. zum Jänner- oder Apriltermin 1971 zum Grundwehrdienst
einberufen wurden, sind von der Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen befreit.
(2) Zeiten der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen nach § 33a des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 272/1971 und 89/1974 sind auf das
Gesamtausmaß der Milizübungen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen. (BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1
Z 18a, ab 1.1.2008)
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 lautet Abs. 2 nach wie vor:
(2) Zeiten der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen nach § 33a des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 272/1971 und 89/1974 sind auf das
Gesamtausmaß der Kaderübungen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.
(3) Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres sind
1. Offiziere des Milizstandes und
2. sonstige Wehrpflichtige des Milizstandes, die
a) dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört haben oder
b) einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben,
zur Leistung von Milizübungen verpflichtet, sofern sie Milizübungen nicht schon auf Grund freiwilliger
Meldung oder einer Verpflichtung mittels Auswahlbescheides zu leisten haben. Die vor dem
1. August 1977 geleisteten Kaderübungen sind auf das Gesamtausmaß nach § 21 Abs. 1 anzurechnen.
(BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1 Z 18b, ab 1.1.2008)
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 lautet Abs. 3 nach wie vor:
(3) Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres sind
1. Offiziere des Milizstandes und
2. sonstige Wehrpflichtige des Milizstandes, die
a) dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört haben oder
b) einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben,
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zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet, sofern sie Kaderübungen nicht schon auf Grund freiwilliger
Meldung oder einer Verpflichtung mittels Auswahlbescheides zu leisten haben. Die vor dem
1. August 1977 geleisteten Kaderübungen sind auf das Gesamtausmaß nach § 21 Abs. 1 anzurechnen.
(4) Wehrpflichtige der Reserve nach § 1 Abs. 6 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, in der bis
zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung, die
1. mit Ablauf des 30. Juni 1988 ihre Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen oder
Kaderübungen noch nicht vollständig erfüllt haben oder
2. zu diesem Zeitpunkt einen Bereitstellungsschein besitzen,
sind ab 1. Juli 1988 Wehrpflichtige des Milizstandes.
(5) Wehrpflichtige, deren Untauglichkeit zum Wehrdienst vor dem 1. Juli 1988 durch Beschluss der
Stellungskommission festgestellt wurde, dürfen nach Ablauf des 30. Juni 1988 nur auf ihren Antrag einer
neuerlichen Stellung unterzogen werden.
(6) Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über Kaderfunktionen,
BGBl. Nr. 13/1979, tritt mit 1. Juli 1988 hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt nicht
bereits zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet sind, außer Kraft.
(7) Die Frist von fünf oder drei oder zwei Jahren nach § 26a Abs. 2 oder 3 beginnt in jenen Fällen, in
denen der zugrunde liegende Bescheid vor dem 1. Jänner 1993 rechtskräftig wurde, mit 1. Jänner 1993.
(BGBl. I Nr. 103/2002, Art. 1 Z 26, ab 1.12.2002)
(8) Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach § 39 Abs. 5 des Wehrgesetzes 1990 (WG),
BGBl. Nr. 305, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung gelten ab dem
1. Jänner 1993 als Bescheide über eine Befreiung nach § 26 Abs. 1.
(9) Für Wehrpflichtige, die
1. am 31. Dezember 1994 einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben oder
2. einen solchen Wehrdienst zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer vor dem 1. Jänner 1995
angenommenen freiwilligen Meldung anzutreten hatten oder haben,
ist eine Weiterverpflichtung auch für einen längeren als sechsmonatigen Gesamtverpflichtungszeitraum
zulässig. Ein Höchstausmaß von insgesamt 15 Jahren im Wehrdienst als Zeitsoldat darf jedoch nicht
überschritten werden.
(10) Auf Offiziere, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, ist Abs. 9 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Dezember 1994 der 31. Dezember 1995 und an die Stelle des
1. Jänner 1995 der 1. Jänner 1996 tritt.
(11) Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens
einem Jahr auf Grund eines unmittelbar an diesen Wehrdienst anschließenden Dienstverhältnisses als
Militärperson, so entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach § 45
Abs. 5 HGG 2001.
(12) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli 1996 aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht
Monaten nach Ablauf des sechsten Monates vorzeitig entlassen wurden, ist § 39 Abs. 6 WG in der bis
zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Diese Wehrpflichtigen treten unmittelbar
in den Milizstand über
1. mit 1. Juli 1996, sofern sie vor diesem Zeitpunkt bereits aus einer Truppenübung entlassen
wurden, oder
2. nach der Entlassung aus der ersten Truppenübung.
(13) entfällt (BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1 Z 18, ab 1.7.2005)
(14) Wurde ein Bescheid betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes nach der bis zum
Ablauf des 31. Dezember 1996 geltenden Rechtslage erlassen, so bleibt dessen Rechtswirksamkeit auch
nach diesem Zeitpunkt unberührt. Die für diesen Aufschub maßgebliche Ausbildung oder Berufsvorbereitung
begründet auch nach Ablauf des 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf Aufschub nach § 26 Abs. 3
in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung. (BGBl. I Nr. 103/2002, Art. 1 Z 27, ab
1.12.2002)
(15) § 11 WG über die Heranziehung zu einer Unteroffiziersfunktion in der bis zum Ablauf des
31. Dezember 2000 geltenden Fassung ist auch nach diesem Zeitpunkt anzuwenden auf
1. Personen, die vor diesem Zeitpunkt zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen
wurden, und
2. Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen e bis c und des Entlohnungsschemas II im
Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
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(16) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2001 erstmals den Grundwehrdienst anzutreten
hatten, ist § 28 Abs. 1 WG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden.
(17) Auf Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist § 40
Abs. 3 WG in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 geltenden Fassung anzuwenden.
(18) entfällt (BGBl. I Nr. 103/2002, Art. 1 Z 28, ab 1.1.2002)
(19) Jene Verfahren betreffend einen Aufschub nach § 26 Abs. 3 Z 1 in der bis zum Ablauf des
30. November 2002 geltenden Fassung, die vor dem 1. Dezember 2002 noch nicht rechtskräftig
abgeschlossen wurden, gelten als eingestellt. In diesen Fällen beginnt die Zweijahresfrist nach § 26a
Abs. 4 mit 1. Dezember 2002. (BGBl. I Nr. 103/2002, Art. 1 Z 29, ab 1.12.2002)
(20) Bescheide betreffend einen Aufschub nach § 26 Abs. 3 Z 1 in der bis zum Ablauf des
30. November 2002 geltenden Fassung treten mit 1. Dezember 2002 außer Kraft. Auf diese Fälle ist § 26
Abs. 7 über die Nachweispflicht in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung weiter
anzuwenden. (BGBl. I Nr. 103/2002, Art. 1 Z 29, ab 1.12.2002)
(21) Auf Pflichtverletzungen, die vor dem 1. Dezember 2002 begangen worden sind, ist § 46 in der
bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung anzuwenden. (BGBl. I Nr. 103/2002, Art. 1
Z 29, ab 1.12.2002)
(22) Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen die Bezeichnung
‚Generaltruppeninspektor‘ verwendet wird, ist darunter die Bezeichnung ‚Chef des Generalstabes‘ zu
verstehen. (BGBl. I Nr. 103/2002, Art. 1 Z 29, ab 1.12.2002)
(23) Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen der Begriff
‚Heeresgebührenamt‘ verwendet wird, ist darunter der Begriff ‚Heerespersonalamt‘ zu verstehen.
(BGBl. I Nr. 103/2002, Art. 1 Z 29, ab 1.12.2002)
(24) Auf Personen, die am 30. Juni 2005 auf Grund eines Sondervertrages nach § 36 VBG als
Militärpiloten auf Zeit verwendet werden, ist bis zum Ablauf dieses Dienstverhältnisses § 62 in der bis
zum Ablauf des 30. Juni 2005 geltenden Fassung anzuwenden. (BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1 Z 19, ab
1.7.2005)
(25) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2008 rechtswirksam zum Grundwehrdienst oder zu
einer Truppenübung oder Kaderübung mit einem Entlassungstermin nach Ablauf des 31. Dezember 2007
einberufen wurden, sind bis zur Beendigung des jeweiligen Präsenzdienstes die §§ 20 und 21 in der bis
zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden. (BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1 Z 19,
ab 1.1.2008)
(26) Wehrpflichtige, die nach § 21 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung
zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet waren, sind ab 1. Jänner 2008 zur Leistung von
Milizübungen im selben zeitlichen Ausmaß verpflichtet. Bei Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt
auch zur Leistung von Truppenübungen verpflichtet waren, erhöht sich die Verpflichtung zur Leistung
von Milizübungen um die noch offenen Tage der Verpflichtung zu Truppenübungen. (BGBl. I
Nr. 58/2005, Art. 1 Z 19, ab 1.1.2008)
(27) Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2008 zu einer Truppenübung oder Kaderübung
rechtskräftig einberufen wurden und nicht zur Leistung von Milizübungen verpflichtet sind, treten
unmittelbar in den Reservestand über. (BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1 Z 19, ab 1.1.2008)
(28) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 treten im § 38 Abs. 3 an die Stelle der Worte
„vorbereitende Milizausbildung" die Worte „vorbereitende Kaderausbildung". (BGBl. I Nr. 58/2005,
Art. 1 Z 19, ab 1.7.2005)
(29) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 sind in den Fällen des § 38b Abs. 4 die Bestimmungen
des § 20 Abs. 1 fünfter und sechster Satz über die Dauer des Grundwehrdienstes in der bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung nicht anzuwenden. (BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1 Z 19, ab
1.7.2005)
(30) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 sind in den Fällen des § 38b Abs. 6 die Bestimmungen
des § 21 Abs. 3 und 4 über die Verpflichtung zur Leistung von Kaderübungen und die Einteilung zu einer
vorbereitenden Kaderausbildung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung
anzuwenden. (BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1 Z 19, ab 1.7.2005)
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(31) Im § 21 Abs. 3, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, treten an die
Stelle der Worte „Bundesheer-Beschwerdekommission" die Worte „Parlamentarischen Bundesheer-
Beschwerdekommission". (BGBl. I Nr. 116/2006, Art. 1 Z 6a, ab 25.7.2006)
§ 62. entfällt (BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 1 Z 18, ab 1.7.2005)
Bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 lautete § 62:
Militärpilot auf Zeit
§ 62. (1) Personen, die einen Offiziers- oder Unteroffiziersdienstgrad führen und Militärpiloten im
Sinne des Abs. 2 sind, dürfen, wenn militärische Rücksichten es erfordern, auf Grund eines
Sondervertrages nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, für mindestens
zehn Jahre in einer Offiziers- oder Unteroffiziersfunktion als Militärpilot verwendet werden (Militärpilot
auf Zeit). (BGBl. I Nr. 137/2003, Art. 1 Z 9, ab 1.1.2004)
(2) Militärpilot ist, wer auf Grund eines Militärluftfahrerscheines nach § 56 des Luftfahrtgesetzes,
BGBl. Nr. 253/1957, befähigt ist, Militärflugzeuge oder Militärhubschrauber zumindest im Sichtflug bei
Tag und bei Nacht zu führen und dabei Sprechfunkverbindung herzustellen und aufrechtzuerhalten.
Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst ist ein Militärpilot, der als Einsatzpilot für ein Überschallflugzeug
im Luftraumüberwachungsdienst ausgebildet ist und diese Funktion tatsächlich ausübt.
(3) Auf das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit ist § 4 Abs. 4 VBG über die Verlängerung eines
Dienstverhältnisses nicht anzuwenden. Dieses Dienstverhältnis kann mehrmals verlängert werden, ohne
dass dadurch ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis entsteht. (BGBl. I Nr. 137/2003,
Art. 1 Z 10, ab 1.1.2004)
(4) Das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit endet, wenn eine Voraussetzung nach Abs. 1 für
diese Verwendung wegfällt. § 30 VBG über das Enden eines Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter
bleibt unberührt. Verliert ein Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst vorübergehend die
körperliche oder geistige Eignung für diesen Dienst (vorübergehende Fluguntauglichkeit), so endet das
Dienstverhältnis, sofern der Betroffene der früheren Beendigung nicht zustimmt, erst nach Ablauf eines
Jahres ab der Feststellung dieses Verlustes. (BGBl. I Nr. 137/2003, Art. 1 Z 10, ab 1.1.2004)
(5) Die Entlohnung der Militärpiloten auf Zeit ist im Sondervertrag entsprechend den im
Gehaltsgesetz 1956(GehG), BGBl. Nr. 54, festgelegten Bezügen der nach Ausbildung und Dienstgrad
vergleichbaren Militärpersonen zu regeln. (BGBl. I Nr. 137/2003, Art. 1 Z 11, ab 1.1.2004)
(6) Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst gebührt als Entlohnung ein Monatsentgelt von
4 288 € einschließlich allfälliger Teuerungszulagen. Dieses Monatsentgelt erhöht sich nach Ablauf von
zehn Jahren sowie danach viermal nach Ablauf jeden zweiten Jahres jeweils um 254 €. Darüber hinaus
gebühren diesen Militärpiloten, sofern sie besonders qualifizierte Kommandanten- oder Fachfunktionen
ausüben, Funktionszuschläge als Dienstzulage. Der Funktionszuschlag beträgt in einer Verwendung als
1. Fluglehrer ........................................................................................................... 109 €,
2. Stellvertretender Staffelkommandant ................................................................ 109 €,
3. Stellvertretender S 3 .......................................................................................... 145 €,
4. Flugsicherheitsoffizier ....................................................................................... 145 €,
5. Simulatoroffizier ................................................................................................ 145 €,
6. Staffelkommandant ............................................................................................ 182 €,
7. S 3 und Stellvertretender Geschwaderkommandant .......................................... 218 €,
8. Geschwaderkommandant ................................................................................... 363 €.
Der Funktionszuschlag für eine Verwendung als Fluglehrer vermindert sich auf 73 €, sofern gleichzeitig
ein Anspruch auf einen Funktionszuschlag nach den Z 2 bis 8 besteht. Die Summe aus Monatsentgelt,
Erhöhungsbeträgen und Funktionszuschlägen erhöht sich im gleichen Ausmaß wie der Gehaltsansatz der
Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse VIII nach § 118 Abs. 5 GehG. Militärpiloten im
Luftraumüberwachungsdienst werden in die Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955
eingereiht. (BGBl. I Nr. 137/2003, Art. 1 Z 12, ab 1.1.2004)
(7) Im Falle der vorübergehenden Fluguntauglichkeit eines Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst
ist § 24 VBG über die Ansprüche bei Dienstverhinderung mit der Maßgabe anzuwenden,
dass der volle Entgeltanspruch ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieser Untauglichkeit für 365 Tage
aufrecht bleibt. (BGBl. I Nr. 137/2003, Art. 1 Z 10, ab 1.1.2004)
(8) Auf Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst sind § 20 Abs. 4 BDG 1979 sowie § 30
Abs. 5 und 6 VBG über den Ersatz der Ausbildungskosten mit der Maßgabe anzuwenden, dass dieser
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Ersatz entfällt, wenn das Dienstverhältnis mehr als zehn Jahre nach Beginn der Ausbildung geendet hat.
(BGBl. I Nr. 137/2003, Art. 1 Z 10, ab 1.1.2004)
(9) Militärpiloten auf Zeit, die für den Luftraumüberwachungsdienst wegen Verlustes der
körperlichen oder geistigen Eignung nicht mehr geeignet sind, können bei entsprechendem militärischen
Bedarf im Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit in anderer Verwendung verbleiben. In diesem Fall
gebührt ihnen die Entlohnung nach Abs. 5.
(10) Den Militärpiloten auf Zeit gebührt, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, eine
Abfertigung nach § 35 Abs. 1 und 2 VBG. Abweichend von § 35 Abs. 2 Z 1 VBG besteht ein Anspruch auf
Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis wegen Ablaufes des im Sondervertrag festgelegten
Zeitraumes endet. Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren ................................................................................. das Zweifache,
5 Jahren ................................................................................. das Dreifache,
10 Jahren ................................................................................. das Sechsfache,
11 Jahren ................................................................................. das Achtfache,
12 Jahren ................................................................................. das Zehnfache,
13 Jahren ................................................................................. das Zwölffache
des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes samt einer allfälligen
Kinderzulage und erhöht sich nach jedem weiteren Jahr des Dienstverhältnisses um das Einfache dieser
Bezüge. Die Abfertigung erhöht sich um 20 vH, wenn das Dienstverhältnis nach Abs. 4 wegen Verlustes
der körperlichen oder geistigen Eignung für eine Verwendung als Militärpilot endet. Sie erhöht sich um
50 vH, wenn das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre gedauert hat und wegen Ablaufes des im
Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet. (BGBl. I Nr. 137/2003, Art. 1 Z 10, ab 1.1.2004)
(11) Ein Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Militärpilot auf Zeit unmittelbar nach
Ablauf des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes in den Bundesdienst aufgenommen wird. Wird
jedoch ein ehemaliger Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst unmittelbar nach Beendigung dieses
Dienstverhältnisses in ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen, so gebührt ihm eine
Prämie in der Höhe eines Siebentels der Abfertigung, sofern er auf einem Arbeitsplatz verwendet wird,
für den die Ausbildung als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst eine wesentliche Voraussetzung
darstellt.
(12) Wird ein ehemaliger Militärpilot auf Zeit, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von acht
Jahren wieder in den Bundesdienst aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung nach Abs. 10
soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger
Kinderzulagen höher ist als die nach § 35 VBG zustehende Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger
Kinderzulagen. Sofern die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt, ist der Erstattungsbetrag
durch Abzug von den Bezügen in diesem Dienstverhältnis unter Anwendung des § 13a Abs. 2
bis 4 GehG hereinzubringen. (BGBl. I Nr. 137/2003, Art. 1 Z 10 und 12, ab 1.1.2004)
(13) Sonderverträge als Militärpilot auf Zeit, die vor Ablauf des 31. Dezember 1997 abgeschlossen
wurden, bleiben auch nach diesem Zeitpunkt bis zum Ablauf des im Sondervertrag jeweils festgelegten
Zeitraumes aufrecht.
(14) Die im Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit zurückgelegten Dienstzeiten sind auf alle
zeitabhängigen Rechte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund anzurechnen. Dies gilt
auch, wenn der Militärpilot auf Zeit für seine Tätigkeit als Militärpilot auf Zeit nach § 75 BDG 1979
karenziert war.
(15) Auf alle zeitabhängigen Rechte als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst sind alle
Dienstzeiten ab dem Erwerb des Militärluftfahrerscheines anzurechnen. Hat der Militärpilot aus
Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Militärluftfahrerschein später als ein Jahr nach Beginn der
fliegerischen Ausbildung erworben, so ist bei dieser Anrechnung von jenem Zeitpunkt auszugehen, der ein
Jahr nach Beginn dieser Ausbildung liegt.
(16) Für Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst, die am 1. Jänner 1997 nach § 75 BDG
1979 karenziert waren, ist eine weitere Gewährung eines Karenzurlaubes für eine Tätigkeit als
Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst bis zum Ablauf des Kalenderjahres zulässig, in dem der
Betreffende das 50. Lebensjahr vollendet.
(17) Für die Dauer der Teilnahme eines Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst an einem
Ausbildungslehrgang nach § 25 BDG 1979 oder eines Ausbildungslehrganges, dessen erfolgreicher
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Abschluss ein Ernennungserfordernis für eine Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
ist, werden seine Bezüge nach Abs. 6 durch eine entsprechende Entlohnung nach Abs. 5 ersetzt.
Berufliche Bildung im Wehrdienst als Zeitsoldat
§ 63. (1) Wehrpflichtigen, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens
drei Jahren ohne Unterbrechung leisten, ist eine berufliche Bildung im Inland bis zum Höchstausmaß von
einem Drittel der Zeit dieser Wehrdienstleistung, höchstens jedoch in der Dauer von dreieinhalb Jahren,
während dieses Präsenzdienstes zu ermöglichen. Zeiten, die nach § 27 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 nicht in die
Dienstzeit als Zeitsoldat eingerechnet werden, haben bei der Bemessung des für den Anspruch auf
berufliche Bildung maßgeblichen Zeitraumes außer Betracht zu bleiben. Diese Zeiten gelten jedoch nicht
als Unterbrechung des Wehrdienstes als Zeitsoldat. Der Beginn der beruflichen Bildung ist nach
Möglichkeit so festzulegen, dass die berufliche Bildung mit dem Wehrdienst als Zeitsoldat endet. Ein
anderer Beginn ist unter Berücksichtigung der Interessen des anspruchsberechtigten Zeitsoldaten zulässig,
wenn die berufliche Bildung sonst nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen werden kann.
(2) Der Zeitsoldat hat sich vor Beginn der beruflichen Bildung nachweislich einer Berufsberatung
durch Organe des Arbeitsmarktservices zu unterziehen. Ein Anspruch auf berufliche Bildung besteht nur
hinsichtlich solcher Berufe, gegen die im Berufsberatungsgutachten des Arbeitsmarktservices keine
Einwände wegen mangelnder Fähigkeiten des Zeitsoldaten oder wegen mangelnder Verwendungsmöglichkeiten
auf dem Arbeitsmarkt erhoben wurden.
(3) Als berufliche Bildung kommt die fachliche Ausbildung oder Fortbildung oder Umschulung in
öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen und Betrieben im Inland in Betracht, und zwar
1. die Teilnahme an Ausbildungslehrgängen, die in den dienstrechtlichen Vorschriften vorgesehen
sind
a) als Erfordernis für die Erlangung von Planstellen einer Gebietskörperschaft oder
b) zur Vorbereitung auf eine als Erfordernis für die Erlangung von Planstellen einer
Gebietskörperschaft vorgeschriebene Prüfung,
und
2. die Absolvierung anderer als in Z 1 angeführter Bildungsgänge.
(4) Fällt die Einrichtung der Bildungsgänge nach Abs. 3 in den Wirkungsbereich eines
Bundesministeriums, so sind sie, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, nach den
maßgeblichen dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften von den jeweils sachlich zuständigen
Bundesministerien bei Dienststellen des Bundesheeres dem jeweiligen Bedarf entsprechend einzurichten.
Sofern sich dies aber aus Gründen der jeweiligen beruflichen Bildung oder aus verwaltungsökonomischen
Gründen als nicht möglich oder nicht zweckmäßig erweist, ist die entsprechende berufliche Bildung
außerhalb der Dienststellen des Bundesheeres zu ermöglichen.
(5) In den nicht im Abs. 4 geregelten Fällen ist die berufliche Bildung, sofern nicht entsprechende
Möglichkeiten bei Dienststellen des Bundesheeres bestehen, außerhalb der Dienststellen des
Bundesheeres zu ermöglichen.
(6) Die Kosten der beruflichen Bildung trägt in allen Fällen der Bund.
(7) Kann die berufliche Bildung auf Grund eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c während des
Wehrdienstes als Zeitsoldat nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen werden, so sind dem ehemaligen
Zeitsoldaten die nachweislichen Kosten für die ihm ermöglichte berufliche Bildung, der er sich
unmittelbar im Anschluss an den Wehrdienst als Zeitsoldat oder an einen auf diesen Wehrdienst folgenden
Aufschubpräsenzdienst unterzogen hat, vom Bund zu ersetzen. Der Anspruch auf Kostenersatz ist
vom ehemaligen Zeitsoldaten innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der beruflichen Bildung beim
Militärkommando geltend zu machen, das darüber zu entscheiden hat. (BGBl. I Nr. 103/2002, Art. 1 Z 3,
ab 1.12.2002)
(8) Wehrpflichtige, die nach Leistung des Wehrdienstes als Zeitsoldat im höchstzulässigen Ausmaß
oder wegen eines in diesem Präsenzdienst erlittenen Unfalles aus dem Präsenzdienst ausscheiden, sind
innerhalb von vier Jahren nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst im Falle der Bewerbung um eine
Planstelle der Bundesverwaltung vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle
mindestens gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.
(9) Durch Verordnung der Bundesregierung kann bestimmt werden, dass auf bestimmte Planstellen
der Bundesverwaltung nur ehemalige Zeitsoldaten ernannt werden dürfen, die nach Leistung des
Wehrdienstes als Zeitsoldat im höchstzulässigen Ausmaß oder wegen eines im Dienst erlittenen Unfalles
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aus diesem Präsenzdienst ausscheiden, sofern sie sich innerhalb von vier Jahren nach Beendigung des
Verpflichtungsverhältnisses um eine Planstelle der Bundesverwaltung bewerben.
(10) Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist bis zum Ablauf
des Entlassungszeitraumes nach § 30 Abs. 3 letzter Satz eine berufliche Bildung zu ermöglichen, auch
wenn sie noch keinen Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren geleistet
haben. Erlangt der Zeitsoldat vor Beendigung des Präsenzdienstes seine Dienstfähigkeit wieder, so ist der
Zeitraum einer wegen der Dienstunfähigkeit in Anspruch genommenen beruflichen Bildung, sofern er
länger als sechs Monate gedauert hat, in den Zeitraum einer allfälligen weiteren beruflichen Bildung
einzurechnen.
(11) Im Falle der vorzeitigen Entlassung eines Zeitsoldaten wegen Dienstunfähigkeit bleibt ein
bereits erworbener Anspruch auf berufliche Bildung, soweit er ein Jahr übersteigt, aufrecht. Der Bund hat
dem ehemaligen Zeitsoldaten die nachweislichen Kosten für die ihm ermöglichte berufliche Bildung, der
er sich nach der vorzeitigen Entlassung aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat unterzieht, zu ersetzen.
(12) Auf Zeitsoldaten mit einem kürzeren als einjährigen Verpflichtungszeitraum, die diesen
Wehrdienst
1. bereits vor Ablauf des 31. Dezember 1995 angetreten haben oder
2. zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer vor diesem Zeitpunkt angenommenen freiwilligen
Meldung anzutreten haben,
ist an Stelle des Abs. 10 der § 40 Abs. 6 WG über die berufliche Bildung im Falle einer Dienstunfähigkeit
in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 geltenden Fassung anzuwenden.
Soldatenvertretung für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr
§ 64. (1) Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr haben
abweichend von § 44 Abs. 1 aus ihrem Kreis neun Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner zu wählen.
Diesen Soldatenvertretern obliegt die bundesweite Vertretung aller genannten Zeitsoldaten gegenüber
dem Bundesminister für Landesverteidigung und allen diesem unterstellten Kommandanten.
(2) Die Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner sind innerhalb der ersten drei Monate jedes dritten
Kalenderjahres für die Dauer von drei Jahren zu wählen. § 44 Abs. 2 und 3 über die Wahlen der
Soldatenvertreter gilt auch für die Soldatenvertreter nach Abs. 1 mit folgenden Maßgaben:
1. Die Wahl ist als bundesweite Briefwahl durchzuführen.
2. Das Wahlergebnis ist vom Bundesminister für Landesverteidigung auf die für Dienstanweisungen
im Bundesheer übliche Art kundzumachen.
3. Ein Antrag auf Durchführung einer neuen Wahl oder auf Abberufung eines Soldatenvertreters ist
beim Bundesminister für Landesverteidigung einzubringen.
(3) § 44 Abs. 4 Z 1 bis 3 und 5 über Beginn und Enden der Funktion der Soldatenvertreter gilt auch
für die Soldatenvertreter nach Abs. 1. Erlischt die Funktion eines Soldatenvertreters aus einem im § 44
Abs. 4 Z 2 oder 3 oder 5 genannten Grund, so tritt sein jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein. Die
Funktion eines Soldatenvertreters ruht mit der Inanspruchnahme einer beruflichen Bildung für deren
Dauer, wenn er während dieser Zeit keinen Dienst im Bundesheer ausübt. In diesem Fall tritt ebenfalls
sein jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein.
(4) § 44 Abs. 5 über die Aufgaben der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter nach Abs. 1.
Darüber hinaus haben diese Soldatenvertreter die besonderen Interessen der Zeitsoldaten in dienstlichen
Angelegenheiten, einschließlich der beruflichen Bildung, sowie in wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen
und gesundheitlichen Angelegenheiten wahrzunehmen. Sie haben insbesondere das Recht auf
Information, Anhörung und Erstattung von Vorschlägen
1. bei der Auswahl der Zeitsoldaten für die militärische Aus- und Fortbildung,
2. bei der Einteilung zu Diensten vom Tag,
3. bei der Befreiung und Weiterverpflichtung von Zeitsoldaten,
4. in Beförderungsangelegenheiten,
5. bei Versetzungen von Zeitsoldaten, ausgenommen im Rahmen der Ausbildung,
6. bei der Leistungsbeurteilung von Zeitsoldaten und
7. in Laufbahnangelegenheiten.
Ferner sind diese Soldatenvertreter auf allen militärischen Organisationsebenen berechtigt, Anregungen
im allgemeinen dienstlichen Interesse der Zeitsoldaten zu erstatten.
(5) § 44 Abs. 6 und 7 über die Rechtsstellung der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter
nach Abs. 1.
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§ 65. entfällt (BGBl. I Nr. 137/2003, Art. 1 Z 13, ab 1.1.2004)
Vollziehung
§ 66. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und 5, soweit
a) einem anderen als dem Bundesminister für Landesverteidigung Aufgaben übertragen sind,
der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Landesverteidigung und
b) der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese,
2. hinsichtlich des § 7 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 3 und 4 sowie des § 28 Abs. 2, soweit der
Bundesregierung jeweils Aufgaben übertragen sind, diese,
3. hinsichtlich des § 7 Abs. 3 und des § 63 Abs. 9 die Bundesregierung,
4. hinsichtlich der §§ 47 und 48 der Bundesminister für Justiz,
5. entfällt (BGBl. I Nr. 103/2002, Art. 1 Z 30, ab 1.12.2002)
6. hinsichtlich des § 58, soweit sich diese Bestimmung
a) auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der
Bundesminister für Finanzen, und
b) auf Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bezieht, der Bundesminister für Justiz im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
7. hinsichtlich des § 62 Abs. 1 und 3 bis 5 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 geltenden
Fassung der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem für allgemeine
Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten zuständigen Bundesminister, (BGBl. I
Nr. 116/2006, Art. 1 Z 7, ab 25.7.2006)
8. hinsichtlich des § 63 Abs. 1 bis 7
a) der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen
Bundesminister oder,
b) soweit der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers als des Bundesministers für
Landesverteidigung vorwiegend betroffen ist, dieser Bundesminister im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Landesverteidigung,
9. hinsichtlich des § 63 Abs. 8 der jeweils zuständige Bundesminister und
10. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.
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Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission; Geschäftsordnung
Beschluss vom 30. April 2003, GZ 52/003/5-BK/03
VBl. I Nr. 10/2005
Die parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission hat am 30. April 2003 gemäß § 4 Abs. 8 des
Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002,
folgende Geschäftsordnung beschlossen:
Zusammensetzung der parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission
§ 1. (1) Der parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission gehören als Mitglieder an:
die vom Nationalrat bestellten drei einander gemäß § 4 Abs. 10 des Wehrgesetzes 2001 (WG)
in der Amtsführung abwechselnden Vorsitzenden sowie sechs weitere von den im
Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen politischen Parteien im Verhältnis ihrer
Mandatsstärke entsendete Mitglieder.
Die Vorsitzenden bilden gemeinsam das Präsidium der parlamentarischen Bundesheer-
Beschwerdekommission.
(2) als Ersatzmitglieder:
die von den politischen Parteien für jedes Mitglied und für jeden von ihnen vorgeschlagenen
Vorsitzenden nominierten Vertreter. Die Ersatzmitglieder sind, für die Dauer der Verhinderung
der in Abs. 1 Genannten, Mitglieder der parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission.
(3) Der parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission sind als beratende Organe
beigegeben:
- der Chef des Generalstabes,
- ein vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bestimmender, hiefür geeigneter Beamter.
Den beratenden Organen sind die ordnungsgemäß ausgewiesenen Vertreter gleichzusetzen.
Ein militärärztlicher Sachverständiger nimmt an den Sitzungen der parlamentarischen
Bundesheer-Beschwerdekommission teil.
(4) Vor erstmaliger Ausübung der Funktion sind die in Abs. 1 und 2 genannten Vertreter vom
amtsführenden Vorsitzenden, der amtsführende Vorsitzende von dem an Lebensjahren ältesten
Mitglied der parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission anzugeloben.
Die Angelobungsformel lautet:
„Ich gelobe, als Mitglied (Vorsitzender) der parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission
unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen tätig zu sein."
(5) Die Vorsitzenden, die weiteren Mitglieder und die Ersatzmitglieder der parlamentarischen
Bundesheer-Beschwerdekommission sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur
Amtsverschwiegenheit verpflichtet (Art. 20 Abs. 3 B-VG).
(6) Dem amtsführenden Vorsitzenden obliegt die Wahrnehmung der ihm gemäß dem WG und
dieser Geschäftsordnung obliegenden Aufgaben, insbesondere hinsichtlich der Vorbereitung,
Einberufung und Leitung der Sitzung sowie des Sitzungsprotokolls und des Jahresberichtes. Er
wird im Falle seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter vertreten. In diesem Fall
kommt jenem Stellvertreter die Funktion des amtsführenden Vorsitzenden zu, der dem
Verhinderten nach Ablauf von dessen zweijähriger Funktionsperiode gemäß § 4 Abs. 10 WG
als amtsführender Vorsitzender nachfolgen wird. Wird jedoch der amtsführende Vorsitzende
von der drittstärksten Partei gestellt, so nimmt seine Funktion als stellvertretender Vorsitzender
der Vertreter der mandatsstärksten Partei wahr. Gleichzeitig ist das für den verhinderten
Vorsitzenden vorgesehene Ersatzmitglied einzuberufen; diesem Ersatzmitglied kommt jedoch
nur die Funktion eines Mitgliedes gemäß § 1 Abs. 1 zu.
Aufgaben der parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission
§ 2. (1) Die parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission hat unmittelbar oder mittelbar
eingebrachte Beschwerden
a) von Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterziehen oder sich freiwillig zum
Ausbildungsdienst gemeldet haben,
b) von Stellungspflichtigen,
c) von Soldaten,
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d) von Wehrpflichtigen des Milizstandes und Wehrpflichtigen des Reservestandes, die den
Präsenzdienst geleistet haben,
e) von Soldatenvertretern namens der von ihnen zu vertretenden Soldaten (sofern die
Beschwerde nur für einen einzelnen Soldaten eingebracht wird, bedarf es der Zustimmung
des Betroffenen)
zu prüfen und über ihre Erledigung Empfehlungen zu beschließen.
(2) Darüber hinaus ist die parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission berechtigt, von
ihr vermutete Mängel oder Übelstände im militärischen Dienstbereich von Amts wegen zu
prüfen.
(3) Die parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission kann die für ihre Tätigkeit
notwendigen Erhebungen nötigenfalls an Ort und Stelle durchführen und von den zuständigen
Organen alle einschlägigen Auskünfte einholen.
(4) Die parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission hat ferner die Stellungnahmen zu
beschließen, die der Bundesminister für Landesverteidigung gemäß § 21 Abs. 3 WG vor der
abweisenden Entscheidung über eine Berufung gegen den Auswahlbescheid des zuständigen
Militärkommandos auf Verlangen des Berufungswerbers einzuholen hat.
Büro der parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission
§ 3. (1) Zur Besorgung der anfallenden Geschäfte der parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission
ist das Büro der parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission
eingerichtet. Das gemäß § 4 Abs. 7 WG vom Bundesministerium für Landesverteidigung
(BMLV) der parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission zur Verfügung zu
stellende Personal ist in dem für die Erledigung der Amtsgeschäfte erforderlichen Umfang
beim BMLV anzufordern. Dieses Personal erhält seine Weisungen ausschließlich vom
amtsführenden Vorsitzenden.
Zur Entscheidung in allen den Dienstbetrieb im Büro der parlamentarischen Bundesheer-
Beschwerdekommission direkt und unmittelbar organisatorisch beeinflussenden
Personalangelegenheiten (insbesondere Anordnung und Genehmigung von Überstunden,
Regelung des Abbaus von Zeitausgleich, Dienstfreistellungen, Inanspruchnahme von Urlaub,
Aus- und Weiterbildung) ist der amtsführende Vorsitzende berufen. In allen darüber
hinausgehenden Personalangelegenheiten hat der Entscheidung durch das BMLV eine
Kontaktaufnahme mit dem amtsführenden Vorsitzenden voranzugehen.
(2) Der Leiter des Büros der parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission und dessen
Mitarbeiter üben ihre Tätigkeit auf Grund der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung aus.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
a) Dienst um die Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der
parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission;
b) Administration und Kanzleiorganisation der parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission;
c) Verbindungsdienst zum Präsidium des Nationalrates, zur Parlamentsdirektion, zum BMLV
(insbesondere zu den beratenden Organen der parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission
und den Dienststellen des Ressorts), zu sonstigen sachlich in Betracht
kommenden Zentralstellen im Rahmen der Zuständigkeit der parlamentarischen
Bundesheer-Beschwerdekommission;
d) Vorbereitung und Unterstützung der Sitzungen des Präsidiums und des Plenums der
parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission sowie von Anhörungen und
Überprüfungen von ao. Beschwerden bzw. vermuteten Mängeln und Übelständen im
militärischen Dienstbereich an Ort und Stelle;
e) Erhebung von Sachverhalten zu eingebrachten ao. Beschwerden bzw. amtswegig
eingeleiteten Verfahren;
f) Einholung von Stellungnahmen des BMLV und anderer Dienststellen in Vorbereitung der
Erledigung von ao. Beschwerden und amtswegigen Überprüfungen;
g) Vorbereitung von Empfehlungsentwürfen für die Sitzungen des Präsidiums und des
Plenums der parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission;
h) Umsetzung der Beschlüsse der parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission;
i) Bearbeitung von Anfragen an die parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission
bzw. das Büro der parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission;
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j) Annahme von unmittelbar bei der parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission
eingebrachten ao. Beschwerden bzw. Mitteilungen, die zu amtswegigen Überprüfungen
führen könnten;
k) Evidenz, Dokumentation und Auswertung der eingebrachten ao. Beschwerden bzw.
amtswegig durchgeführten Überprüfungen sowie Führung einer diesbezüglichen Statistik
für die parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission;
l) Vorbereitung des Jahresberichtes der parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission
und Bearbeitung der hiezu ergangenen Stellungnahme des Bundesministers für
Landesverteidigung;
m) Angelegenheiten der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung der parlamentarischen
Bundesheer-Beschwerdekommission;
n) Vorbereitung von Stellungnahmen der parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission
gemäß § 21 Abs. 3 WG.
(3) Für die Durchführung der übertragenen Aufgaben ist der Leiter des Büros der
parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission genehmigungsberechtigt. Sonstige
Angelegenheiten, zu deren selbstständiger Behandlung er vom amtsführenden Vorsitzenden
ermächtigt wurde, sind in dessen Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Der amtsführende
Vorsitzende kann jede Angelegenheit an sich ziehen oder sich die Genehmigung der
Entscheidung vorbehalten.
Beschlussfassung der parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission
§ 4. (1) Die parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission ist beschlussfähig, wenn
mindestens zwei Vorsitzende und drei weitere Mitglieder anwesend sind.
(2) Für die Beschlussfassung ist die Mehrheit der Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des amtsführenden Vorsitzenden den Ausschlag.
Aufgaben der Vorsitzenden
§ 5. (1) Die Sitzungen der parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission werden vom
amtsführenden Vorsitzenden gemeinsam mit seinen beiden Stellvertretern (Präsidium) unter
Mitwirkung des Leiters des Büros der parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission
vorbereitet.
(2) Jede unmittelbar oder auf dem Dienstweg bei der parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission
eingelangte Beschwerde ist unverzüglich dem amtsführenden Vorsitzenden
vorzulegen. Für jeden Beschwerdefall ist einer der drei Vorsitzenden als Berichterstatter zu
bestellen. Zu Beginn eines jeden Kalenderjahres haben die drei Vorsitzenden eine
Geschäftsverteilung zu beschließen, aus der ersichtlich ist, nach welchen Gesichtspunkten die
Zuteilung der Beschwerdefälle an die Berichterstatter vorzunehmen ist.
(3) Bei offenkundiger Unzuständigkeit der parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission,
bei von der parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission bereits
entschiedenen Angelegenheiten und bei Mangel der Berechtigung zur Erhebung einer
Beschwerde hat der amtsführende Vorsitzende dem Beschwerdeführer mitzuteilen, dass die
Beschwerde voraussichtlich von der parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission
nicht behandelt werden wird.
(4) Anonym eingebrachte Beschwerden sind vom amtsführenden Vorsitzenden
entgegenzunehmen. Der parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission ist darüber
und über die zu diesen Beschwerden übermittelten Berichte und Stellungnahmen des BMLV zu
berichten.
(5) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung, gegen die ein ordentliches oder
außerordentliches Rechtsmittel oder eine Beschwerde an den Verfassungs- bzw.
Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, so ist der Beschwerdeführer umgehend auf die
Möglichkeit der Einbringung der genannten Rechtsmittel hinzuweisen.
(6) Der amtsführende Vorsitzende hat den Beschwerdeführer vom Einlangen und von der weiteren
Behandlung der Beschwerde zu verständigen.
(7) Der amtsführende Vorsitzende hat die Ermittlung des Sachverhaltes oder eine Überprüfung der
Beschwerde durch die parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission nötigenfalls an
Ort und Stelle (§ 7 Abs. 9) einzuleiten bzw. durchzuführen, die Art der Erhebung festzulegen
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und gegebenenfalls die Vorlage eines Erhebungsberichtes samt Stellungnahme des BMLV zu
veranlassen.
(8) Der amtsführende Vorsitzende hat dafür zu sorgen, dass die für die Beschlussfassung der
parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission über eine Beschwerde erforderlichen
Auskünfte und Unterlagen unverzüglich, jedoch spätestens sechs Wochen nach Einlangen der
Beschwerde, zur Verfügung stehen. Über die Begründung einer Überschreitung dieser Frist ist
der parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission bei der nächsten Sitzung zu
berichten.
(9) Das Ersuchen des Bundesministers für Landesverteidigung gemäß § 21 Abs. 3 WG ist vom
amtsführenden Vorsitzenden sogleich - spätestens mit der Aussendung der Unterlagen für die
nächste Sitzung - den Mitgliedern der parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission
zuzuleiten. Ist ein Mitglied der parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission der
Auffassung, dass für die Beurteilung des Falles zusätzliche Erhebungen erforderlich sind, sind
diese Erhebungen vom amtsführenden Vorsitzenden unverzüglich zu veranlassen.
Amtswegige Prüfung von Mängeln oder Übelständen sowie Prüfung von
Beschwerden an Ort und Stelle
§ 5a. (1) Die amtswegige Prüfung eines vermuteten Mangels oder Übelstandes im militärischen
Dienstbereich oder die Prüfung von Beschwerden an Ort und Stelle setzen einen
diesbezüglichen Beschluss der parlamentarischen Bundesheer- Beschwerdekommission
voraus.
(2) In besonders dringlichen Fällen kann, wenn die parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission
nicht zusammengetreten ist, das Präsidium einen entsprechenden Beschluss fassen
und eine amtswegige Prüfung von Mängeln oder Übelständen oder eine Prüfung an Ort und
Stelle vornehmen. Dafür gelten die §§ 4 und 5 Abs. 2, Abs. 7 und Abs. 8 sinngemäß.
(3) Die Mitglieder der parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission sind über einen
Beschluss des Präsidiums im Sinne des Abs. 2 unverzüglich zu verständigen. Im Falle einer
Erhebung an Ort und Stelle steht es jedem Mitglied frei, an einer solchen Erhebung des
Präsidiums teilzunehmen.
(4) Im Falle eines Beschlusses des Präsidiums im Sinne des Abs. 2 ist der parlamentarischen
Bundesheer-Beschwerdekommission über das Ergebnis der Prüfung sowie über die
diesbezüglich durchgeführten Erhebungen und gesetzten Maßnahmen zu berichten.
Einberufung der Sitzungen
§ 6. (1) Die parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission ist vom amtsführenden
Vorsitzenden nach Terminabsprache mit den stellvertretenden Vorsitzenden und den
Mitgliedern in der Regel mindestens einmal monatlich einzuberufen.
(2) Auf Verlangen mindestens zweier Mitglieder hat der amtsführende Vorsitzende die
parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission innerhalb von 14 Tagen einzuberufen.
(3) Die Einberufung, der die Tagesordnung der Sitzung anzuschließen ist, ist schriftlich
auszufertigen und nachweislich den Mitgliedern der parlamentarischen Bundesheer-
Beschwerdekommission sowie den beratenden Organen zeitgerecht, möglichst acht Tage vor
dem Sitzungstermin, zuzustellen.
(4) Dem Einberufungsschreiben sind die für die Beschlussfassung notwendigen Unterlagen und
allenfalls bereits getroffene Maßnahmen sowie ein Vorschlag des Berichterstatters für die
Beschlussfassung der parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission anzuschließen.
(5) Ersuchen des BMLV gemäß § 21 Abs. 3 WG sind unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zu
behandeln. Eine Stellungnahme des BMLV, in der der Sachverhalt und die Begründung für die
beabsichtigte Abweisung der Berufung enthalten zu sein hat, ist mit einem Vorschlag des
amtsführenden Vorsitzenden für die Stellungnahme der parlamentarischen Bundesheer-
Beschwerdekommission anzuschließen.
(6) Steht bei Einberufung der Sitzung das Vorliegen einer Verhinderung fest, so sind die
Sitzungsunterlagen dem jeweiligen Ersatzmitglied durch das Büro der parlamentarischen
Bundesheer-Beschwerdekommission zuzustellen. Ergibt sich die Verhinderung später, so ist
das verhinderte Mitglied verpflichtet, die Einberufung samt Beilagen dem Ersatzmitglied zu
- 44 -
übermitteln und den amtsführenden Vorsitzenden oder das Büro der parlamentarischen
Bundesheer-Beschwerdekommission von seiner Verhinderung zu verständigen.
Sitzungen
§ 7. (1) Der amtsführende Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt nach Erledigung der Tagesordnung
die Sitzung. Er kann sie für kurze Zeit unterbrechen oder vertagen; der neue Termin ist sofort
festzusetzen oder über das Büro den Mitgliedern der parlamentarischen Bundesheer-
Beschwerdekommission gesondert mitzuteilen.
(2) Im Falle seiner kurzfristigen Verhinderung kann der Vorsitzende den im § 1 Abs. 6
festgelegten Stellvertreter mit den in Abs. 1 genannten Aufgaben betrauen.
(3) Die parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission kann eine Abänderung oder
Ergänzung der Tagesordnung beschließen.
(4) In den folgenden Fällen ist eine Beschwerde - abgesehen von einem allfälligen Aufgreifen von
Amts wegen - nicht zu behandeln und das Verfahren einzustellen:
a) wenn kein Beschwerdeberechtigter (§ 2 Abs. 1) die Beschwerde erhoben hat,
b) wenn eine persönliche Betroffenheit (§ 12 Abs. 1 ADV) nicht nachgewiesen wird,
c) wenn kein Missstand aus dem militärischen Dienstbereich behauptet wird. Dies ist auch
dann der Fall, wenn die Beschwerde ausschließlich eine Dienstrechtsangelegenheit der
Beamten oder Vertragsbediensteten betrifft (und keine sonstigen Missstände aus dem
militärischen Dienstbereich behauptet werden),
d) wenn die Beschwerde aus freien Stücken zurückgezogen wird,
e) wenn in der Beschwerdeangelegenheit bereits eine Empfehlung beschlossen wurde und
kein Anlass für eine Wiederaufnahme besteht,
f) bei Geringfügigkeit des behaupteten Beschwerdegrundes (§ 4 Abs. 4, 1. Satz WG),
g) bei Vorliegen von Verjährung (§ 4 Abs. 4, 3. Satz WG).
(5) In den übrigen Fällen ist die Beschwerde inhaltlich zu behandeln. Dies umfasst auch Fälle,
a) wenn die formelle Möglichkeit der Anrufung der Höchstgerichte bzw. der unabhängigen
Verwaltungssenate besteht, diese jedoch keine materielle Entscheidungskompetenz haben;
b) wenn ein Fristenablauf ein weiteres Disziplinar- oder gerichtliches Verfahren nicht zulässt.
Ist in einer Beschwerdeangelegenheit zugleich ein Verfahren (Disziplinar- oder gerichtliches
Verfahren) anhängig, ist die Behandlung dieses Beschwerdepunktes bis zur rechtskräftigen
Entscheidung auszusetzen.
(6) Sofern die Zuständigkeit der parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission feststeht,
hat die parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission die Beschwerde
beziehungsweise das Ergebnis einer amtswegigen Prüfung (Einschau, Anhörung etc.) zu
behandeln. Hinsichtlich ihrer Erledigung hat die parlamentarische Bundesheer-
Beschwerdekommission Empfehlungen oder aus Anlass eines konkreten Falles eine
Empfehlung allgemeiner Art zu beschließen.
(7) Sind in Angelegenheiten, die den Gegenstand einer Beschwerde oder einer amtswegigen
Prüfung bilden, bereits Maßnahmen durch das BMLV oder dessen Organe getroffen worden,
so ist darüber zu beschließen, ob diese Maßnahmen als ausreichend erachtet werden.
(8) Zur Stellung von Anträgen für Beschlüsse der parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission
sind die Mitglieder berufen.
Den beratenden Organen ist ebenso wie allen Mitgliedern das Wort zu erteilen, sooft sie sich
zu Wort melden. Die beratenden Organe sind überdies verpflichtet, auf Befragen der
Mitglieder Auskünfte zu erteilen.
(9) Hält der jeweilige Berichterstatter oder ein Mitglied weitere Erhebungen, insbesondere eine
Überprüfung an Ort und Stelle, die Anhörung von Beschwerdeführern oder
Beschwerdebezogenen oder die Heranziehung von Zeugen und Sachverständigen für
erforderlich, so haben sie einen entsprechenden Antrag beim Präsidium oder in der Sitzung der
parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission zu stellen. Die parlamentarische
Bundesheer-Beschwerde-kommission hat im Falle der Stattgebung des Antrages die Frist für
die Durchführung des Beschlusses festzusetzen.
(10) Die von den Mitgliedern der parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission gemäß
Abs. 6 gefassten Beschlüsse sind von den bei der Beratung anwesenden Mitgliedern zu
unterfertigen und dem BMLV zuzuleiten.
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(11) Die Bestimmungen der Abs. 7, 8 und 10 sind auf das Verfahren über die Beschlussfassung
einer Stellungnahme der parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission gemäß § 21
Abs. 3 WG sinngemäß anzuwenden.
(12) Die Sitzungen der parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission sind nicht
öffentlich.
Sitzungsprotokoll
§ 8. (1) Über jede Sitzung der parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission ist vom Leiter
des Büros der parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission ein Protokoll zu
verfassen, in dem die Teilnehmer an der Sitzung und alle in der Sitzung gefassten Beschlüsse
festzuhalten sind und dem eine Ausfertigung der Tagesordnung anzuschließen ist.
(2) Bei Beschlüssen, die nicht einstimmig gefasst werden, sind die Für- und Gegenstimmen zu
protokollieren. Jedes Mitglied kann eine ausführliche Darstellung der von ihm für oder gegen
einen Antrag geltend gemachten Gründe zu Protokoll bringen lassen.
(3) Das Protokoll ist vom amtsführenden Vorsitzenden auf seine Richtigkeit zu prüfen, von diesem
und vom Leiter des Büros der parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission zu
unterfertigen. Es ist bei der nächstfolgenden Sitzung zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
Jahresbericht
§ 9. (1) Bis Ende Jänner jeden Jahres ist den Mitgliedern der parlamentarischen Bundesheer-
Beschwerdekommission vom amtsführenden Vorsitzenden ein Entwurf des Berichtes über die
Tätigkeit und die Empfehlungen der parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission
im abgelaufenen Jahr (§ 4 Abs. 5 WG) zuzuleiten.
(2) Ergeben sich aus der Behandlung von Beschwerden Empfehlungen oder Wahrnehmungen, die
über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben, sind diese zur Vorbereitung des Jahresberichtes
nach Weisung des amtsführenden Vorsitzenden vom Büro der parlamentarischen Bundesheer-
Beschwerdekommission in einem Vermerk aufzunehmen.
(3) Über die Tätigkeit der parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission betreffend die
Stellungnahmen gemäß § 21 Abs. 3 WG ist in einem gesonderten Abschnitt zu berichten.
(4) Der unter Berücksichtigung allfälliger Anregungen der Mitglieder ausgearbeitete endgültige
Jahresbericht ist nach Beschlussfassung durch die parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission
bis spätestens 1. März dem Bundesminister für Landesverteidigung zu
übermitteln.
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Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung
über die Dienstgrade
BGBl. II Nr. 125/2004
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. Nr. 146, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2003, wird verordnet:
§ 1. Für Personen, die Wehrdienst leisten oder geleistet haben, sind folgende Dienstgrade
vorgesehen:
Dienstgradgruppe Dienstgrad
1. Personen ohne Chargengrad Rekrut
2. Chargen Gefreiter
Korporal
Zugsführer
3. Unteroffiziere Wachtmeister
Oberwachtmeister
Stabswachtmeister
Oberstabswachtmeister
Offiziersstellvertreter
Vizeleutnant
4. Offiziere Fähnrich
Leutnant
Oberleutnant
Hauptmann
Major
Oberstleutnant
Oberst
Brigadier
sowie je nach Verwendung bei den Dienstgraden
Oberleutnant bis Oberst die Zusätze
„...arzt", „...apotheker", „...veterinär",
„des Generalstabsdienstes",
„des Intendanzdienstes",
„des höheren militärfachlichen Dienstes",
„des höheren militärtechnischen Dienstes" sowie
für Militärseelsorger die dienstrechtlich vorgesehenen
Verwendungsbezeichnungen
§ 2. (1) Militärpersonen und Berufsoffiziere führen als Dienstgrad ihre dienstrechtlich vorgesehenen
Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen. Ehemalige Militärpersonen oder Berufsoffiziere führen als
Dienstgrad
1. die zuletzt geführten Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen oder
2. den unmittelbar vor Antritt des Dienstverhältnisses geführten Dienstgrad, sofern dieser
Dienstgrad höher ist als der zuletzt im Dienstverhältnis geführte.
(2) Ehemalige Militärpersonen und Berufsoffiziere, die am 30. November 2002 den Dienstgrad
„Korpskommandant" geführt haben, führen ab 1. Dezember 2002 den Dienstgrad „Generalleutnant".
(3) Ehemalige Militärpersonen und Berufsoffiziere, die am 30. November 2002 den Dienstgrad
„Divisionär" geführt haben, führen ab 1. Dezember 2002 den Dienstgrad „Generalmajor".
(4) Ehemalige Militärpersonen, die zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Dienstverhältnisses die
Verwendungsbezeichnung „Fähnrich" geführt haben, führen abweichend von Abs. 1 jenen Dienstgrad,
den sie unmittelbar vor dieser Verwendungsbezeichnung geführt haben.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2004 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. März 2004 tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 415/2002 außer Kraft.
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Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung
über das militärische Hoheitszeichen
BGBl. II Nr. 308/2005
Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2005, wird verordnet:
§ 1. (1) Das militärische Hoheitszeichen besteht aus einem weiß ausgefüllten, gleichseitigen auf der
Spitze stehenden Dreieck, das in einem rot ausgefüllten Kreis eingeschrieben ist (Anlage 1).
(2) Zur Kennzeichnung militärischer Sachgüter kann das militärische Hoheitszeichen nach Maßgabe
militärischer Interessen durch eine gleichseitige auf der Spitze stehende Dreieckslinie, die in eine
Kreislinie eingeschrieben ist, gestaltet werden (Anlage 2).
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.
Anlage 1
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Anlage 2
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Entschließung des Bundespräsidenten über die Beförderung von Offizieren
BGBl. II Nr. 352/2001
Artikel I
Auf Vorschlag der Bundesregierung vom 13. August 2001 übertrage ich nach § 10 Abs. 4 des
Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2001, dem
Bundesminister für Landesverteidigung das Recht der Beförderung
1. von Personen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, zu Offizieren
und
2. von Offizieren aus der Personengruppe nach Z 1 bis einschließlich der Ebene eines
Oberstleutnants in allen Verwendungen.
Artikel II
(1) Diese Entschließung tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. September 2001 tritt die Entschließung des Bundespräsidenten über die
Ernennung von Offizieren des Miliz- oder des Reservestandes, BGBl. Nr. 415/1994, außer Kraft.
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Verordnung der Bundesregierung
über die Allgemeinen Dienstvorschriften
für das Bundesheer (ADV)
BGBl. Nr. 43/1979
in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 7/1998 und 134/2001
sowie der Kundmachung BGBl. II Nr. 310/2002
Auf Grund des § 13 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2000, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates
verordnet: (BGBl. II Nr. 7/1998, Z 1, ab 16.1.1998; BGBl. II Nr. 134/2001, Z 1, ab 1.7.2001)
Inhaltsverzeichnis
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 2a. Sprachliche Gleichbehandlung
§ 3. Allgemeine Pflichten des Soldaten
§ 4. Pflichten des Vorgesetzten
§ 5. Gestaltung dienstlicher Maßnahmen
§ 6. Befehlsgebung
§ 7. Gehorsam
§ 8. Militärischer Gruß und dienstliche Anrede
§ 9. Meldungen
§ 10. Verhalten bei Erkrankungen und Verletzungen
§ 11. Wünsche
§ 12. Beschwerderecht
§ 13. Ordentliche Beschwerde
§ 14. Außerordentliche Beschwerde
§ 15. Rapport und persönliche Aussprache
§ 16. Mitwirkung der Soldatenvertreter und der Personalvertretung
§ 17. Dienstweg
§ 18. Dienst im Garnisonsort
§ 19. Dienst in Kasernen
§ 20. Dienst vom Tag
§ 21. Bereitschaftsdienst
§ 22. Wachdienst
§ 23. Wachkommandant
§ 24. Posten
§ 25. entfällt
§ 26. Streifen und Bedeckungen
§ 27. Wachbereitschaft
§ 28. Einsatzbestimmung für den Wachdienst
§ 29. Zeitordnung
§ 30. Tagwache, Nachtruhe und Zapfenstreich
§ 31. Ausgang
§ 32. Alarm
§ 33. Assistenztruppen
§ 34. Teilnahme an Veranstaltungen
§ 35. Schlussbestimmungen
(BGBl. II Nr. 134/2001, Z 2, ab 1.7.2001)
Geltungsbereich
§ 1. Die Allgemeinen Dienstvorschriften gelten für alle Soldaten. Für Soldaten, die dem Bundesheer
auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die Allgemeinen Dienstvorschriften jedoch nur
insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
1. S o l d a t : jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres (§ 1 des Wehrgesetzes 1978);
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2. D i e n s t : alle Verrichtungen, die der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesheeres
dienen, einschließlich der Maßnahmen, welche die notwendigen Voraussetzungen für diese
Aufgabenerfüllung bilden;
3. E i n s a t z : Dienst
a) zur unmittelbaren Gewährleistung der Unabhängigkeit nach außen sowie der Unverletzlichkeit
und Einheit des Bundesgebietes mit militärischen Mitteln,
b) im Rahmen von Assistenzeinsätzen oder Auslandseinsätzen,
jeweils einschließlich der Bereitstellung und des Anmarsches zu einem solchen Dienst, und
c) bei voller Bereitschaft; (BGBl. II Nr. 134/2001, Z 3, ab 1.7.2001; BGBl. II Nr. 310/2002, Z 6,
ab 7.8.2002)
4. B e f e h l e : alle von Vorgesetzten gegenüber Untergebenen getroffenen Anordnungen (Gebote
und Verbote) zu einem bestimmten Verhalten;
5. V o r g e s e t z t e r : wem auf Grund besonderer Anordnung (Gesetze, Verordnungen,
Organisationsvorschriften, Dienstanweisungen und Befehle) das Recht der Befehlsgebung
gegenüber jenen Soldaten zusteht, die auf Grund dieser Anordnung an seine Befehle gebunden
sind (Untergebene);
6. R a n g h ö h e r e r : ein Soldat, der im Verhältnis zu einem anderen Soldaten einen höheren
Dienstgrad führt; bei gleichem Dienstgrad der im Dienstgrad Ältere, bei gleichem
Dienstgradalter der an Lebensjahren Ältere; (BGBl. II Nr. 7/1998, Z 2, ab 16.1.1998)
7. H e e r e s k ö r p e r : Korps, Divisionen, Brigaden und gleichwertige
Organisationseinrichtungen;
8. T r u p p e n k ö r p e r : Regimenter, selbständige Bataillone, Geschwader und gleichwertige
Organisationseinrichtungen;
9. E i n h e i t : Kompanien, Batterien, Fliegerstaffeln und gleichwertige
Organisationseinrichtungen;
10. E i n h e i t s k o m m a n d a n t : der Kommandant einer Einheit oder ein diesem gleichgestellter
Kommandant;
11. G a r n i s o n s o r t : der durch besondere Vorschriften bestimmte territoriale Bereich, in dem
Teile des Bundesheeres ständig untergebracht sind;
12. G a r n i s o n : die Gesamtheit der in einem Garnisonsort ständig untergebrachten Teile des
Bundesheeres.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 2a. Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies
inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen. (BGBl. II Nr. 7/1998, Z 3, ab
16.1.1998)
Allgemeine Pflichten des Soldaten
Allgemeines
Verhalten
§ 3. (1) Der Soldat hat auf Grund seiner Verantwortung für eine erfolgreiche Landesverteidigung
jederzeit bereit zu sein, mit allen seinen Kräften den Dienst zu erfüllen. Er hat alles zu unterlassen, was
das Ansehen des Bundesheeres und das Vertrauen der Bevölkerung in die Landesverteidigung
beeinträchtigen könnte.
(2) Der Soldat steht auf Grund der ihm übertragenen Aufgabe, sein Vaterland und sein Volk zu
schützen und mit der Waffe zu verteidigen, in einem besonderen Treueverhältnis zur Republik Österreich.
Er ist im Rahmen dieses Treueverhältnisses insbesondere zur Verteidigung der Demokratie und der
demokratischen Einrichtungen sowie zu Disziplin, Kameradschaft, Gehorsam, Wachsamkeit, Tapferkeit
und Verschwiegenheit verpflichtet.
Leistungsbereitschaft
(3) Der Soldat hat alle seine Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten im Dienst einzusetzen. Er hat
sich jeder für den Dienst notwendigen Ausbildung zu unterziehen.
Pflege und Schonung
von Heeresgut
(4) Waffen, Ausrüstung, Gerät, Bekleidung und anderes Heeresgut sind mit Sorgfalt zu pflegen und
zu behandeln.
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Anzug
(5) Soldaten haben während des Dienstes grundsätzlich Uniform zu tragen, Ausnahmen bestimmt
der Bundesminister für Landesverteidigung nach den jeweiligen militärischen Interessen.
Kameradschaft
(6) Alle Soldaten haben ihren Kameraden mit Achtung zu begegnen, sie vor unnötiger Gefährdung
zu bewahren und ihnen in Not und Gefahr beizustehen.
Äußeres
Verhalten
(7) Auch das äußere Verhalten des Soldaten muß der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden,
die der Dienst als Soldat erfordert. Zu einem solchen Verhalten ist der Soldat gegenüber jedermann
verpflichtet, gleichgültig, ob im oder außer Dienst, ob in Uniform oder in Zivil.
Pflichten des Vorgesetzten
Verhalten gegenüber
Untergebenen
§ 4. (1) Der Vorgesetzte hat seinen Untergebenen ein Vorbild soldatischer Haltung und
Pflichterfüllung zu sein. Er hat sich seinen Untergebenen gegenüber stets gerecht, fürsorglich und
rücksichtsvoll zu verhalten und alles zu unterlassen, was ihre Menschenwürde verletzen könnte.
(2) Der Vorgesetzte hat, soweit nicht dienstliche Erfordernisse entgegenstehen, dafür zu sorgen, daß
seine Untergebenen soweit wie möglich die Notwendigkeit der ihnen erteilten Befehle einsehen können.
Dienstaufsicht
(3) Der Vorgesetzte ist verpflichtet, seine Untergebenen durch ständige Überwachung des
Dienstbetriebes zur sachgerechten Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und sie vor vermeidbarem
Schaden zu bewahren.
Ausübung der
Dienstaufsicht
(4) Die Dienstaufsicht ist vom Vorgesetzten grundsätzlich persönlich wahrzunehmen. Ist dies wegen
Umfang oder Art des Dienstes, wegen besonderer örtlicher Verhältnisse oder wegen der Stärke der ihm
unterstellten Truppe ausgeschlossen, so hat er die Dienstaufsicht im Wege von Zwischenvorgesetzten
auszuüben.
Maßnahmen im Rahmen
der Dienstaufsicht
(5) Der Vorgesetzte hat durch Lob und Anerkennung das Interesse der Soldaten am Dienst, ihre
Leistungsbereitschaft und ihr Verantwortungsgefühl zu stärken.
(6) Stellt der Vorgesetzte Mängel oder Übelstände fest, so hat er unverzüglich die erforderlichen
Maßnahmen zur Herstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes zu treffen.
Soziale Betreuung
(7) Sucht ein Soldat in außerdienstlichen Angelegenheiten, insbesondere bei Schwierigkeiten im
sozialen Bereich, Rat und Hilfe bei seinem Vorgesetzten, so hat ihm dieser nach besten Kräften
beizustehen. Ist der Vorgesetzte nicht in der Lage, die erbetene Unterstützung zu gewähren, oder wünscht
der Soldat die Unterstützung des Betreuungsreferenten, so ist er an diesen zu verweisen.
Gestaltung dienstlicher Maßnahmen
§ 5. Jede dienstliche Maßnahme ist so zu gestalten, daß die Soldaten nach Möglichkeit den Zweck
dieser Maßnahme verstehen und ihre Notwendigkeit einsehen können. Es ist darauf Rücksicht zu nehmen,
daß durch die Gestaltung des Dienstbetriebes nicht nur die Leistungsfähigkeit, sondern auch die
Leistungsbereitschaft aller Soldaten gefördert wird.
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Befehlsgebung
Ausübung der
Befehlsgebung
§ 6. (1) Der Vorgesetzte darf nur solche Befehle erteilen, die im Zusammenhang mit dem Dienst
stehen. Wenn es der Dienst erfordert, ist er zur Befehlsgebung verpflichtet. Befehle, die die
Menschenwürde verletzen oder deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde,
dürfen nicht erteilt werden.
(2) Jeder Vorgesetzte ist sowohl für das Erteilen als auch für das Unterlassen von Befehlen
verantwortlich.
Erklärung zum
Vorgesetzten
(3) Wenn
1. eine Notlage sofortige Hilfe verlangt,
2. zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit ein sofortiges Eingreifen unerläßlich ist,
3. eine kritische Lage die einheitliche Befehlsgebung über gliederungsmäßig nicht
zusammengehörige Soldaten erfordert oder
4. der unmittelbare Vorgesetzte ausgefallen oder verhindert ist und dringende Befehle erteilt werden
müssen
und keine Vorsorge für die Ausübung des Befehlsgebungsrechtes getroffen wurde, ist der jeweils
ranghöchste Soldat verpflichtet, sich zum Vorgesetzten zu erklären. Mit der Erklärung zum Vorgesetzten
erhält der Soldat bis zum Wegfall der genannten Voraussetzungen das Recht der Befehlsgebung
gegenüber allen Soldaten, an die er diese Erklärung gerichtet hat.
Gestaltung von
Befehlen
(4) Befehle sind so zu formulieren, daß sie leicht erfaßt werden können. Bestehen Zweifel, ob der
Wortlaut eines Befehls vom Befehlsempfänger richtig verstanden wurde, ist anzuordnen, daß dieser den
Wortlaut zu wiederholen hat. Sind in einem Befehl mehrere Anordnungen enthalten, so ist eindeutig
festzulegen, welcher Anordnung der Vorrang gebührt.
Schriftliche Ausfertigung
von Befehlen
(5) Der Untergebene ist berechtigt, vor Ausführung eines ihm mündlich erteilten Befehls dessen
schriftliche Ausfertigung zu verlangen, wenn
1. der Befehl militärisch bedeutsame Tatsachen, Nachrichten oder Vorhaben betrifft oder
2. der Untergebene gegen den Befehl Einwände erhoben hat, denen nicht entsprochen wurde.
Der Vorgesetzte ist verpflichtet, einem derartigen Verlangen zu entsprechen, sofern nicht dienstliche
Erfordernisse entgegenstehen. Die schriftliche Ausfertigung eines Befehls hat unter Beifügung von Ort,
Zeit und Unterschrift des Befehlsgebers zumindest in Schlagworten zu erfolgen.
Gehorsam
§ 7. (1) Jeder Untergebene ist seinen Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die
ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen. Das bloß
buchstäbliche Befolgen von Befehlen ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig zugrunde liegende
Absicht genügt allein nicht zur Erfüllung dieser Pflicht.
Ablehnung von
Befehlen
(2) Befehle, die von einer unzuständigen Personen oder Stelle erteilt worden sind, sowie Befehle,
deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, sind nicht zu befolgen. Die
Absicht, einen Befehl nicht zu befolgen, ist dem Befehlsgeber unverzüglich zu melden.
Abänderung durch
spätere Befehle
(3) Würde der Vollzug eines Befehls durch einen späteren Befehl eines anderen Vorgesetzten ganz
oder teilweise verhindert, so hat der Befehlsempfänger diesem Vorgesetzten den früher erhaltenen Befehl
zu melden. Besteht der Vorgesetzte, der den späteren Befehl erteilt hat, auf der Ausführung seines
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Befehls, so ist dieser zu vollziehen. Das gleiche gilt, wenn weder Zeit noch Gelegenheit zu einer solchen
Meldung besteht. Der Befehlsempfänger ist verpflichtet, jedem Befehlsgeber, dessen Befehl abgeändert
wurde, die erfolgte Abänderung sobald wie möglich zu melden. Die gleiche Verpflichtung trifft auch den
Vorgesetzten, der den späteren Befehl erteilt und auf dessen Ausführung bestanden hat, soweit ihm die
frühere Befehlslage gemeldet wurde.
Selbständige
Abänderung
(4) Wenn ein Befehl offenkundig
1. durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist oder
2. das dienstliche Interesse infolge vom Befehlsgeber nicht vorausgesehener Umstände verletzen
würde
und weder Zeit noch Gelegenheit zur Meldung an den Befehlsgeber besteht, so ist der Befehlsempfänger
berechtigt, je nach Sachlage vom Vollzug des Befehls Abstand zu nehmen oder den Befehl nach eigenem
Ermessen abzuändern; er hat jedoch zu trachten, soweit wie möglich die Absicht des Befehlsgebers zu
verwirklichen. Der Nichtvollzug oder die Abänderung ist dem Befehlsgeber sobald wie möglich zu
melden.
Einwände gegen
einen Befehl
(5) Einwände gegen einen Befehl sind nur zulässig, wenn nach Ansicht des Untergebenen
1. der Befehl von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden ist oder dessen Befolgung
gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde,
2. dem Vollzug des Befehls nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen oder
3. das Interesse des Dienstes eine Änderung des Befehls dringend notwendig macht.
Wird einem auf Grund der Z 2 oder 3 erhobenen Einwand nicht entsprochen, so ist der Befehl ohne
Verzug zu vollziehen.
Klarstellung
von Befehlen
(6) Zweifel an der Richtigkeit eines Befehls sind durch Rückfragen zu klären. Fernmündlich oder
durch Funkspruch übermittelte Befehle, die militärisch bedeutsame Tatsachen, Nachrichten oder
Vorhaben betreffen, sind schriftlich festzuhalten.
Vollzugsmeldung
(7) Der Vollzug eines Befehls ist nur dann zu melden, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist.
Militärischer Gruß und dienstliche Anrede
Militärischer Gruß
§ 8. (1) Soldaten in Uniform haben den Gruß in militärischer Form zu leisten. Angehörige von
Formationen haben nicht einzeln zu grüßen; für sie hat der Kommandant den militärischen Gruß zu
leisten.
Grußpflicht
(2) Soldaten in Uniform haben alle Vorgesetzten und Dienstgradhöheren im Dienst bei erstmaliger
Begegnung am selben Tag, außerhalb des Dienstes bei jeder Begegnung zu grüßen. Der militärische Gruß
ist ferner beim Abspielen der Bundeshymne oder einer Landeshymne aus öffentlichem Anlaß sowie
gegenüber den Feldzeichen des Bundesheeres zu leisten.
Erwiderungspflicht
(3) Soldaten in Uniform haben jeden Gruß mit militärischem Gruß zu erwidern.
Entfall der
Grußpflicht
(4) Die Grußpflicht entfällt, wenn dies nach den gegebenen Umständen mit einer Gefährdung
verbunden wäre oder unangebracht erscheint, insbesondere beim Lenken von Fahrzeugen, im
Gefechtsdienst oder in Sanitär- und Freizeiträumen.
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Dienstliche Anrede
(5) Die Soldaten haben bei der dienstlichen Anrede das „Sie" zu gebrauchen. Soldaten gleichen
Dienstgrades, die zueinander in einem Befehlsverhältnis stehen, sowie Soldaten verschiedener
Dienstgrade haben einander bei der dienstlichen Anrede mit „Herr" oder „Frau" und Dienstgrad anzusprechen;
die Beifügung des Familiennamens ist zulässig. Die in besonderen Vorschriften festgelegten
funktionsbezogenen Befehls-, Kommando- oder sonstigen Anreden bleiben unberührt. (BGBl. II
Nr. 7/1998, Z 4, ab 16.1.1998)
Meldungen
Allgemeine
Meldepflicht
§ 9. (1) Der Untergebene ist verpflichtet, seinem Vorgesetzten alle militärisch bedeutsamen
Tatsachen und sonstige für den Dienst wichtige Vorfälle, Nachrichten und Vorhaben unaufgefordert zu
melden. Insbesondere sind zu melden:
1. besondere Vorfälle;
2. das Abrücken und das Eintreffen bei einem dienstlich begründeten Ortswechsel;
3. alle die eigene Person betreffenden wichtigen Veränderungen und Vorfälle, soweit sie von
dienstlichem Interesse und dem Vorgesetzten nicht bekannt sind.
Form der Meldung
(2) Meldungen sind, sofern nicht besondere Anordnungen bestehen, persönlich und mündlich zu
erstatten; ist dies unmöglich oder unzweckmäßig, so hat die Meldung in anderer geeigneter Form zu
erfolgen. Meldungen müssen wahrheitsgetreu, klar, kurz und vollständig sein. Sofern kein besonderer
Zeitpunkt angeordnet wurde, sind Meldungen unverzüglich zu erstatten.
Besondere
Meldepflicht
(3) Betreten Vorgesetzte während des Dienstes den Dienstbereich einer Truppe, so hat der
Kommandant der Truppe, in seiner Abwesenheit der Ranghöchste, auf Verlangen des Vorgesetzten
Meldung über Art des Dienstes und über seinen Auftrag zu erstatten. Das gleiche gilt für Soldaten, die
außerhalb einer Truppe einen dienstlichen Auftrag erfüllen. Die Meldepflicht nach Abs. 1 bleibt hievon
unberührt.
Verhalten bei Erkrankungen und Verletzungen
Ärztliche Betreuung
der Soldaten
§ 10. (1) Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistende Soldaten, die einer ärztlichen Betreuung
bedürfen, sind verpflichtet, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die militärmedizinischen
Einrichtungen des Bundesheeres in Anspruch zu nehmen. Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines
Dienstverhältnisses angehören, können eine militärärztliche Behandlung nach Maßgabe der für sie
geltenden besonderen Bestimmungen in Anspruch nehmen. (BGBl. II Nr. 7/1998, Z 5, ab 16.1.1998)
Überprüfung der
Dienstfähigkeit
(2) Die Beurteilung der Dienstfähigkeit aller Soldaten obliegt den Militärärzten. Die Dienstfähigkeit
der Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, ist am Beginn und am Ende der jeweiligen
Wehrdienstleistung, darüber hinaus nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zu überprüfen.
(BGBl. II Nr. 7/1998, Z 6, ab 16.1.1998)
Truppenkrankenbuch
(3) Bei jeder Einheit ist ein Truppenkrankenbuch zu führen, in dem Merkmale der gesundheitlichen
Beeinträchtigung und der Grad der Dienstfähigkeit eines erkrankten oder verletzten, Präsenz- oder
Ausbildungsdienst leistenden Soldaten festzuhalten sind. Diese Eintragungen sind vom zuständigen
Kommandanten zu beachten. (BGBl. II Nr. 7/1998, Z 5, ab 16.1.1998)
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Unfälle und plötzliche
Erkrankungen
(4) Wenn ein Soldat in der Kaserne oder im Dienst außerhalb der Kaserne verunglückt oder plötzlich
schwer erkrankt, ist unverzüglich der nächste erreichbare Arzt, nach Möglichkeit der Militärarzt, zu rufen.
Hiezu sind in erster Linie die Kommandanten, sonst die Soldaten vom Tag, in deren Abwesenheit alle
Kameraden verpflichtet. Verunglückten ist Erste Hilfe zu leisten. Dem vorgesetzten Kommando ist
unverzüglich Meldung zu erstatten.
Erhebungen
(5) Wird ein Soldat durch einen Unfall im Dienst verletzt, so hat das vorgesetzte Kommando den
Sachverhalt zu erheben und bei Verdacht eines Fremdverschuldens dem zuständigen Organ der
Sicherheitsbehörde anzuzeigen.
Ärztliche Meldungen
(6) Liegt bei einem Unfall im Dienst nach ärztlichem Gutachten eine schwere Verletzung vor, so ist
vom Militärarzt eine ärztliche Meldung über das zuständige Militärkommando an das Bundesministerium
für Landesverteidigung zu erstatten.
Besondere Meldepflichten
der Soldaten
(7) Kann ein Soldat infolge einer Verletzung oder einer plötzlichen Erkrankung außerhalb der
Kaserne nicht in diese zurückkehren, so hat er dies, sobald er hiezu in der Lage ist, seiner Einheit zu
melden oder eine solche Meldung zu veranlassen.
(8) Nimmt ein Soldat, der Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistet, in einem der im Abs. 7
umschriebenen Fälle nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen eine andere als die militärärztliche
Krankenbehandlung oder eine Anstaltspflege außerhalb heereseigener Sanitätseinrichtungen in Anspruch,
so hat er dies, sobald er hiezu in der Lage ist, seiner Einheit zu melden oder eine solche Meldung zu
veranlassen. (BGBl. II Nr. 7/1998, Z 5, ab 16.1.1998)
(9) Meldungen nach den Abs. 7 und 8 sind umgehend dem Militärarzt zuzuleiten. Dieser hat die
Übernahme des Soldaten in die Krankenbehandlung durch einen Militärarzt oder in heereseigenen Sanitätseinrichtungen
zu veranlassen, sobald der Gesundheitszustand des Soldaten dies zuläßt.
Erkrankung während der
dienstfreien Zeit
(10) Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistende Soldaten, die in anderen als den im Abs. 7
umschriebenen Fällen in der dienstfreien Zeit eine Krankenbehandlung benötigen, haben sich an die
nächstgelegenen heereseigenen Sanitätseinrichtungen zu wenden. Für die Inanspruchnahme einer anderen
als der militärärztlichen Krankenbehandlung oder einer Anstaltspflege außerhalb heereseigener Sanitätseinrichtungen
haben sie die Bewilligung ihrer militärischen Dienststelle einzuholen. Kann die
Bewilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden, gelten die Bestimmungen der Abs. 8 und 9 sinngemäß.
Der gesetzliche Anspruch auf Fortsetzung einer vor Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
begonnenen ärztlichen Behandlung beim Arzt des Vertrauens bleibt unberührt. (BGBl. II Nr. 7/1998, Z 5
und 7, ab 16.1.1998)
Wünsche
Einbringen von Wünschen
§ 11. (1) Dem Soldaten steht das Recht zu, persönliche Wünsche mündlich oder schriftlich
einzubringen. Wünsche sind zu begründen.
(2) Wünsche sind mündlich
1. von Offizieren bei ihrem unmittelbaren Vorgesetzten in einer persönlichen Aussprache oder bei
dem von diesem Vorgesetzten nach § 15 Abs. 1 allenfalls abzuhaltenden Rapport,
2. von den übrigen Soldaten bei ihrem Einheitskommandanten in einer persönlichen Aussprache
oder beim Rapport
vorzubringen. Schriftlich sind Wünsche von allen Soldaten bei der militärischen Dienststelle, bei der sie
Dienst versehen, oder im Postwege einzubringen; sie sind von Offizieren an ihren unmittelbaren
Vorgesetzten, von den übrigen Soldaten an ihren Einheitskommandanten zu richten.
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Gleiche Wünsche
mehrerer Soldaten
(3) Haben mehrere Soldaten den gleichen Wunsch, so hat ihn jeder für sich allein einzubringen.
Soldaten, deren Interessen nach dem Wehrgesetz 1978 durch Soldatenvertreter wahrzunehmen sind,
sowie Soldaten, die dem Geltungsbereich des Bundes-Personalvertretungsgesetzes unterliegen, bleibt es
unbenommen, ihren Wunsch gemeinsam durch ihren Soldatenvertreter bzw. durch das für sie zuständige
Organ der Personalvertretung einbringen zu lassen.
Erledigung
(4) Wünsche sind vom Vorgesetzten, bei dem sie vorzubringen bzw. an den sie zu richten waren,
nach sorgfältiger Prüfung unter Bedachtnahme auf die ihm obliegende Fürsorgepflicht ohne unnötigen
Verzug zu erledigen. Fällt die Erledigung eines Wunsches nicht in seinen Wirkungsbereich, so hat der
Vorgesetzte den Wunsch unverzüglich an die ihrem Wirkungsbereich nach zur Erledigung berufene Stelle
weiterzuleiten. Zu weitergeleiteten Wünschen ist Stellung zu nehmen. Wird ein Wunsch nicht
befürwortet, so ist dies zu begründen.
Weiterführung
eines Wunsches
(5) Wird ein Wunsch nicht oder nicht vollständig erfüllt, so hat der Soldat das Recht, seinen Wunsch
dem Vorgesetzten vorzutragen, der dem nach Abs. 4 zur Erledigung Zuständigen unmittelbar übergeordnet
ist. Eine Weiterführung dieses Wunsches ist nicht zulässig. Die Befugnisse des
Soldatenvertreters und der Personalvertretung bleiben jedoch unberührt.
Beschwerderecht
§ 12. (1) Dem Soldaten steht das Recht zu, sich über ihn betreffende Mängel und Übelstände im
militärischen Dienstbereich, insbesondere über erlittenes Unrecht oder Eingriffe in seine dienstlichen Befugnisse,
mündlich oder schriftlich zu beschweren.
Arten der
Beschwerde
(2) Die Mittel zur Ausübung des Beschwerderechtes sind die ordentliche und die außerordentliche
Beschwerde. Die ordentliche Beschwerde ist an den zur Erledigung der Beschwerde zuständigen Vorgesetzten,
die außerordentliche Beschwerde an die beim Bundesministerium für Landesverteidigung
eingerichtete Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten (Bundesheer-
Beschwerdekommission) zu richten. (BGBl. II Nr. 134/2001, Z 4, ab 1.7.2001)
Beschwerdeniederschrift
(3) Über jede mündliche Beschwerde ist eine Niederschrift zu verfassen, die alle Beschwerdepunkte
zu enthalten hat. Diese Niederschrift ist dem Beschwerdeführer vorzulesen und nach Aufnahme aller
Einwände gegen ihre Richtigkeit vom Verfasser und vom Beschwerdeführer zu unterfertigen.
Beschwerde mehrerer Soldaten
aus gleichem Anlaß
(4) Erheben mehrere Soldaten aus gleichem Anlaß Beschwerde, so hat sie jeder für sich allein
einzubringen. Soldaten, deren Interessen nach dem Wehrgesetz 1978 durch Soldatenvertreter wahrzunehmen
sind, sowie Soldaten, die dem Geltungsbereich des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
unterliegen, bleibt es unbenommen, ihre Beschwerde gemeinsam durch ihren Soldatenvertreter bzw.
durch das für sie zuständige Organ der Personalvertretung einbringen zu lassen.
Erledigung von
Beschwerden
(5) Beschwerden sind ohne Verzögerung zu erledigen, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen.
Bei ordentlichen Beschwerden beginnt diese Frist am Tag der Einbringung, bei außerordentlichen Beschwerden
am Tag, an dem die Empfehlung der Beschwerdekommission in militärischen
Angelegenheiten beim Bundesministerium für Landesverteidigung einlangt. Die Erledigung hat
1. die Feststellung, ob das Beschwerdevorbringen mit dem erhobenen Sachverhalt übereinstimmt,
2. erforderlichenfalls die Würdigung der geltend gemachten Beschwerdegründe sowie
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3. allfällige Maßnahmen auf Grund des Beschwerdevorbringens
zu umfassen.
Mitteilung an den
Beschwerdeführer
(6) Die Erledigung ist dem Beschwerdeführer unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Ordentliche Beschwerde
Einbringen von ordentlichen
Beschwerden
§ 13. (1) Die ordentliche Beschwerde ist mündlich
1. von Offizieren bei ihrem unmittelbaren Vorgesetzten in einer persönlichen Aussprache oder bei
dem von diesem Vorgesetzten nach § 15 Abs. 1 allenfalls abzuhaltenden Rapport,
2. von den übrigen Soldaten bei ihrem Einheitskommandanten in einer persönlichen Aussprache
oder beim Rapport
vorzubringen. Schriftlich ist eine ordentliche Beschwerde von allen Soldaten bei der militärischen
Dienststelle, bei der sie Dienst versehen, oder im Postwege einzubringen; sie ist von Offizieren an ihren
unmittelbaren Vorgesetzten, von den übrigen Soldaten an ihren Einheitskommandanten zu richten.
(2) Beschwert sich ein Soldat über den Vorgesetzten, bei dem die ordentliche Beschwerde
vorzubringen bzw. an den sie zu richten wäre (Abs. 1), so kann sie anstatt bei diesem beim nächsthöheren
Vorgesetzten vorgebracht bzw. an diesen gerichtet werden.
Frist zum Einbringen
(3) Die ordentliche Beschwerde darf nicht früher als am ersten Tag nach Kenntnis des
Beschwerdegrundes eingebracht werden. Die Frist zum Einbringen endet am siebenten Tag nach
Kenntnis des Beschwerdegrundes; richtet sich eine ordentliche Beschwerde gegen einen Vorgesetzten
und ersucht der Beschwerdeführer vor Einbringen der Beschwerde innerhalb obiger Frist um eine
persönliche Aussprache mit diesem Vorgesetzten über den Gegenstand der Beschwerde, so endet die Frist
zum Einbringen der Beschwerde am siebenten Tag nach dieser Aussprache. Sonn- und Feiertage,
dienstfreie Tage, Tage einer nachweisbaren unverschuldeten Verhinderung sowie bei schriftlichem
Einbringen die Tages des Postenlaufes und des Dienstweges sind in die Frist nicht einzurechnen.
Zuständigkeit
zur Erledigung
(4) Die ordentliche Beschwerde hat - ausgenommen die Fälle der Abs. 5 und 6 - der Vorgesetzte, bei
dem die Beschwerde vorzubringen bzw. an den sie zu richten war, zu erledigen. Gehören der
Beschwerdeführer und derjenige, gegen den sich die Beschwerde richtet, verschiedenen
Kommandobereichen an, so ist die Beschwerde vom nächsten gemeinsamen Vorgesetzten zu erledigen.
Beschwerden über ärztliche
Betreuung
(5) Ordentliche Beschwerden gegen einen Militärarzt wegen unzureichender ärztlicher Betreuung hat
der Bundesminister für Landesverteidigung zu erledigen.
Ausschluß von der
Beschwerdeerledigung
(6) Kein Vorgesetzter ist berechtigt, eine ordentliche Beschwerde zu erledigen, die gegen ihn
gerichtet ist. Wurde sie bei ihm mündlich vorgebracht, so hat er dafür zu sorgen, daß der Beschwerdeführer
seine Beschwerde ohne Verzug beim nächsthöheren Vorgesetzten vorbringen kann; eine
schriftliche Beschwerde ist unverzüglich an diesen weiterzuleiten. Dieser Vorgesetzte hat die Beschwerde
zu erledigen.
Weiterführung der
Beschwerde
(7) Wird einer ordentlichen Beschwerde zur Gänze oder teilweise nicht entsprochen oder wird eine
Beschwerde nicht rechtzeitig erledigt, so ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Beschwerde spätestens
am siebenten Tag nach Erhalt der Mitteilung (§ 12 Abs. 6) bzw. nach Ablauf der Frist zu ihrer Erledigung
(§ 12 Abs. 5) zum nächsthöheren Vorgesetzten weiterzuführen. Der letzte Satz des Abs. 3 gilt sinngemäß.
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Die Weiterführung der ordentlichen Beschwerde ist nur bis zum Kommandanten des zuständigen
Heereskörpers zulässig. Ist dieser jedoch als erster zur Erledigung der Beschwerde zuständig, so kann die
ordentliche Beschwerde unter den im ersten Satz angeführten Voraussetzungen bis zu dem diesem
Kommandanten übergeordneten Vorgesetzten weitergeführt werden. Dieser hat sie endgültig zu
erledigen.
Außerordentliche Beschwerde
Einbringen
§ 14. (1) Die außerordentliche Beschwerde kann
1. bei der militärischen Dienststelle, bei der der Beschwerdeführer Dienst versieht, oder
2. unmittelbar bei der beim Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichteten
Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten
eingebracht werden.
Weiterleitung
(2) Eine nach Abs. 1 Z 1 eingebrachte außerordentliche Beschwerde bzw. die Niederschrift über eine
solche Beschwerde ist ohne Stellungnahme und Zwischenerledigung unverzüglich unter Ausschluß des
Dienstweges an die Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten weiterzuleiten.
(3) Die außerordentliche Beschwerde ist vom Bundesminister für Landesverteidigung zu erledigen
(§ 12 Abs. 5). Liegt eine Empfehlung der Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten vor,
so ist auf diese Bedacht zu nehmen. (BGBl. II Nr. 134/2001, Z 5, ab 1.7.2001)
Rapport und persönliche Aussprache
Rapport
§ 15. (1) Zur Erledigung von Angelegenheiten, die mündliche Erörterungen oder persönliche
Erhebungen erfordern, sowie zur Entgegennahme von Wünschen oder Beschwerden ist bei jeder Einheit
in der Regel von Montag bis Freitag täglich, bei jedem höheren Kommando fallweise, Rapport
abzuhalten. Die Meldung wichtiger Vorfälle oder die Erledigung dringender Angelegenheiten ist nicht an
den Rapport gebunden.
Persönliche Aussprache
(2) Angelegenheiten, die sich nicht für eine allgemeine Erörterung eignen, sind vom Vorgesetzten in
einer persönlichen Aussprache zu behandeln.
(3) Jeder Soldat ist berechtigt, persönliche Angelegenheiten, wie etwa Wünsche und Beschwerden,
statt beim Rapport im Rahmen einer persönlichen Aussprache vorzubringen. Ein Vorgesetzter, der um
eine persönliche Aussprache ersucht wird, hat diese zu ermöglichen, sobald es der Dienst zuläßt.
Anwesenheit dritter
Personen
(4) Bei der persönlichen Aussprache dürfen außer dem Vorgesetzten andere Personen nur mit
Zustimmung des betroffenen Soldaten anwesend sein.
Mitwirkung der Soldatenvertreter und der Personalvertretung
Wünsche und
Beschwerden
§ 16. (1) Der Soldatenvertreter ist berechtigt, im Rahmen seines gesetzlichen Wirkungsbereiches
Wünsche und Beschwerden einzubringen.
(2) Soldaten können beim Verfassen und Einbringen von Wünschen und Beschwerden die
Mitwirkung ihres Soldatenvertreters in Anspruch nehmen; sie können sich auch durch diesen vertreten
lassen.
Gleiche Wünsche
mehrerer Soldaten
(3) Haben mehrere Soldaten den gleichen Wunsch, so dürfen sie diesen gemeinsam nur durch ihren
Soldatenvertreter einbringen lassen.
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Beschwerde mehrerer Soldaten
aus gleichem Anlaß
(4) Erheben mehrere Soldaten aus gleichem Anlaß Beschwerde, so dürfen sie diese gemeinsam nur
durch ihren Soldatenvertreter einbringen lassen.
Teilnahme bei persönlicher
Aussprache
(5) Auf Wunsch eines Soldaten ist einer persönlichen Aussprache (§ 15 Abs. 2 und 3) sein
Soldatenvertreter beizuziehen.
Weitere Rechte der
Soldatenvertreter
(6) Die weiteren den Soldatenvertretern nach dem Wehrgesetz 1978 zustehenden Rechte bleiben
unberührt.
Rechte der Personalvertretung
und der durch diese
vertretenen Soldaten
(7) Die in den Abs. 1 bis 5 festgelegten Rechte der Soldaten bzw. der Soldatenvertreter kommen
nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes sinngemäß den Soldaten, die
dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetz unterliegen, bzw. den für diese Soldaten zuständigen Organen
der Personalvertretung zu. Darüber hinausgehende Befugnisse der Personalvertretung nach dem Bundes-
Personalvertretungsgesetz bleiben unberührt.
Dienstweg
Einhaltung und Ausschluß
des Dienstweges
§ 17. (1) Für dienstliche Mitteilungen ist grundsätzlich der Dienstweg einzuhalten. Ausnahmen sind
nur zulässig, wenn
1. die Einhaltung des Dienstweges durch besondere Anordnung ausdrücklich ausgeschlossen ist
oder
2. der Inhalt der dienstlichen Mitteilung oder Gefahr im Verzug einen Ausschluß des Dienstweges
zur Wahrung dienstlicher oder besonders rücksichtswürdiger persönlicher Interessen erforderlich
macht.
(2) Der Dienstweg richtet sich nach den für das Bundesheer geltenden Organisationsvorschriften und
endet bei der Person oder Stelle, an die die dienstliche Mitteilung gerichtet ist.
Zwischenvorgesetzte
(3) Der Dienstverkehr zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, die in keinem unmittelbaren
Vorgesetztenverhältnis zueinander stehen, hat grundsätzlich über die ihnen zwischengeordneten Stellen
(Zwischenvorgesetzten) zu erfolgen. Befehle und Meldungen, für der Dienstweg nach Abs. 1 Z 1 oder 2
ausgeschlossen ist, sind den Zwischenvorgesetzten zur Kenntnis zu bringen.
Dienst im Garnisonsort
Garnisonskommandant
§ 18. (1) Garnisonskommandant ist der ranghöchste Kommandant der in einem Garnisonsort
untergebrachten Teile des Bundesheeres. Ausnahmen bestimmt der Bundesminister für Landesverteidigung
nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen.
Aufgaben des Garnisonskommandanten
(2) Der Garnisonskommandant ist für die militärische Ordnung und Sicherheit seines Garnisonsortes
verantwortlich. In diesen Belangen sind ihm alle im Garnisonsort befindlichen Soldaten unterstellt. Zur
Überwachung hat er sich der Soldaten vom Tag und der Wachen zu bedienen.
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Unterstellung
(3) Der Garnisonskommandant ist in Angelegenheiten, die den im Abs. 2 umschriebenen
Aufgabenbereich betreffen, dem zuständigen Militärkommandanten unterstellt.
Dienst in Kasernen
Kasernkommandant
§ 19. (1) Kasernkommandant ist der jeweils ranghöchste Kommandant der in einer Kaserne
untergebrachten Teile des Bundesheeres. Ausnahmen bestimmt der Bundesminister für Landesverteidigung
nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen.
Aufgaben des Kasernkommandanten
(2) Der Kasernkommandant hat den inneren Wachdienst, den Bereitschaftsdienst und den Dienst
vom Tag zu regeln und alle sonstigen für die militärische Ordnung und Sicherheit in seinem
Dienstbereich erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Kasernordnung
(3) Der Kasernkommandant hat im Rahmen seines Aufgabenbereiches (Abs. 2) eine Kasernordnung
zu erlassen, die insbesondere Vorschriften über den Gebrauch und die Verwahrung von Waffen und
Munition im Kasernbereich, das Betreten und Befahren dieses Bereiches, Maßnahmen bei Dunkelheit
sowie Vorschriften im Zusammenhang mit der Einnahme von Mahlzeiten zu enthalten hat.
Plakate und
Ankündigungen
(4) An Gebäuden, die vom Bundesheer nicht nur vorübergehend benützt werden oder die dem
Bundesheer gehören, ist das Anbringen von Plakaten und Ankündigungen nur zulässig, wenn dies von
dienstlichem Interesse ist oder diese Plakate und Ankündigungen amtlichen Charakter haben.
Fotografieren und
Filmen
(5) Das Fotografieren oder Filmen im Kasernbereich bedarf der Bewilligung des
Kasernkommandanten.
Unterbringung der
Soldaten
(6) In der Kaserne ist für eine wohnliche und saubere Unterbringung der Soldaten zu sorgen. Bei der
Zuweisung der Schlafstätten soll der organisatorische Verband gewahrt bleiben; Wünsche einzelner
Soldaten sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
Zimmerkommandant
(7) Für jeden Wohnraum ist vom Einheitskommandanten ein Soldat als Zimmerkommandant zu
bestimmen. Er ist in allen die Zimmerordnung betreffenden Angelegenheiten Vorgesetzter und für
Disziplin, Ordnung und Reinlichkeit verantwortlich.
Geltungsbereich
(8) Die Bestimmungen dieser Verordnung über Kasernen, Kasernbereich und Kasernkommandanten
gelten sinngemäß auch für andere militärische Objekte, die der Unterbringung von Truppen dienen
(Lager, Quartier, Freilager u. dgl.), deren Bereich und deren Kommandanten.
Einsatzbestimmung
(9) Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen ist Abs. 6
nur insoweit anzuwenden, als die Einhaltung seiner Bestimmungen mit dem Einsatz- oder Übungszweck
vereinbar ist.
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Dienst vom Tag
Zweck
§ 20. (1) Der Dienst vom Tag ist von den Soldaten vom Tag zu leisten. Sie haben als Gehilfen des
jeweiligen Kommandanten diesen in seinem Dienstbereich zu unterstützen. Sie sind in ihrem
Dienstbereich Vorgesetzte aller Soldaten mit gleichem oder niedrigerem Dienstgrad.
Stärke
(2) Die Zahl der Soldaten vom Tag ist auf den notwendigen Bedarf zu beschränken. In der Regel
genügen
1. je Garnisonsort, in dem sich das Kommando eines Heereskörpers befindet, ein Offizier als
Garnisonsoffizier vom Tag,
2. je Kaserne ein Offizier oder ein Unteroffizier als Offizier vom Tag,
3. je Einheit zwei Chargen oder Rekruten als Chargen vom Tag.
Erweist es sich zur Unterstützung der genannten Soldaten vom Tag als notwendig, so ist für mehrere
Einheiten in einer Kaserne ein Unteroffizier oder ein Zugsführer als Unteroffizier vom Tag einzuteilen.
(BGBl. II Nr. 7/1998, Z 8, ab 16.1.1998)
Festlegung und Einteilung
(3) Die Festlegung des Dienstes vom Tag und die Einteilung der Soldaten vom Tag obliegt
hinsichtlich
1. des Garnisonsoffiziers vom Tag dem Garnisonskommandanten,
2. des Offiziers vom Tag dem Kasernkommandanten,
3. des Unteroffiziers vom Tag dem Kommandanten des Truppenkörpers,
4. der Chargen vom Tag dem Einheitskommandanten.
Verfügbarkeit
(4) Während des Dienstes haben sich die Soldaten vom Tag in ihrem Dienstbereich zur Verfügung
ihres Kommandanten zu halten. Sie haben, mit Ausnahme des Unteroffiziers vom Tag, an Ausrückungen
nicht teilzunehmen.
Begünstigung
(5) Die Soldaten vom Tag sind vor Antritt ihres Dienstes eine Stunden und nach Beendigung ihres
Dienstes zwei Stunden von einer dienstlichen Inanspruchnahme freizuhalten.
Garnisonsoffizier
vom Tag
(6) Der Garnisonsoffizier vom Tag untersteht für die Dauer seines Dienstes dem
Garnisonskommandanten und ist im Wege der Offiziere vom Tag Vorgesetzter auch aller im Garnisonsort
Dienst versehenden Wachen, Bereitschaften und Soldaten vom Tag. Bei Gefahr im Verzug hat er die
ersten für die Sicherheit des Garnisonsortes erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Er hat im Garnisonsort
anwesend und jederzeit erreichbar zu sein sowie alle wichtigen Vorfälle und die auf Grund dieser
Vorfälle ergriffenen Maßnahmen unverzüglich dem Garnisonskommandanten zu melden.
Offizier vom Tag
(7) Der Offizier vom Tag untersteht für die Dauer seines Dienstes dem Kasernkommandanten. Ist ein
Garnisonsoffizier vom Tag eingeteilt, so untersteht der Offizier vom Tag auch diesem. Dem Offizier vom
Tag obliegen die Überwachung der Kasernordnung sowie die erste Befehlsgebung bei Gefahr im Verzug.
Er ist Vorgesetzter auch aller in der Kaserne Dienst versehenden Wachen, Bereitschaften und Soldaten
vom Tag. Ist ein Garnisonsoffizier vom Tag nicht einzuteilen, so hat der ranghöchste Offizier vom Tag
im Garnisonsort auch dessen Aufgaben wahrzunehmen.
Unteroffizier vom Tag
(8) Der Unteroffizier vom Tag untersteht für die Dauer seines Dienstes dem Kommandanten des
Truppenkörpers sowie dem Offizier vom Tag in deren jeweiligem Befehlsbereich. Dem Unteroffizier
vom Tag obliegt die Überwachung der Unterkünfte seines Dienstbereiches sowie die Erfüllung der ihm
sonst vom Kommandanten des Truppenkörpers zugewiesenen besonderen Aufgaben.
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Chargen vom Tag
(9) Die Chargen vom Tag unterstehen für die Dauer ihres Dienstes ihrem Einheitskommandanten
sowie dem Offizier vom Tag - gegebenenfalls im Wege eines Unteroffiziers vom Tag - in deren
jeweiligem Befehlsbereich. Sie haben für die militärische Ordnung und Sicherheit in ihrem Dienstbereich
sowie für die Erfüllung der ihnen sonst vom Einheitskommandanten zugewiesenen besonderen Aufgaben
zu sorgen.
Dienstanweisungen
(10) Im einzelnen sind die Aufgaben der Soldaten vom Tag innerhalb einer Kaserne durch
Dienstanweisungen des Kasernkommandanten zu regeln. Die Dienstanweisung für den Garnisonsoffizier
vom Tag ist vom Garnisonskommandanten, die Dienstanweisung für den Unteroffizier vom Tag vom
Kommandanten des Truppenkörpers zu erlassen.
Einsatzbestimmung
(11) Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen sind die
Abs. 1 bis 10 nur insoweit anzuwenden, als die Einhaltung dieser Bestimmungen mit dem Einsatz- oder
Übungszweck vereinbar ist.
Bereitschaftsdienst
Einteilung
§ 21. (1) In jeder Kaserne ist vom Kasernkommandanten eine Bereitschaft einzuteilen.
Unterstellung,
Ablösung
(2) Die Bereitschaft untersteht im Wege des Kasernkommandanten dem Garnisonskommandanten
sowie den von diesen mit der Dienstaufsicht beauftragten Soldaten vom Tag. Die Ablösung der Bereitschaft
hat zum Zeitpunkt der Wachablösung zu erfolgen.
Grad
(3) Der Grad der zeitlichen Verfügbarkeit der zum Bereitschaftsdienst eingeteilten Soldaten ist durch
Anordnung der
1. leichten Bereitschaft oder
2. strengen Bereitschaft
zu bestimmen.
Stärke
(4) Die Stärke der zum Bereitschaftsdienst eingeteilten Soldaten ist durch Anordnung der
1. Teilbereitschaft,
2. verstärkten Bereitschaft oder
3. vollen Bereitschaft
zu bestimmen.
Leichte Bereitschaft
(5) Ist leichte Bereitschaft angeordnet, so dürfen die zur Bereitschaft eingeteilten Soldaten den ihnen
zugewiesenen Aufenthaltsbereich nicht verlassen und müssen jederzeit verfügbar und einsatzfähig sein.
Sonst ist ihnen bis zu ihrer Verwendung jede Bequemlichkeit gestattet.
Strenge Bereitschaft
(6) Wenn die Verhältnisse es erfordern, kann der Garnisonskommandant strenge Bereitschaft
anordnen. Hiebei haben sich die zur Bereitschaft eingeteilten Soldaten Tag und Nacht in ihren
Unterkünften vollständig bekleidet mit griffbereiter Waffe und sonstiger Ausrüstung aufzuhalten.
Fahrzeuge sind startbereit zu halten. Alle Vorsorgen für einen Einsatz sind zu treffen.
Teilbereitschaft
(7) Die Stärke der Teilbereitschaft hat in der Regel
1. je Bataillon oder gleichwertiger Organisationseinrichtung der Stärke einer Schützengruppe zu
entsprechen,
2. je abgetrennter Einheit eine Charge und drei Mann zu umfassen.
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Verstärkte Bereitschaft
(8) Bei Bedarf ist die Bereitschaft nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zu verstärken.
Die Anordnung der verstärkten Bereitschaft ist unverzüglich unter Angabe der Gründe dem
Bundesministerium für Landesverteidigung zu melden. Das zuständige Militärkommando ist hievon zu
benachrichtigen.
Volle Bereitschaft
(9) Bei Anordnung der vollen Bereitschaft haben sich alle Truppen in ihren Unterkünften zu
jederzeitiger Verwendung zur Verfügung zu halten. Jeweils ein Drittel hat strenge Bereitschaft zu halten.
Soldaten dürfen die Unterkunft einzeln und unbewaffnet nicht verlassen. Alle militärischen Objekte sind
durch Wachen zu sichern. Streifen müssen mindestens die Stärke einer Schützengruppe haben.
Wachdienst
Begriff
§ 22. (1) Der Wachdienst als Dienst zum Schutz und zur Sicherung bestimmter Personen und Sachen
auf Grund eines Wachauftrages ist von Soldaten als Wachkommandanten oder Posten oder Streifen oder
Bedeckungen oder Wachbereitschaften zu versehen (Wachen). Soweit Soldaten vom Tag oder
Militärstreifen Aufgaben zum Schutz und zur Sicherung von Personen und Sachen wahrzunehmen haben,
gelten sie ebenfalls als Wachen. Auf diese Soldaten sind die Bestimmungen über den Wachdienst
entsprechend ihrer jeweiligen Verwendung anzuwenden. (BGBl. II Nr. 134/2001, Z 6, ab 1.7.2001)
Wachauftrag
(2) Der Wachauftrag hat zu enthalten
1. die genaue Bezeichnung der zu bewachenden Personen oder Sachen,
2. die Einteilung der Soldaten zum Wachdienst und
3. allfällige besondere Anordnungen für den Wachdienst.
Er ist, sofern dies aus militärischen Gründen erforderlich ist, schriftlich festzulegen. (BGBl. II
Nr. 134/2001, Z 6, ab 1.7.2001)
Arten
(3) Der innere Wachdienst erstreckt sich auf die Bewachung der Kasernen, der in diesen
befindlichen Unterkünfte und der den Kasernen nächstgelegenen militärischen Anlagen, der äußere
Wachdienst auf alle sonstigen Bewachungen. Den inneren Wachdienst hat der zuständige
Kasernkommandant, den äußeren der Kommandant zu verfügen, in dessen Dienstbereich die Bewachung
fällt.
Anordnungen der
Wachen
(4) Alle Soldaten haben den an sie von Wachen in Ausübung des Wachdienstes gerichteten
Anordnungen Folge zu leisten.
Stärke
(5) Die Stärke der Wache ist nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen im unbedingt
notwendigen Ausmaß festzulegen. Jede Wache hat mindestens aus zwei Wachsoldaten zu bestehen, von
denen einer als Kommandant einzuteilen ist. Bei stärkeren Wachen ist ein Stellvertreter des
Kommandanten einzuteilen.
Bewaffnung, Ausrüstung,
Sonderbekleidung
(6) Die Wache ist ihrem jeweiligen Wachauftrag entsprechend mit Waffen und Munition sowie mit
der sonstigen erforderlichen Ausrüstung zu versehen. Die Benützung von Sonderbekleidung sowie
Bekleidungserleichterungen sind gesondert zu befehlen.
Vorbereitungszeit und Zeit
nach Beendigung des Wachdienstes
(7) Vor Antritt des Wachdienstes ist den Soldaten im erforderlichen Umfang Zeit zur Vorbereitung
zu geben. Nach Beendigung des Wachdienstes sind die Soldaten für die Dauer der Reinigung und
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Instandsetzung der Waffen und ihrer sonstigen im Wachdienst verwendeten Ausrüstung von einer
sonstigen dienstlichen Inanspruchnahme freizuhalten.
Wachdienst in der
Dauer von 24 Stunden
(8) Dauert der Wachdienst 24 Stunden, so hat die Vorbereitungszeit mindestens zwei Stunden zu
betragen. Die aus einem solchen Wachdienst einrückenden Soldaten sind unter Anrechnung der für die
Reinigung und Instandsetzung der Waffen und ihrer sonstigen im Wachdienst verwendeten Ausrüstung
erforderlichen Zeit für mindestens vier Stunden dienstfrei zu belassen.
Belehrung und Abfertigung
der Wache
(9) Die Wache ist vor Antritt eines inneren Wachdienstes durch den Offizier vom Tag abzufertigen;
bei einem äußeren Wachdienst obliegt die Wachabfertigung dem Einheitskommandanten oder einem von
diesem zu bestimmenden Soldaten, der gegenüber dem eingeteilten Wachkommandanten ranghöher zu
sein hat. Die Abfertigung hat in der Überprüfung der Dienstbereitschaft zu bestehen. Der
Wachabfertigung hat eine Belehrung über das Verhalten von Wachen und über den Wachauftrag voranzugehen.
Ablösung der Wache
(10) Die Wache ist nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen abzulösen. Die Ablösung ist
unter Wahrung der Sicherheit der zu bewachenden Personen und Sachen durchzuführen.
Allgemeine Pflichten
der Wachen
(11) Wachen haben ihren Dienst nach einsatzmäßigen Grundsätzen unter strikter Beachtung ihres
Wachauftrages pflichtgetreu, wachsam und gewissenhaft zu erfüllen.
(12) entfällt (BGBl. II Nr. 134/2001, Z 7, ab 1.7.2001)
Wachkommandant
Wachkommandant
§ 23. (1) Der Wachkommandant hat dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über den Wachdienst,
insbesondere der Wachauftrag, genau befolgt werden. Wurde ein Stellvertreter eingeteilt, so hat dieser
den Wachkommandanten zu unterstützen und im Falle seiner Verhinderung zu vertreten.
Überprüfen durch
Vorgesetzte
(2) Wachkommandanten dürfen Befehle überprüfender Vorgesetzter, die sie nicht persönlich kennen
oder deren Überprüfungsbefugnis nicht einwandfrei feststeht, erst entgegennehmen, wenn sich der
überprüfende Vorgesetzte ausreichend ausgewiesen hat.
Verfehlungen von
Wachsoldaten
(3) Soldaten, die sich während des Wachdienstes einer Verfehlung schuldig machen, sind vom
Wachkommandanten erst nach ihrem Einrücken vom Wachdienst der Bestrafung zuzuführen. Kann ein
Soldat wegen Art und Schwere der Verfehlung nicht weiter im Wachdienst belassen werden, so hat der
Wachkommandant zu veranlassen, daß der Soldat abgelöst wird.
Posten
Verhalten
§ 24. (1) Posten dürfen den ihnen zugewiesenen Bereich ohne dringenden Anlaß eigenmächtig nicht
verlassen. Bequemlichkeiten sind ihnen nur mit Bewilligung des Wachkommandanten gestattet; der
Wachauftrag darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(2) Posten dürfen ihre Waffen nie aus den Händen geben und sich diese auch von Vorgesetzten nicht
abnehmen lassen.
Befehle an Posten
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(3) Posten dürfen Befehle nur vom Offizier vom Tag, vom Wachkommandanten oder von einem von
diesen entsandten Soldaten, der seine Berechtigung zur Befehlsübermittlung nachweisen kann, entgegennehmen.
Ablösung
(4) Posten sind in der Regel nach zwei Stunden durch Angehörige der Wachbereitschaft abzulösen.
Im Falle überdurchschnittlicher Belastung, wie bei großer Hitze oder Kälte, ist eine vorzeitige Ablösung
anzuordnen. Abgelöste Posten treten in die Wachbereitschaft zurück. Wird ein Posten nicht zur
vorgesehenen Zeit abgelöst, so hat er seinen Dienst bis zum Eintreffen einer Ablösung oder neuer Befehle
weiter zu versehen.
Verhalten in
Bedrängnis
(5) Hat ein Posten eine dringende Meldung zu erstatten, insbesondere wenn ein unverzügliches
Eingreifen der Wachbereitschaft erforderlich ist, wenn er erkrankt oder wenn er nicht zur gehörigen Zeit
abgelöst wird, dann hat er mangels anderer Verständigungsmittel den nächsten Posten anzurufen, der die
Nachricht in gleicher Weise zur Wachbereitschaft weiterzuleiten hat. Ist dies nicht möglich und erscheint
ihm die Erfüllung des Wachauftrages gefährdet, so hat der Posten unter Beobachtung der nötigen
Vorsicht mit hochangeschlagener Schußwaffe einen oder mehrere Alarmschüsse abzugeben.
Torposten
(6) Die zum Tordienst eingeteilten Posten haben den Personen- und Fahrzeugverkehr am Eingang
der Kaserne zu überwachen. (BGBl. II Nr. 134/2001, Z 8, ab 1.7.2001)
§ 25. entfällt (BGBl. II Nr. 134/2001, Z 9, ab 1.7.2001)
Streifen und Bedeckungen
§ 26. (1) Streifen haben ihren Wachdienst durch Kontrollgänge im Wachbereich, Bedeckungen
durch Bewachung von Personen und Sachen bei Transporten zu versehen.
(2) Auf Streifen und Bedeckungen finden die Bestimmungen über Posten sinngemäß Anwendung.
Wachbereitschaft
§ 27. Die Wachbereitschaft besteht aus jenen Soldaten der Wache, die nicht als Posten, Streife oder
Bedeckung Wachdienst versehen. Die Soldaten der Wachbereitschaft haben sich in den
Wachräumlichkeiten zur Übernahme des Dienstes als Posten, Streife oder Bedeckung sowie für
besondere Fälle, in denen ihr Eingreifen zur Erfüllung des Wachauftrages erforderlich ist, bereit zu
halten. § 24 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Einsatzbestimmung für den Wachdienst
§ 28. Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen sind § 22
Abs. 2, 5 und 7 bis 9 sowie § 24 Abs. 4 und 5 nur insoweit anzuwenden, als die Einhaltung dieser
Bestimmungen mit dem Einsatz- oder Übungszweck vereinbar ist.
(BGBl. II Nr. 134/2001, Z 10, ab 1.7.2001)
Zeitordnung
Dauer der dienstlichen
Inanspruchnahme
§ 29. (1) Die Dauer der dienstlichen Inanspruchnahme der Soldaten, die Präsenz- oder
Ausbildungsdienst leisten, darf nach Abzug der für die morgendliche Vorbereitung zum Dienst sowie der
für die Einnahme der Mahlzeiten und zur Erholung vorgesehenen Zeit von Montag bis Freitag acht
Stunden täglich, an Samstagen fünf Stunden nicht überschreiten; diese Zeiten dürfen nur aus triftigen
Gründen geringfügig überschritten werden. Sonn- und Feiertage sind dienstfrei zu halten. Für die
Einnahme der Mahlzeiten ist den Soldaten eine angemessene Zeit einzuräumen. (BGBl. II Nr. 7/1998,
Z 5, ab 16.1.1998)
(2) Erfordert die Eigenart einer militärischen Verwendung regelmäßig eine dienstliche
Inanspruchnahme abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1, so darf die durchschnittliche
Wochendienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von höchstens sechs Wochen das Ausmaß von 45 Stunden
nicht überschreiten. Eine dienstliche Inanspruchnahme an Sonn- und Feiertagen ist, soweit es die
dienstlichen Erfordernisse ermöglichen, durch dienstfreie Zeiten auszugleichen.
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(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Zeiten einer dienstlichen Inanspruchnahme können
überschritten werden, wenn dies die Erreichung des Ausbildungszieles (zB bei Nachtübungen oder
Waffenübungen) oder die Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes erfordert; in jedem Fall ist
eine Überschreitung jedoch nur zulässig, wenn dies weder durch organisatorische noch durch andere
geeignete Maßnahmen vermieden werden kann.
Besondere Dienste
(4) Für Wachen, Bereitschaften, Soldaten vom Tag und gleichzuhaltende Dienste gelten die
Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 nicht. Die zu solchen Diensten eingeteilten Soldaten dürfen jedoch nicht
für länger als 24 Stunden - abgesehen von einer geringfügigen Überschreitung aus triftigen Gründen -
herangezogen werden. Eine neuerliche Heranziehung zur Leistung eines dieser Dienste unmittelbar nach
Beendigung eines solchen Dienstes darf erst nach Ablauf eines Zeitraumes erfolgen, der der Dauer des
geleisteten Dienstes entspricht.
Dienstplan
(5) Beginn und Ende der dienstlichen Inanspruchnahme, der sonstige zeitliche Ablauf des
Dienstbetriebes sowie allfällige, den Dienstbetrieb betreffende Befehle sind im einzelnen vom
Einheitskommandanten in einem Dienstplan festzulegen.
Einsatzbestimmung
(6) Im Einsatz sowie bei der Vorbereitung eines Einsatzes sind die Abs. 1 bis 5 nicht anzuwenden.
Abs. 5 ist auch bei einsatzähnlichen Übungen nicht anzuwenden.
Tagwache, Nachtruhe und Zapfenstreich
Tagwache
§ 30. (1) Tagwache ist in der Regel eineinhalb Stunden vor Dienstbeginn. An dienstfreien Tagen
entfällt die Tagwache, jedoch sind die Unterkünfte bis elf Uhr in Ordnung zu bringen.
Nachtruhe
(2) Die Nachtruhe beginnt um 22 Uhr und endet mit der Tagwache, an dienstfreien Tagen um sechs
Uhr. Während dieser Zeit haben sich alle in der Kaserne befindlichen Soldaten so zu verhalten, daß die
Nachtruhe nicht unnötig gestört wird.
Zapfenstreich
(3) Zapfenstreich ist um 24 Uhr. Soldaten, die keine Erlaubnis zum Ausbleiben über den
Zapfenstreich haben, dürfen nicht später als zu diesem Zeitpunkt in der Unterkunft eintreffen. Spätestens
mit dem Zapfenstreich haben sich alle Soldaten, die keine Erlaubnis zum Ausbleiben über diesen
Zeitpunkt haben, unverzüglich zur Ruhe zu begeben. Soldaten, die nach dem Zapfenstreich während der
Nachtruhe in der Unterkunft eintreffen, haben sich gleichfalls unverzüglich zur Ruhe zu begeben.
Abänderungsrecht
(4) Die Kommandanten vom Einheitskommandanten aufwärts sind berechtigt, aus wichtigen
militärischen Gründen, insbesondere vor einem Einsatz und ausnahmsweise vor oder nach anstrengenden
Übungen, den Zeitpunkt der Tagwache, des Zapfenstreiches und des Beginns der Nachtruhe zur
Sicherung einer ausreichenden Nachtruhe der Soldaten abzuändern. Hievon haben die Einheitskommandanten
ihrem unmittelbaren Vorgesetzten zeitgerecht Meldung zu erstatten.
Ausbleiben über den
Zapfenstreich
(5) Über den Zapfenstreich dürfen ausbleiben:
1. Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, bis zum
Dienstbeginn, sofern nicht aus den im Abs. 4 genannten Gründen in Verbindung mit den
dienstrechtlichen Vorschriften anderes befohlen ist;
2. Offiziere und Unteroffiziere, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, sowie Chargen, die
a) einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten oder geleistet haben oder
b) den Ausbildungsdienst ab dem siebenten Monat dieses Wehrdienstes oder den
Ausbildungsdienst im Rahmen der Nachhollaufbahn leisten,
sofern nicht aus den im Abs. 4 genannten Gründen anderes befohlen ist;
3. Soldaten, denen eine Bewilligung nach Abs. 6 erteilt wurde, im bewilligten Ausmaß.
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(BGBl. II Nr. 7/1998, Z 9, ab 16.1.1998)
(6) Auf Wunsch eines Soldaten hat der Einheitskommandant diesem das Ausbleiben über den
Zapfenstreich im notwendigen zeitlichen Ausmaß zu bewilligen, sofern wichtige persönliche Gründe oder
sonstige rücksichtswürdige Interessen des Soldaten vorliegen und dienstliche Erfordernisse nicht
entgegenstehen. Darüber hinaus kann der Einheitskommandant fallweise einzelnen Soldaten oder der
gesamten Einheit die Bewilligung zum Ausbleiben über den Zapfenstreich als Anerkennung, insbesondere
in Fällen außergewöhnlicher Bewährung im Dienst, erteilen; der militärische Dienstbetrieb darf
dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(7) Bewilligungen zum Ausbleiben über den Zapfenstreich sind listenmäßig zu erfassen. Die
rechtzeitige Rückkehr der Soldaten in die Unterkunft ist von den Chargen vom Tag zu überwachen,
Verspätungen sind dem Einheitskommandanten zu melden.
Einsatzbestimmung
(8) Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen sind die
Abs. 1 bis 7 nur insoweit anzuwenden, als die Einhaltung dieser Bestimmungen mit dem Einsatz- oder
Übungszweck vereinbar ist.
Ausgang
§ 31. (1) Den Soldaten steht das Recht zu, die Kaserne nach Dienstschluß zu verlassen. An
dienstfreien Tagen ist der Ausgang nach Beendigung der Nachtruhe und Herstellung der Ordnung in der
Unterkunft gestattet.
(2) Das Recht zum Ausgang steht den Soldaten in Uniform oder in Zivilkleidung zu. Rekruten, die
den Grundwehr- oder Ausbildungsdienst leisten, ist der erstmalige Ausgang in Uniform ab dem Ende der
zweiten Ausbildungswoche gestattet. (BGBl. II Nr. 7/1998, Z 10, ab 16.1.1998)
Beschränkungen
(3) Bei einem bevorstehenden Einsatz oder bei sonstigen außergewöhnlichen Verhältnissen sind die
Kommandanten vom Einheitskommandanten aufwärts berechtigt anzuordnen, daß der Ausgang
1. nur in Gruppen,
2. nur in Uniform oder
3. nur innerhalb eines bestimmten Bereiches
gestattet ist. Diese Beschränkungen können auch nebeneinander angeordnet werden.
Alarm
§ 32. (1) Ist die sofortige Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz erforderlich, so ist
Alarm zu geben.
Alarmplan
(2) Alle zur reibungslosen Alarmierung der einzelnen Einheiten erforderlichen Maßnahmen sind in
einem Alarmplan zusammenzufassen. Hiebei ist auch die rasche Verständigung aller außerhalb der
Kaserne wohnenden Soldaten vorzusehen.
Alarmsignal,
Alarmbefehl
(3) Das Alarmsignal kann mit allen zur Verständigung geeigneten Mitteln gegeben werden; es gilt
für alle Soldaten als Befehl zum sofortigen Einrücken.
Bevorstehender Einsatz
(4) Erfährt der Soldat oder schließt er aus der allgemeinen Lage, daß ein Einsatz bevorsteht, so hat er
auch ohne Alarmierung unverzüglich zu seiner Truppe einzurücken oder sich bei der nächsten militärischen
Dienststelle zu melden.
Assistenztruppen
Assistenz
§ 33. (1) Assistenz ist der Einsatz von Truppen
1. zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der
demokratischen Freiheiten der Einwohner und zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit
im Inneren überhaupt oder
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2. zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges
nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die bloße Durchführung im allgemeinen Interesse
gelegener Arbeiten zählt nicht als Assistenz; dies gilt auch für Wiederherstellungsarbeiten nach
Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges.
Pflicht zur Assistenz
(2) Sofern Assistenzen nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen von Behörden und
Organen des Bundes, der Länder und Gemeinden angefordert werden, sind alle hiefür zuständigen
Kommandanten zur Assistenz verpflichtet.
Beistellung
(3) Die Zuständigkeit zur Beistellung von Assistenztruppen richtet sich nach den jeweiligen für das
Bundesheer geltenden Organisationsvorschriften. Bei Gefahr im Verzug sind jedoch die Kommandanten
von Truppenkörpern, der Garnisonsoffizier vom Tag sowie der Offizier vom Tag ermächtigt,
Assistenztruppen beizustellen.
Zusammensetzung und Ausrüstung
der Assistenztruppen
(4) Über Stärke und Ausrüstung der Assistenztruppen sowie über Art und Weise eines
Assistenzeinsatzes hat das beistellende Kommando zu entscheiden. Jede Assistenztruppe muß in solcher
Stärke und Ausrüstung beigestellt werden, daß das Gelingen ihrer Aufgabe gesichert ist. Eine Gefährdung
der Garnison ist jedoch zu vermeiden. Auf ausreichenden Schutz militärisch wichtiger Objekte ist
Bedacht zu nehmen.
Abgrenzung der
Befugnisse
(5) Die Ziele, die durch die Assistenz erreicht werden sollen, werden von den zivilen Behörden und
Organen, die Assistenz angefordert haben, bestimmt. Die Befehlsgebung an die Assistenztruppen sowie
die sonst mit der Durchführung der Assistenz verbundenen Anordnungen obliegen ausschließlich den
militärischen Kommandanten. Die Kommandanten einer Assistenztruppe haben mit den zuständigen
zivilen Behörden und Organen das zur Erreichung des gesetzten Zieles und zur Durchführung der
Assistenz notwendige Einvernehmen zu pflegen.
Grundsätze der Assistenz
(6) Assistenztruppen haben den Verfügungen der zivilen Behörden und Organe, denen sie
beigegeben sind, den nötigen Nachdruck zu geben und die einschreitenden Behörden und Organe zu
schützen.
Auftreten
(7) Die Kommandanten einer Assistenztruppe, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung und
Sicherheit eingesetzt ist, haben jedes unbegründete, voreilige Einschreiten zu vermeiden. Sie haben alles
zu tun, um den Zweck der Assistenz ohne Waffengebrauch zu erreichen.
Waffengebrauch
(8) Waffengebrauch durch eine unter einheitlichem Kommando mit gemeinsamer Zielsetzung
auftretende Formation darf - abgesehen von dem Fall des tätlichen Angriffes gegen die Truppe selbst -
nur auf ausdrückliches und begründetes Verlangen des Vertreters der zivilen Behörden erfolgen, wenn
dessen vorausgegangenen Aufforderungen zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes erfolglos geblieben
sind und der Kommandant der ihm beigegebenen Truppe gehört worden ist. Erscheint als Folge von
Gewaltakten ein Waffengebrauch notwendig und ist kein Vertreter der zivilen Behörden anwesend, so hat
bei Gefahr im Verzug der Kommandant der eingesetzten Truppe selbständig vorzugehen. Sonstige
gesetzlich geregelte Waffengebrauchsrechte bleiben unberührt.
Beendigung der Assistenz
(9) Eine Assistenz ist zu beenden, wenn
1. der Auftrag vollständig ausgeführt wurde oder
2. die anfordernde Behörde oder das anfordernde Organ auf weitere Assistenz verzichtet.
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Teilnahme an Veranstaltungen
§ 34. (1) An Veranstaltungen des Bundes, der Länder oder Gemeinden dürfen Abordnungen des
Bundesheeres sowie einzelne Soldaten in Uniform auf Einladung der Veranstalter teilnehmen oder
mitwirken.
(2) An anderen Veranstaltungen dürfen Soldaten in Uniform mit Bewilligung des zuständigen
Militärkommandanten teilnehmen. Diese Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Veranstaltung
keinen parteipolitischen Charakter trägt und erwartet werden kann, daß sie einen solchen auch nicht durch
die Veranstalter erhält.
Schlußbestimmungen
§ 35. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1979 in Kraft.
(2) Die Promulgationsklausel, § 2 Z 6, § 2a samt Überschrift, § 8 Abs. 5, § 10 Abs. 1, 2, 3, 8 und 10,
§ 20 Abs. 2, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 5 sowie § 31 Abs. 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II
Nr. 7/1998, sind mit 16. Jänner 1998 in Kraft getreten. (BGBl. II Nr. 134/2001, Z 11)
(3) Die Promulgationsklausel, das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 3, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 3, §22 Abs. 1
und 2, § 24 Abs. 6 sowie § 28, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 134/2001, treten mit
1. Juli 2001 in Kraft. (BGBl. II Nr. 134/2001, Z 11)
(4) Mit Ablauf des 28. Februar 1979 tritt die Verordnung der Bundesregierung vom 2. Juni 1970,
BGBl. Nr. 193, womit die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer erlassen werden, außer
Kraft. (BGBl. II Nr. 134/2001, Z 11)
(5) Mit Ablauf des 30. Juni 2001 treten § 22 Abs. 12 sowie § 25 samt Überschrift außer Kraft.
(BGBl. II Nr. 134/2001, Z 11)
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Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung
über die Stellungskommissionen
BGBl. Nr. 295/1994
Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, in der Fassung des
Bundesgesetzes 690/1992 wird verordnet:
§ 1. Das Militärkommando Burgenland hat sich für folgende Teile seines Ergänzungsbereiches
folgender Stellungskommissionen zu bedienen:
Teil des
Ergänzungsbereiches
zuständige Stellungskommission
1. a) Freistädte Eisenstadt und Rust und
b) politische Bezirke Eisenstadt Umgebung,
Mattersburg, Neusiedl am See und
Oberpullendorf
Wien
2. politische Bezirke Güssing, Jennersdorf und
Oberwart
Steiermark
§ 2. Im Ergänzungsbereich Kärnten ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando
Kärnten hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.
§ 3. Im Ergänzungsbereich Niederösterreich ist eine Stellungskommission zu bilden. Das
Militärkommando Niederösterreich hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser
Stellungskommission zu bedienen.
§ 4. Im Ergänzungsbereich Oberösterreich ist eine Stellungskommission zu bilden. Das
Militärkommando Oberösterreich hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser
Stellungskommission zu bedienen.
§ 5. Das Militärkommando Salzburg hat sich für folgende Teile seines Ergänzungsbereiches
folgender Stellungskommissionen zu bedienen:
Teil des
Ergänzungsbereiches
zuständige Stellungskommission
1. a) Stadt Salzburg und
b) politische Bezirke Hallein, Salzburg-
Umgebung, St. Johann in Pongau und
Tamsweg
Kärnten
2. politischer Bezirk Zell am See Tirol
§ 6. Im Ergänzungsbereich Steiermark ist eine Stellungskommission zu bilden. Das
Militärkommando Steiermark hat sich für folgende Teile seines Ergänzungsbereiches folgender
Stellungskommissionen zu bedienen:
Teil des
Ergänzungsbereiches
zuständige Stellungskommission
1. a) Stadt Graz und
b) politische Bezirke Bruck an der Mur,
Deutschlandsberg, Feldbach, Fürstenfeld, Graz
Umgebung, Hartberg, Leibnitz, Leoben,
Liezen, Mürzzuschlag, Radkersburg, Voitsberg
und Weiz
Steiermark
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2. politische Bezirke Judenburg, Knittelfeld und
Murau
Kärnten
§ 7. Im Ergänzungsbereich Tirol ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando
Tirol hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.
§ 8. Das Militärkommando Vorarlberg hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich der
Stellungskommission Tirol zu bedienen.
§ 9. Im Ergänzungsbereich Wien ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando
Wien hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1994 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. April 1994 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung
über die Stellungskommissionen, BGBl. Nr. 573/1982, außer Kraft.
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Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Wahl der
Soldatenvertreter (Soldatenvertreter-Wahlordnung 2000 - SV-WO)
BGBl. II Nr. 412
Auf Grund der §§ 50 Abs. 8 und 69c des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2000, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Anzahl der Soldatenvertreter
§ 3. Ort und Zeitpunkt der Wahl
§ 4. Wahlausschuss
§ 5. Vorbereitung der Wahl
§ 6. Durchführung der Wahl
§ 7. Briefwahl
§ 8. Wahlergebnis
§ 9. Sicherstellung der Rechtmäßigkeit
§ 10. Abberufung
§ 11. Sonderbestimmungen für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem
Jahr
§ 12. Schlussbestimmung
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Wahl der
Soldatenvertreter von Soldaten (Wahlberechtigte) im
1. Grundwehrdienst oder
2. Ausbildungsdienst oder
3. Wehrdienst als Zeitsoldat.
(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies
inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
Anzahl der Soldatenvertreter
§ 2. (1) Die Wahlberechtigten haben in jedem Vertretungsbereich einen Soldatenvertreter sowie drei
Ersatzmänner zu wählen. Kann die erforderliche Anzahl von Ersatzmännern nicht erreicht werden, so darf
deren Anzahl im erforderlichen Ausmaß unterschritten werden.
(2) Hat sich die Zahl der Wahlberechtigten um mehr als die Hälfte geändert, so hat der Kommandant
der Wahlstelle auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten eine neue Wahl für die
restliche Dauer der Funktionsperiode anzuordnen. Dies gilt auch, wenn die erforderliche Zahl der
Soldatenvertreter eines Vertretungsbereiches infolge des Erlöschens oder Ruhens ihrer Funktion auch
durch den Eintritt von Ersatzmännern nicht mehr erreicht werden kann.
Ort und Zeitpunkt der Wahl
§ 3. (1) Die Wahl der Soldatenvertreter hat sich auf den jeweiligen Vertretungsbereich zu erstrecken.
Sie hat bei dem Vorgesetzten stattzufinden, zu dem Soldatenvertreter zu entsenden sind (Wahlstelle).
Dieser Vorgesetzte ist Kommandant der Wahlstelle. Wenn es die räumliche Ausdehnung des
Vertretungsbereichs erfordert, hat der Kommandant der Wahlstelle Nebenwahlstellen in der notwendigen
Anzahl einzurichten. Die Errichtung einer Nebenwahlstelle ist nicht zulässig, wenn die Zahl der
Wahlberechtigten so gering ist, dass eine geheime Wahl nicht gewährleistet werden könnte.
(2) Die Wahl ist, sofern militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, innerhalb von vier Wochen
nach dem Einberufungstermin der Soldaten im Grundwehrdienst durchzuführen.
(3) Der Tag der Wahl ist vom Kommandanten der Wahlstelle zu bestimmen. Der Wahltag ist in den
Fällen des § 2 Abs. 2 so festzusetzen, dass die Wahl innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des
Antrages auf Neuwahlen oder nach Eintritt des Erlöschens oder des Ruhens stattfinden kann.
(4) Als Stichtag für die Feststellung der Wahlberechtigung gilt der achte Tag vor dem Wahltag.
Wahlberechtigte dürfen vom Stichtag bis zur Beendigung der Wahl nur mit Zustimmung des
Bundesministers für Landesverteidigung zu einer anderen militärischen Dienststelle versetzt oder
zugeteilt werden.
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(5) Der Kommandant der Wahlstelle hat Beginn und Dauer der Stimmabgabe sowie das Wahllokal
so zu bestimmen und zu verlautbaren, dass jeder Wahlberechtigte von seinem Wahlrecht Gebrauch
machen kann.
Wahlausschuss
§ 4. (1) Der Kommandant der Wahlstelle hat am Stichtag den Wahlausschuss zu bestellen. Der
Wahlausschuss besteht aus
1. den beiden an Lebensjahren ältesten Wahlberechtigten und
2. einem vom Kommandanten der Wahlstelle bestimmten Wahlberechtigten.
Im Falle der Verhinderung eines Wahlberechtigten nach Z 1 hat der nächstälteste Wahlberechtigte an
dessen Stelle zu treten.
(2) Der Wahlausschuss ist unverzüglich nach seiner Bestellung vom Kommandanten der Wahlstelle
einzuberufen. Die Mitglieder des Wahlausschusses haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen
Schriftführer zu wählen.
(3) Dem Wahlausschuss obliegt
1. die Erstattung des Wahlvorschlages,
2. die Leitung des Wahlvorganges,
3. die Überprüfung der eingebrachten Einsprüche,
4. die Aufnahme einer Niederschrift über die Sitzungen des Wahlausschusses, den Wahlvorgang
und die Stimmenzählung und
5. die Übergabe der Wahlunterlagen an den Kommandanten der Wahlstelle.
(4) Der Wahlausschuss hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist nicht
zulässig.
(5) Der Kommandant der Wahlstelle oder ein von diesem bestimmter Offizier hat mit beratender
Stimme an den Sitzungen des Wahlausschusses teilzunehmen, wenn dies die Mehrheit der Mitglieder des
Wahlausschusses verlangt.
Vorbereitung der Wahl
§ 5. (1) Der Kommandant der Wahlstelle hat eine Wählerliste aufzulegen. In die Wählerliste sind
alle Soldaten einzutragen, die am Stichtag wahlberechtigt sind. Die Wählerliste ist durch sieben Tage vor
der Wahl, beginnend mit dem Stichtag, bei der Wahlstelle und bei allfälligen Nebenwahlstellen
aufzulegen. Jedem Wahlberechtigten steht das Recht zu, bis zum Tage vor dem Wahltag in die
Wählerliste einzusehen und gegen unrichtige Eintragungen beim Wahlausschuss Einspruch zu erheben.
Der Wahlausschuss hat den Einspruch unverzüglich zu prüfen und die Wählerliste erforderlichenfalls
entsprechend zu ergänzen oder abzuändern.
(2) Jedem Wahlberechtigten steht es frei, dem Wahlausschuss einen Kandidaten für die
Soldatenvertreterwahl vorzuschlagen. Die Namen der vorgeschlagenen Kandidaten sind vom
Wahlausschuss in einem Wahlvorschlag zusammenzufassen. Der Wahlvorschlag ist vom Kommandanten
der Wahlstelle zu verlautbaren und vor Beginn der Wahl auch in den Wahlzellen anzuschlagen. Wählbar
sind alle Wahlberechtigten ohne Rücksicht darauf, ob sie im Wahlvorschlag aufscheinen oder nicht.
(3) Die Wahlwerbung hat sich ausschließlich auf die Person des Wahlwerbers zu beschränken. Jede
Wahlwerbung im Wahllokal und in dessen unmittelbarer Nähe ist verboten.
Durchführung der Wahl
§ 6. (1) Der Kommandant der Wahlstelle ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl
verantwortlich. Dabei ist insbesondere die Einhaltung der Grundsätze des geheimen und persönlichen
Wahlrechtes zu gewährleisten. Der Kommandant hat die für die Wahl notwendigen Personal- und
Sacherfordernisse sicherzustellen.
(2) Während des Wahlvorganges hat mindestens ein Mitglied des Wahlausschusses im Wahllokal
anwesend zu sein.
(3) Jeder Wahlberechtigte oder der Kommandant der Wahlstelle oder ein von diesem bestimmter
Offizier ist berechtigt, wegen Verletzung der Vorschriften über den Wahlvorgang Einspruch beim
Vorsitzenden des Wahlausschusses zu erheben. Der Wahlausschuss hat den Einspruch unverzüglich zu
prüfen. Ergibt diese Überprüfung, dass die Vorschriften über den Wahlvorgang verletzt worden sind, so
hat der Kommandant der Wahlstelle oder der von diesem bestimmte Offizier unverzüglich das
vorschriftsmäßige Verfahren sicherzustellen.
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Briefwahl
§ 7. (1) Bei der Anordnung und Durchführung einer Briefwahl ist die Beachtung der Grundsätze
eines geheimen und persönlichen Wahlrechtes sicherzustellen.
(2) Die Anordnung einer Briefwahl durch den Kommandanten des Truppenkörpers hat eine
namentliche Liste jener Wahlberechtigten zu enthalten, auf die sich diese Anordnung erstreckt. Diese
Liste ist unverzüglich in den hievon betroffenen Teilen des Befehlsbereiches des Kommandanten der
Wahlstelle kundzumachen.
(3) Nach Erstellung des Wahlvorschlages sind den von der Anordnung einer Briefwahl betroffenen
Wahlberechtigten zu übermitteln
1. ein Stimmzettel,
2. ein Briefumschlag (Wahlkuvert),
3. der Wahlvorschlag und
4. ein frankierter und mit der Adresse des Wahlausschusses sowie dem Namen des
Wahlberechtigten versehener und besonders gekennzeichneter zweiter Briefumschlag.
Der Stimmzettel und das Wahlkuvert haben von gleicher Beschaffenheit zu sein wie die beim
Wahlvorgang im Wahllokal verwendeten. Die Stimmen eines Wahlberechtigten dürfen nur auf einem
Stimmzettel abgegeben werden.
(4) Die Unterlagen nach Abs. 3 sind den Wahlberechtigten so zeitgerecht zu übermitteln, dass ihre
Stimmen unter Berücksichtigung des Postweges bis zum Wahltag bei der Wahlstelle einlangen können.
(5) In der Wählerliste ist bei den von der Anordnung einer Briefwahl betroffenen Wahlberechtigten
der Vermerk „Briefwähler" anzubringen.
(6) Die auf dem Postwege eingelangten Briefumschläge sind vom Vorsitzenden des
Wahlausschusses ungeöffnet unter Verschluss bis zur Beendigung des Wahlvorganges im Wahllokal
aufzubewahren.
Wahlergebnis
§ 8. (1) Nach Beendigung des Wahlvorganges hat der Wahlausschuss zunächst festzustellen
1. die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmzettel und
2. die Summe der gültigen und ungültigen Stimmzettel.
(2) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. ein anderer als der vom Kommandanten der Wahlstelle zur Verfügung gestellte Stimmzettel
verwendet wurde oder
2. aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, welchem Soldaten der Wähler seine Stimmen geben wollte,
oder
3. er die Namen nicht wählbarer Soldaten enthält oder
4. er mehr Namen enthält als Soldatenvertreter zu wählen sind.
In den Fällen der Z 2 und 3 bleibt der Stimmzettel insoweit gültig, als er einen eindeutig erkennbaren
Namen eines wählbaren Soldaten enthält.
(3) Werden in einem Wahlkuvert mehr als ein Stimmzettel vorgefunden, so sind alle ungültig. Die
auf dem Postweg zu spät eingelangten Briefumschläge sind ungeöffnet mit dem Vermerk „Zu spät
eingelangt" zu versehen.
(4) Zum Soldatenvertreter ist jener Soldat gewählt, auf den die meisten Stimmen entfallen. Zum
ersten Ersatzmann ist jener Soldat gewählt, der nach dem gewählten Soldatenvertreter die
nächstniedrigere Zahl der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Sind mehrere Ersatzmänner zu wählen, so
sind neben dem ersten Ersatzmann jene Soldaten zu Ersatzmännern gewählt, welche die
nächstniedrigeren Stimmenzahlen aufweisen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Auslosung
hat der Vorsitzende des Wahlausschusses vorzunehmen.
(5) Erachtet der Kommandant der Wahlstelle oder der von ihm bestimmte Offizier oder ein Mitglied
des Wahlausschusses das Ergebnis der Stimmenzählung für unrichtig, so kann er die unverzügliche
Überprüfung der Stimmenzählung verlangen. Diese Überprüfung hat der Wahlausschuss durchzuführen.
Ergibt sich daraus die Unrichtigkeit des Ergebnisses der Stimmenzählung, so ist dieses unverzüglich
richtig zu stellen.
(6) Nach Beendigung der Stimmenzählung hat der Kommandant der Wahlstelle in Anwesenheit
mindestens eines Mitgliedes des Wahlausschusses die gewählten Soldaten zu befragen, ob sie die Wahl
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annehmen. Lehnt der zum Soldatenvertreter gewählte Soldat die Wahl ab, so gilt der erste Ersatzmann als
gewählt. Eine Ergänzung der Ersatzmänner findet nicht statt.
(7) Das Wahlergebnis und die Namen des Soldatenvertreters sowie dessen Ersatzmänner sind vom
Kommandanten der Wahlstelle unverzüglich in seinem Befehlsbereich auf die für Dienstanweisungen im
Bundesheer übliche Art kundzumachen.
Sicherstellung der Rechtmäßigkeit
§ 9. Werden nach einer Wahl Unregelmäßigkeiten festgestellt, die geeignet waren, das Wahlergebnis
zu beeinflussen, so ist die gesamte Wahl oder genau zu bezeichnende Teile davon durch den
Bundesminister für Landesverteidigung für ungültig zu erklären. In diesem Fall ist eine Wiederholung der
Wahl unter Festsetzung des Wahltages anzuordnen.
Abberufung
§ 10. (1) Bei einer Abstimmung über die Abberufung eines Soldatenvertreters oder eines
Ersatzmannes sind die Bestimmungen über die Wahl der Soldatenvertreter mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die Stimmzettel auf „ja" oder „nein" zu lauten haben.
(2) Jener Soldatenvertreter oder Ersatzmann, über dessen Abberufung abgestimmt wird, ist nicht zur
Stimmabgabe berechtigt.
(3) Für die Abberufung eines Soldatenvertreters oder Ersatzmannes ist die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Soldatenvertreter oder Ersatzmann in
seiner Funktion bestätigt.
Sonderbestimmungen für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem
Jahr
§ 11. Für die Wahl der Soldatenvertreter der Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von
mindestens einem Jahr sowie für eine Abberufung eines Soldatenvertreters oder Ersatzmannes gelten die
§§ 2 bis 10 mit folgenden Maßgaben:
1. Die Wahlberechtigten haben innerhalb der ersten drei Monate jedes dritten Kalenderjahres,
erstmals im Jahre 2001, neun Soldatenvertreter sowie neun Ersatzmänner zu wählen.
2. Kommandant der Wahlstelle ist der Bundesminister für Landesverteidigung.
3. Die Wahl erstreckt sich auf den gesamten Wirkungsbereich des Bundesministers für
Landesverteidigung.
4. Als Stichtag für die Feststellung der Wahlberechtigung gilt der 42. Tag vor dem Wahltag.
5. Der Wahlausschuss ist acht Wochen vor dem Wahltag zu bestellen. Der Wahlausschuss besteht
aus
a) dem an Lebensjahren ältesten Wahlberechtigten,
b) einem vom Bundesminister für Landesverteidigung bestimmten Wahlberechtigten und
c) einem durch die Soldatenvertreter bestimmten Wahlberechtigten.
6. An Stelle des Offiziers nach § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 5 kann auch ein sonstiger
geeigneter Bediensteter der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung
bestimmt werden.
7. Die Wählerliste ist durch sechs Wochen vor der Wahl, beginnend mit dem Stichtag, bei den
Militärkommanden aufzulegen.
8. Das Recht, gegen unrichtige Eintragungen in die Wählerliste Einspruch zu erheben, erlischt zwei
Wochen vor dem Wahltag.
9. Die Wahl ist als bundesweite Briefwahl durchzuführen.
10. Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er die Namen von mehr als neun wählbaren Soldaten enthält.
Enthält der Stimmzettel weniger als neun Namen, so bleibt er gültig. Enthält der Stimmzettel
mehrmals den gleichen Namen, so gilt dieser Name als nur einmal beigesetzt.
11. Zu Soldatenvertretern sind jene Soldaten gewählt, die die neun höchsten Stimmenzahlen
aufweisen. Zu Ersatzmännern sind jene Soldaten gewählt, die nach den gewählten
Soldatenvertretern die neun nächstniedrigeren Stimmenzahlen aufweisen.
Schlussbestimmung
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Soldatenvertreter - Wahlordnung, BGBl.
Nr. 89/1989, außer Kraft.
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